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/pflichtteil-pruefung

Prüfung und Berechnung des Pflichtteils im deutschen Erbrecht – Pflichtteilsanspruch § 2303 BGB, Pflichtteilsquote (halber gesetzlicher Erbteil), Nachlassbewertung § 2311 BGB, Zusatz- und Ergänzungsansprüche §§ 2305, 2325 BGB, Auskunftsanspruch § 2314 BGB, Verjährung § 2332 BGB.

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How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/pflichtteil-pruefung

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Prüfung und Berechnung des Pflichtteils im deutschen Erbrecht – Pflichtteilsanspruch § 2303 BGB, Pflichtteilsquote (halber gesetzlicher Erbteil), Nachlassbewertung § 2311 BGB, Zusatz- und Ergänzungsansprüche §§ 2305, 2325 BGB, Auskunftsanspruch § 2314 BGB, Verjährung § 2332 BGB.

SKILL.md

pflichtteil-pruefung.SKILL.md
name: pflichtteil-pruefung
description: "Prüfung und Berechnung des Pflichtteils im deutschen Erbrecht – Pflichtteilsanspruch § 2303 BGB, Pflichtteilsquote (halber gesetzlicher Erbteil), Nachlassbewertung § 2311 BGB, Zusatz- und Ergänzungsansprüche §§ 2305, 2325 BGB, Auskunftsanspruch § 2314 BGB, Verjährung § 2332 BGB. Use when ein enterbter Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch geltend macht oder ein Erbe ein Pflichtteilsverlangen prüft."
language: de
provider_variants:
  - claude
  - gemini
  - openai
test: ./test.md

/erbrecht:pflichtteil-pruefung

Zweck

Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, auch wenn der Erblasser sie testamentarisch enterbt hat. Er ist kein Erbteil, sondern ein **schuldrechtlicher Geldanspruch** gegen den oder die Erben. Streit entsteht typischerweise über die Höhe (Nachlassbewertung), über lebzeitige Schenkungen (Ergänzung) und über die Verjährung. Dieser Skill prüft Berechtigung, Quote und Berechnung systematisch und deckt die häufig übersehenen Zusatz- und Ergänzungsansprüche ab.

Eingaben

  • Erblasser (Todeszeitpunkt, letzter Wohnsitz)
  • Verwandtschaftsverhältnis des Anspruchstellers (Abkömmling / Elternteil / Ehegatte)
  • Güterstand des Erblassers (Zugewinngemeinschaft / Gütertrennung / Gütergemeinschaft)
  • Nachlasswert (Aktiva und Passiva zum Todestag)
  • Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren (Empfänger, Datum, Wert)
  • Testament / Erbvertrag und Inhalt der Enterbung oder Beschränkung
  • Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsverträge

Sub-Agent-Architektur

Die Prüfung läuft über drei kooperierende Rollen. Der **Researcher** ermittelt den Sachverhalt: Verwandtschaftsverhältnis, gesetzliche Erbquote, Güterstand, Nachlassbestand zum Stichtag und sämtliche relevanten Schenkungen der letzten zehn Jahre. Der **Drafter** berechnet daraus die Pflichtteilsquote (halber gesetzlicher Erbteil), den Nachlasswert nach § 2311 BGB, etwaige Ergänzungs- und Zusatzansprüche und formuliert den Auskunfts- und Zahlungsanspruch. Der **Reviewer** kontrolliert Bewertungsstichtag, Abschmelzung der Schenkungen, Verjährungslauf und ob ein Entziehungs- oder Verzichtsgrund den Anspruch entfallen lässt; er kennzeichnet jede nicht gesichert verifizierte Rechtsprechung mit `[unverifiziert – prüfen]`.

Ablauf

1. Pflichtteilsberechtigung ([§ 2303 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html))

Pflichtteilsberechtigte sind abschließend:

  • **Abkömmlinge** des Erblassers (Kinder, bei deren Wegfall Enkel — Repräsentationsprinzip),
  • die **Eltern** des Erblassers (nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind),
  • der **Ehegatte** (bzw. eingetragene Lebenspartner).

Voraussetzung: Die Person ist durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge **ausgeschlossen** (enterbt). Geschwister, Lebensgefährten und entferntere Verwandte sind **nicht** pflichtteilsberechtigt. Der Anspruch richtet sich als Geldforderung gegen den Erben.

2. Pflichtteilsquote = halber gesetzlicher Erbteil

Die **Pflichtteilsquote** beträgt die **Hälfte des gesetzlichen Erbteils** (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie wird in zwei Schritten ermittelt:

1. Gesetzlichen Erbteil nach §§ 1924 ff. BGB bestimmen — abhängig von der Zahl der Miterben und vom Güterstand. 2. Diesen Erbteil **halbieren**.

Beim Ehegatten ist der Güterstand entscheidend: In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB); für die Pflichtteilsquote ist von diesem **erhöhten** gesetzlichen Erbteil auszugehen (großer Pflichtteil), sofern der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.

> Beispiel: Alleiniger Sohn, der Erblasser hinterlässt keinen Ehegatten. Gesetzlicher Erbteil = 1/1. Pflichtteilsquote = 1/2.

3. Nachlasswert und Bewertungsstichtag ([§ 2311 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2311.html))

  • Maßgeblich ist der **Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls** (Todestag) — nicht der Wert bei späterer Auseinandersetzung.
  • Anzusetzen ist der **objektive Verkehrswert** (gemeiner Wert); Wertangaben des Erblassers sind unbeachtlich.
  • Vom Aktivnachlass sind die **Nachlassverbindlichkeiten** (Erblasserschulden, Beerdigungskosten, Erbfallschulden) abzuziehen.
  • Soweit nötig, ist der Wert durch **Schätzung** zu ermitteln (Sachverständigengutachten bei Immobilien / Unternehmen).
  • Der Pflichtteil ergibt sich als: **Pflichtteilsquote × bereinigter Nachlasswert**.

4. Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen ([§ 2325 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html))

Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, kann der Berechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird (**Pflichtteilsergänzung**).

  • **Abschmelzung (Pro-rata-Regel, § 2325 Abs. 3 BGB):** Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, danach für jedes weitere Jahr um **1/10 weniger** berücksichtigt. Nach **10 Jahren** bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

| Jahre vor dem Erbfall | berücksichtigter Anteil | |---|---| | im 1. Jahr | 10/10 (100 %) | | im 2. Jahr | 9/10 | | im 3. Jahr | 8/10 | | … | … | | im 10. Jahr | 1/10 | | ab 10 Jahre | 0 |

  • **Ehegatten-Sonderfall:** Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB) — die Abschmelzung läuft also bei fortbestehender Ehe nicht.
  • **Bewertung:** Verbrauchbare Sachen mit dem Wert zur Zeit der Schenkung; sonst Niederstwertprinzip (Wert zur Zeit des Erbfalls, höchstens jedoch zur Zeit der Schenkung).

5. Zusatzpflichtteil ([§ 2305 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2305.html))

Ist der Berechtigte zwar als Erbe eingesetzt, aber mit einem Erbteil, der **kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils** ist, schuldet ihm der Erbe den Unterschiedsbetrag zwischen hinterlassenem Erbteil und Pflichtteilsquote als **Zusatzpflichtteil**. Beschränkungen und Beschwerden (z. B. Teilungsanordnungen) bleiben bei der Wertbere

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