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/untervermietung

Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte im Wohnraummietrecht – Erlaubnisvorbehalt § 540 BGB und Sonderkündigungsrecht des Mieters, Anspruch auf Gestattung der Teiluntervermietung bei berechtigtem Interesse § 553 Abs. 1 BGB, Untermietzuschlag § 553 Abs. 2 BGB,

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/untervermietung

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte im Wohnraummietrecht – Erlaubnisvorbehalt § 540 BGB und Sonderkündigungsrecht des Mieters, Anspruch auf Gestattung der Teiluntervermietung bei berechtigtem Interesse § 553 Abs. 1 BGB, Untermietzuschlag § 553 Abs. 2 BGB,

SKILL.md

untervermietung.SKILL.md
name: untervermietung
description: "Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte im Wohnraummietrecht – Erlaubnisvorbehalt § 540 BGB und Sonderkündigungsrecht des Mieters, Anspruch auf Gestattung der Teiluntervermietung bei berechtigtem Interesse § 553 Abs. 1 BGB, Untermietzuschlag § 553 Abs. 2 BGB, Abgrenzung zur Aufnahme von Angehörigen und Besuchern, Kurzzeitvermietung und Zweckentfremdung, Abmahnung und Kündigung bei unerlaubter Gebrauchsüberlassung §§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Rückgabeanspruch gegen den Untermieter § 546 Abs. 2 BGB. Use when eine Untermieterlaubnis beantragt, erteilt, verweigert oder eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung sanktioniert wird."
language: de
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/mietrecht:untervermietung

Zweck

Zwischen Erlaubnisvorbehalt und Gestattungsanspruch liegt der ganze Streit: § 540 BGB verbietet die Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis, § 553 BGB gibt dem Mieter unter Voraussetzungen einen **Anspruch** auf sie. Wer die Erlaubnis zu Unrecht verweigert, haftet auf Schadensersatz; wer ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert die Kündigung. Diese Skill bestimmt die Grenze, beziffert den Untermietzuschlag und behandelt die Sanktionen beider Richtungen.

Eingaben

  • **Mietvertrag**: Klauseln zur Gebrauchsüberlassung, Personenzahl, Nutzungsvorgaben
  • **Vorhaben**: Teil- oder Vollüberlassung, Zahl der Räume, Zeitraum, Person des Dritten
  • **Berechtigtes Interesse**: Anlass (Einkommensverlust, Auslandsaufenthalt, Partnerzuzug, Pflege)
  • **Wohnungsgröße** und aktuelle Belegung (für die Überbelegungsgrenze)
  • **Erlaubnisantrag**: Wortlaut, Datum, benannte Person, Reaktion des Vermieters
  • Bei Kurzzeitvermietung: landesrechtliches **Zweckentfremdungsrecht**, Registrierungspflichten
  • Bei Sanktion: Abmahnungen, Dauer und Umfang der unerlaubten Überlassung, Mieteinnahmen

Sub-Agent-Architektur

Die Prüfung wird in Prosa von spezialisierten Schritten getragen; einen `agents`-Block trägt diese Skill bewusst nicht (mietrecht-Konvention). Ein **Tatbestands-Prüfer** klärt zuerst, ob überhaupt eine erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung vorliegt — die Aufnahme naher Angehöriger ist es nicht. Ein **Anspruchs-Prüfer** bewertet das berechtigte Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB und die Verweigerungsgründe. Ein **Zuschlags-Rechner** bestimmt die Zumutbarkeitsgrenze und den angemessenen Untermietzuschlag. Ein **Sanktions-Prüfer** baut Abmahnung und Kündigung auf und prüft parallel den Anspruch gegen den Untermieter. Ein **Öffentlich-rechtlicher Prüfer** behandelt Zweckentfremdung und Registrierungspflichten.

Ablauf

1. Erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung ([§ 540 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html))

Der Mieter ist ohne **Erlaubnis des Vermieters** nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie **weiter zu vermieten**. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter das Mietverhältnis **außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen**, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB) — ein oft übersehenes Sonderkündigungsrecht.

**Keine** erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung sind:

  • die Aufnahme des **Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners** sowie **minderjähriger Kinder**,
  • **Besuch** von üblicher Dauer (Richtwert: bis etwa sechs Wochen),
  • die Aufnahme von **Pflegepersonal**, soweit zur Betreuung erforderlich.

Erlaubnispflichtig sind dagegen der Zuzug des **nichtehelichen Lebensgefährten**, die Aufnahme volljähriger Kinder in nennenswertem Umfang und jede entgeltliche Untervermietung. Für Verschulden des Untermieters haftet der Mieter nach **§ 540 Abs. 2 BGB** wie für eigenes.

2. Anspruch auf Gestattung der Teiluntervermietung ([§ 553 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__553.html))

Entsteht für den Mieter **nach Abschluss des Mietvertrags** ein **berechtigtes Interesse**, einen **Teil** des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die **Erlaubnis verlangen**. Voraussetzungen:

  • **Nachträgliche** Entstehung des Interesses — ein bereits bei Vertragsschluss bestehender Plan genügt nicht.
  • **Berechtigtes Interesse** — jedes vernünftige, nachvollziehbare persönliche oder wirtschaftliche Interesse: Einkommensverlust, Wunsch nach Kostenentlastung, Zuzug eines Partners, Pflegebedarf, längerer **Auslandsaufenthalt** unter Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in der Wohnung (BGH, Urt. v. 11.06.2014 – VIII ZR 349/13, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2014-06-11&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20349/13).
  • **Nur ein Teil** des Wohnraums — der Mieter muss den **Gewahrsam** an der Wohnung behalten; ein Zimmer, das er weiter nutzt oder für seine Sachen behält, genügt. Die vollständige Überlassung fällt nicht unter § 553 BGB.

**Verweigerungsgründe (Abs. 1 S. 2):** Der Anspruch besteht nicht, wenn in der Person des Dritten ein **wichtiger Grund** vorliegt (etwa vorheriges Fehlverhalten im Haus), der Wohnraum **übermäßig belegt** würde oder dem Vermieter die Überlassung aus **sonstigen Gründen** nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter darf die Person des Untermieters erfahren; ein Anspruch auf umfassende Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse besteht nicht.

**Rechtsfolge unberechtigter Verweigerung:** Der Mieter kann die Erlaubnis einklagen und Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen — in Höhe der entgangenen Untermiete.

3. Untermietzuschlag ([§ 553 Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__553.html))

Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer **angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten**, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen. Der Zuschlag ist keine Beteiligung an der Untermiete, sondern ein Ausgleich für die **Mehrbelastung** — höhere Abnutzung, gestiegene verbrauchsabhängige Kosten, erhöhtes Risiko. Er ist der Höhe nach zu **begründen**; paus

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AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].

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