agrar-grundstuecksverk…
Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte im Wohnraummietrecht – Erlaubnisvorbehalt § 540 BGB und Sonderkündigungsrecht des Mieters, Anspruch auf Gestattung der Teiluntervermietung bei berechtigtem Interesse § 553 Abs. 1 BGB, Untermietzuschlag § 553 Abs. 2 BGB,
$ npx -y skills add borghei/AI-Skills-German-Law --skill untervermietung --agent claude-codeHow it fires
How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.
/untervermietungContext preview
The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.
Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte im Wohnraummietrecht – Erlaubnisvorbehalt § 540 BGB und Sonderkündigungsrecht des Mieters, Anspruch auf Gestattung der Teiluntervermietung bei berechtigtem Interesse § 553 Abs. 1 BGB, Untermietzuschlag § 553 Abs. 2 BGB,
name: untervermietung description: "Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte im Wohnraummietrecht – Erlaubnisvorbehalt § 540 BGB und Sonderkündigungsrecht des Mieters, Anspruch auf Gestattung der Teiluntervermietung bei berechtigtem Interesse § 553 Abs. 1 BGB, Untermietzuschlag § 553 Abs. 2 BGB, Abgrenzung zur Aufnahme von Angehörigen und Besuchern, Kurzzeitvermietung und Zweckentfremdung, Abmahnung und Kündigung bei unerlaubter Gebrauchsüberlassung §§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Rückgabeanspruch gegen den Untermieter § 546 Abs. 2 BGB. Use when eine Untermieterlaubnis beantragt, erteilt, verweigert oder eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung sanktioniert wird." language: de provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Zwischen Erlaubnisvorbehalt und Gestattungsanspruch liegt der ganze Streit: § 540 BGB verbietet die Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis, § 553 BGB gibt dem Mieter unter Voraussetzungen einen **Anspruch** auf sie. Wer die Erlaubnis zu Unrecht verweigert, haftet auf Schadensersatz; wer ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert die Kündigung. Diese Skill bestimmt die Grenze, beziffert den Untermietzuschlag und behandelt die Sanktionen beider Richtungen.
Die Prüfung wird in Prosa von spezialisierten Schritten getragen; einen `agents`-Block trägt diese Skill bewusst nicht (mietrecht-Konvention). Ein **Tatbestands-Prüfer** klärt zuerst, ob überhaupt eine erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung vorliegt — die Aufnahme naher Angehöriger ist es nicht. Ein **Anspruchs-Prüfer** bewertet das berechtigte Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB und die Verweigerungsgründe. Ein **Zuschlags-Rechner** bestimmt die Zumutbarkeitsgrenze und den angemessenen Untermietzuschlag. Ein **Sanktions-Prüfer** baut Abmahnung und Kündigung auf und prüft parallel den Anspruch gegen den Untermieter. Ein **Öffentlich-rechtlicher Prüfer** behandelt Zweckentfremdung und Registrierungspflichten.
Der Mieter ist ohne **Erlaubnis des Vermieters** nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie **weiter zu vermieten**. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter das Mietverhältnis **außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen**, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB) — ein oft übersehenes Sonderkündigungsrecht.
**Keine** erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung sind:
Erlaubnispflichtig sind dagegen der Zuzug des **nichtehelichen Lebensgefährten**, die Aufnahme volljähriger Kinder in nennenswertem Umfang und jede entgeltliche Untervermietung. Für Verschulden des Untermieters haftet der Mieter nach **§ 540 Abs. 2 BGB** wie für eigenes.
Entsteht für den Mieter **nach Abschluss des Mietvertrags** ein **berechtigtes Interesse**, einen **Teil** des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die **Erlaubnis verlangen**. Voraussetzungen:
**Verweigerungsgründe (Abs. 1 S. 2):** Der Anspruch besteht nicht, wenn in der Person des Dritten ein **wichtiger Grund** vorliegt (etwa vorheriges Fehlverhalten im Haus), der Wohnraum **übermäßig belegt** würde oder dem Vermieter die Überlassung aus **sonstigen Gründen** nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter darf die Person des Untermieters erfahren; ein Anspruch auf umfassende Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse besteht nicht.
**Rechtsfolge unberechtigter Verweigerung:** Der Mieter kann die Erlaubnis einklagen und Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen — in Höhe der entgangenen Untermiete.
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer **angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten**, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen. Der Zuschlag ist keine Beteiligung an der Untermiete, sondern ein Ausgleich für die **Mehrbelastung** — höhere Abnutzung, gestiegene verbrauchsabhängige Kosten, erhöhtes Risiko. Er ist der Höhe nach zu **begründen**; paus
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Begleitung und Verteidigung des Sammelantrags GAP 2023–2027 – Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung, Umverteilung, Junglandwirteprämie, gekoppelte…
Prüfung und Durchsetzung von Auseinandersetzungsansprüchen ehemaliger LPG-Mitglieder bzw. ihrer Erben gegen die LPG-Nachfolgegesellschaft nach §§ 44 ff. LwAnpG…
Entwurf einer BAG-konformen Abmahnung im Arbeitsrecht – konkrete Schilderung der Pflichtverletzung, klare Verhaltenserwartung, ausdrückliche…
Entschädigung und Schadensersatz wegen Benachteiligung nach § 15 AGG – Benachteiligungsverbot §§ 1, 3, 7 AGG, Rechtfertigung §§ 8–10 AGG, Indizienbeweis und…
Gestaltung und AGB-Kontrolle des Arbeitsvertrages – Anwendung der §§ 305–310 BGB im Arbeitsrecht mit der Besonderheit des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB,…