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Durchführung und Angriff der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG – Bildung der Vergleichsgruppe (horizontale Vergleichbarkeit, Direktionsrecht § 106 GewO), die vier gesetzlichen Kriterien und ihre Gewichtung im Punkteschema, Herausnahme von
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Durchführung und Angriff der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG – Bildung der Vergleichsgruppe (horizontale Vergleichbarkeit, Direktionsrecht § 106 GewO), die vier gesetzlichen Kriterien und ihre Gewichtung im Punkteschema, Herausnahme von
name: sozialauswahl description: "Durchführung und Angriff der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG – Bildung der Vergleichsgruppe (horizontale Vergleichbarkeit, Direktionsrecht § 106 GewO), die vier gesetzlichen Kriterien und ihre Gewichtung im Punkteschema, Herausnahme von Leistungsträgern § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG, Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KSchG, abgestufte Darlegungs- und Beweislast § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG, Auswahlrichtlinie und Namensliste § 1 Abs. 4, 5 KSchG. Use when ein Arbeitgeber die Auswahlentscheidung dokumentationsfest treffen muss oder ein Arbeitnehmer die Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess angreift." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Die betriebsbedingte Kündigung scheitert im Prozess selten am Wegfall des Arbeitsplatzes und fast immer an der Sozialauswahl. Der Grund ist ein struktureller: Die unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nur auf Willkür überprüfbar, die Auswahlentscheidung dagegen voll. Dieser Skill bildet die Vergleichsgruppe, bewertet die vier Kriterien und erzeugt eine Auswahldokumentation, die einer Kammerverhandlung standhält.
1. **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) liefert § 1 KSchG mit URL, Kommentarstellen zur Vergleichsgruppenbildung und die BAG-Linien zu Punkteschema und Leistungsträgerausnahme. 2. **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) erzeugt Vergleichsgruppenmatrix, Punktetabelle und Auswahlvermerk. 3. **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft Gruppenzuschnitt, Gewichtung, Herausnahmen und die Vollständigkeit der Dokumentation.
Die Sozialauswahl greift nur, wenn (a) das KSchG anwendbar ist ([§ 23 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html), § 1 Abs. 1 KSchG), (b) **dringende betriebliche Erfordernisse** vorliegen und (c) mehr als ein Arbeitnehmer für die Kündigung in Betracht kommt. Bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen findet keine Sozialauswahl statt.
Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die **austauschbar** sind. Drei Filter, in dieser Reihenfolge:
1. **Betriebsbezogenheit.** Verglichen wird nur innerhalb desselben Betriebs. Ein Arbeitnehmer eines anderen Betriebs desselben Unternehmens ist nicht einzubeziehen — auch wenn er dieselbe Tätigkeit ausübt. 2. **Horizontale Vergleichbarkeit.** Verglichen wird nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie. Eine Kündigung „nach unten" auf eine geringerwertige Position ist keine Sozialauswahl (dort greift allenfalls die Änderungskündigung). 3. **Arbeitsvertragliche Austauschbarkeit.** Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kraft **Direktionsrecht** ([§ 106 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html)) einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen könnte. Wer nur mit Vertragsänderung versetzt werden könnte, ist nicht vergleichbar.
Ergänzend: **Qualifikatorische Austauschbarkeit** setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die andere Tätigkeit nach kurzer Einarbeitungszeit ausüben kann — die Praxis arbeitet mit einer Orientierungsgröße von etwa drei Monaten; sie ist keine gesetzliche Grenze, sondern Einzelfallwertung.
**Nicht in die Auswahl einzubeziehen** sind ferner Arbeitnehmer, deren Kündigung ohnehin ausgeschlossen ist (Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG, § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX) sowie Arbeitnehmer in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG — Letztere sind vorrangig zu kündigen, da sie keinen Kündigungsschutz genießen.
§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG nennt **abschließend**:
| Kriterium | Bewertungslogik | |---|---| | Dauer der Betriebszugehörigkeit | Ab Eintrittsdatum; Vorbeschäftigungen bei Rechtsvorgängern nach § 613a BGB zählen mit | | Lebensalter | Ambivalent: hohes Alter erhöht die Schutzwürdigkeit (Arbeitsmarktchancen), kann sie bei Rentennähe aber wieder senken | | Unterhaltspflichten | Zahl der tatsächlich unterhaltsberechtigten Personen; Lohnsteuermerkmale sind Indiz, nicht Beweis | | Schwerbehinderung | GdB ≥ 50 bzw. Gleichstellung; **zusätzlich** zum Zustimmungserfordernis des § 168 SGB IX |
Weitere Umstände (Betriebstreue in Krisenzeiten, Vermögensverhältnisse, Doppelverdienereigenschaft des Ehegatten) dürfen **nicht** berücksichtigt werden. Der Katalog ist seit 2004 abschließend.
Ein gesetzliches Punkteschema gibt es **nicht**. Zulässig — und für die Beweisführung dringend zu empfehlen — ist ein selbst gesetztes Schema, das alle vier Kriterien angemessen berücksichtigt und keines dominieren lässt. Verbreitetes Muster:
Betriebszugehörigkeit 1 Punkt je vollem Jahr
(ggf. ab dem 11. Jahr 2 Punkte)
Lebensalter 1 Punkt je Lebensjahr ab dem 20. Lebensjahr,
gedeckelt bei <N> Punkten
Unterhaltspflichten 8 Punkte je unterhaltsberechtigtem Kind
4 Punkte für den unterhaltsberechtigten Ehegatten
Schwerbehinderung 5 PunktAI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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