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Prüfung von Software-as-a-Service-Verträgen: vertragstypologische Einordnung als Mietvertrag (§ 535 BGB, BGH zu ASP), Mängelrechte des Mietrechts (§ 536 BGB), Service Level Agreement/Verfügbarkeit, Datenexport und AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305, 307, 310 BGB). Use when ein SaaS-
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Prüfung von Software-as-a-Service-Verträgen: vertragstypologische Einordnung als Mietvertrag (§ 535 BGB, BGH zu ASP), Mängelrechte des Mietrechts (§ 536 BGB), Service Level Agreement/Verfügbarkeit, Datenexport und AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305, 307, 310 BGB). Use when ein SaaS-
name: saas-vertrag description: "Prüfung von Software-as-a-Service-Verträgen: vertragstypologische Einordnung als Mietvertrag (§ 535 BGB, BGH zu ASP), Mängelrechte des Mietrechts (§ 536 BGB), Service Level Agreement/Verfügbarkeit, Datenexport und AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305, 307, 310 BGB). Use when ein SaaS- oder Cloud-Nutzungsvertrag bewertet, verhandelt oder gestaltet wird." language: de provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Beim Software-as-a-Service überlässt der Anbieter dem Kunden Software zur zeitlich begrenzten Nutzung über das Netz; die Software verbleibt auf den Servern des Anbieters. Dieser Skill ordnet den Vertrag rechtlich ein, prüft die Verfügbarkeits- und Mängelregelungen am Maßstab des Mietrechts und unterzieht die typischen Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle. Ziel ist eine belastbare Risikoeinschätzung für Anbieter wie Kunden.
Die Prüfung wird gedanklich auf drei Rollen verteilt, die nacheinander arbeiten. Ein **Einordnungs-Agent** bestimmt zunächst den Vertragstyp und das anwendbare Gewährleistungsregime, weil davon Mängelrechte und Verjährung abhängen. Ein **AGB-Agent** prüft sodann jede vorformulierte Klausel isoliert gegen §§ 305 ff. BGB und markiert Verstöße gegen das Klauselverbot. Ein **Risiko- und Verhandlungs-Agent** bündelt schließlich Verfügbarkeit, Haftung und Beendigung zu einer Empfehlung. Die Rollen tauschen nur strukturierte Zwischenergebnisse aus; Quelle bleibt stets der konkrete Vertragstext, nicht eine Vermutung über die Branchenüblichkeit.
Der BGH ordnet die entgeltliche Überlassung von Software auf Zeit (ASP/SaaS) dem Mietrecht zu, weil der Schwerpunkt in der Gebrauchsüberlassung liegt (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394 — ASP-Vertrag ist Mietvertrag, [dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2006-11-15&Aktenzeichen=XII%20ZR%20120/04)). Maßgeblich ist damit § 535 BGB: Der Anbieter schuldet die fortlaufende Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs während der gesamten Laufzeit, nicht nur eine einmalige Bereitstellung. Implementierungs-, Customizing- oder Schulungsanteile können zu einem typengemischten Vertrag mit werkvertraglichen Elementen führen und sind gesondert auszuweisen.
Aus der mietrechtlichen Einordnung folgt das Gewährleistungsregime des § 536 BGB: Bei einem Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist die Vergütung kraft Gesetzes gemindert. Die vereinbarte **Verfügbarkeit** (z. B. 99,5 % im Monatsmittel) konkretisiert den geschuldeten Gebrauch; ihre Unterschreitung ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB. Zu prüfen sind Berechnungsmethodik, Wartungsfenster (geplant/ungeplant) und ob ein formularmäßiger Ausschluss der gesetzlichen Minderung vorliegt — ein solcher ist in AGB unwirksam.
Das **Service Level Agreement** sollte die Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Messpunkte sowie Sanktionen (Gutschriften, Sonderkündigungsrecht) klar definieren. Pauschale Service-Gutschriften dürfen die gesetzlichen Mängelrechte nicht abschneiden, sondern nur ergänzen.
Zentral ist die Regelung zum **Datenexport**: Herausgabe der Kundendaten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format, ohne Zusatzentgelt, mit angemessenem Übergangszeitraum und anschließendem Löschnachweis. Fehlt sie, droht eine faktische Bindung an den Anbieter.
Anbietervorlagen sind AGB. Über § 310 Abs. 1 BGB gelten § 305c und § 307 BGB auch im B2B-Verkehr. Typische Bruchstellen:
SaaS-VERTRAGSPRÜFUNG — <Vertragsbezeichnung> — <Datum>
I. Vertragstypologische Einordnung [Miete § 535 BGB / typengemischt]
Begründung / Rechtsprechung: <ASP = Miete, XII ZR 120/04>
II. Mängelrechte & Verfügbarkeit [§ 536 BGB — Minderung erhalten? ✓/❌]
Verfügbarkeitsquote / Methodik: <…>
III. Service Level Agreement [vollständig / lückenhaft]
Sanktionen: <…>
IV. Datenexport / Beendigung [✓ / 🔴 fehlt]
Löschnachweis: [✓ / 🔴]
V. AGB-Kontrolle (§§ 305, 307, 310) [✓ / ⚠️ / ❌]
Problemklauseln: <…>
VI. Haftung [Cap / Ausnahmen vollständig?]
Verhandlungsempfehlung: <…>AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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