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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Urlaubsansprüche nach dem BUrlG – Entstehung und Wartezeit §§ 1, 4 BUrlG, gesetzlicher Mindesturlaub § 3 BUrlG in Werktagen und die Umrechnung bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit, Festlegung und Übertragung § 7 Abs. 3 BUrlG, Abgeltung bei Beendigung § 7 Abs. 4 BUrlG,
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Urlaubsansprüche nach dem BUrlG – Entstehung und Wartezeit §§ 1, 4 BUrlG, gesetzlicher Mindesturlaub § 3 BUrlG in Werktagen und die Umrechnung bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit, Festlegung und Übertragung § 7 Abs. 3 BUrlG, Abgeltung bei Beendigung § 7 Abs. 4 BUrlG,
name: urlaubsanspruch description: "Urlaubsansprüche nach dem BUrlG – Entstehung und Wartezeit §§ 1, 4 BUrlG, gesetzlicher Mindesturlaub § 3 BUrlG in Werktagen und die Umrechnung bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit, Festlegung und Übertragung § 7 Abs. 3 BUrlG, Abgeltung bei Beendigung § 7 Abs. 4 BUrlG, Verfall nur nach Erfüllung der arbeitgeberseitigen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit, Verjährung des Urlaubsanspruchs, Erkrankung im Urlaub § 9 BUrlG, 15-Monats-Frist bei durchgehender Langzeiterkrankung, Teilurlaub § 5 BUrlG, Abgrenzung von gesetzlichem und vertraglichem Mehrurlaub. Use when Urlaubsansprüche zu berechnen, Verfall oder Verjährung zu prüfen oder Abgeltungsansprüche nach Beendigung geltend zu machen sind." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Das BUrlG ist ein kurzes Gesetz, dessen praktisch wichtigste Regeln nicht darin stehen. Verfall, Verjährung und die 15-Monats-Frist bei Langzeiterkrankung sind Produkte des Zusammenspiels von EuGH und BAG — mit dem Ergebnis, dass Urlaub aus lange zurückliegenden Jahren in erheblichem Umfang fortbestehen kann, wenn der Arbeitgeber seine Obliegenheiten versäumt hat. Dieser Skill berechnet den Anspruch, prüft den Verfall und beziffert die Abgeltung.
1. **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) liefert BUrlG-Normen mit URL, die Richtlinie 2003/88/EG und die EuGH-/BAG-Linien zu Verfall, Verjährung und Langzeiterkrankung. 2. **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) erstellt die Urlaubskontenaufstellung, das Hinweisschreiben oder die Zahlungsklage. 3. **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft Umrechnung, Verfallsvoraussetzungen, Ausschlussfristen und Bezifferung.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt **jährlich mindestens 24 Werktage** (§ 3 Abs. 1 BUrlG); Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 3 Abs. 2 BUrlG) — also die **Sechs-Tage-Woche** als gesetzlicher Referenzmaßstab.
**Umrechnung** bei abweichender Verteilung:
Urlaubstage = 24 × (Arbeitstage pro Woche / 6) 5-Tage-Woche: 24 × 5/6 = 20 Tage 4-Tage-Woche: 24 × 4/6 = 16 Tage 3-Tage-Woche: 24 × 3/6 = 12 Tage
Bei **unterjähriger Änderung** der Verteilung ist der Anspruch für jeden Zeitabschnitt getrennt umzurechnen; eine nachträgliche Kürzung bereits entstandenen Urlaubs wegen eines Wechsels in Teilzeit ist unionsrechtlich unzulässig `[unverifiziert – prüfen]`.
**Wartezeit** ([§ 4 BUrlG](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__4.html)): Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Vorher und in den Fällen des [§ 5 BUrlG](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html) besteht **Teilurlaub** von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat; Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
**Unabdingbarkeit** ([§ 13 BUrlG](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html)): Von den §§ 1, 2, 3 Abs. 1 BUrlG kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Alle nachfolgenden Regeln zu Verfall, Verjährung und Langzeiterkrankung sind **unionsrechtlich determiniert** und gelten daher zwingend nur für die **vier Wochen** des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (= 20 Tage bei Fünf-Tage-Woche).
Für den **übergesetzlichen Mehrurlaub** können die Parteien eigenständige Regeln vereinbaren — abweichende Verfallfristen, Abgeltungsausschluss, Kürzung bei Krankheit. Voraussetzung ist allerdings, dass sich aus Vertrag oder Tarifvertrag ein **hinreichend deutlicher Wille** zur eigenständigen Regelung ergibt; im Zweifel gilt für den Mehrurlaub dasselbe Regime wie für den gesetzlichen Urlaub (st. Rspr. des BAG zur Abgrenzung von gesetzlichem Urlaub und Mehrurlaub `[unverifiziert – prüfen]`).
Praktische Konsequenz für die Vertragsgestaltung: Wer Mehrurlaub gewährt, sollte ihn ausdrücklich als solchen bezeichnen und die abweichenden Regeln explizit machen.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Urlaub **im laufenden Kalenderjahr** zu gewähren und zu nehmen; eine Übertragung ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen statthaft und führt zum Verfall am **31. März** des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Dieser automatische Verfall gilt so **nicht mehr**. Nach der unionsrechtlich geprägten Rechtsprechung verfällt der gesetzliche Urlaub am Jahresende oder zum 31. März nur, wenn der Arbeitgeber zuvor seine **Mitwirkungsobliegenheiten** erfüllt hat (EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-619/16, *Kreuziger*, [dejure.org
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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