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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Mietpreisbremse bei Wiedervermietung von Wohnraum – zulässige Miethöhe § 556d BGB (ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %) und Landesverordnung, Ausnahmen für Neubau und umfassende Modernisierung § 556f BGB, Vormiete und modernisierte Wohnung § 556e BGB, vorvertragliche
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Mietpreisbremse bei Wiedervermietung von Wohnraum – zulässige Miethöhe § 556d BGB (ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %) und Landesverordnung, Ausnahmen für Neubau und umfassende Modernisierung § 556f BGB, Vormiete und modernisierte Wohnung § 556e BGB, vorvertragliche
name: mietpreisbremse description: "Mietpreisbremse bei Wiedervermietung von Wohnraum – zulässige Miethöhe § 556d BGB (ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %) und Landesverordnung, Ausnahmen für Neubau und umfassende Modernisierung § 556f BGB, Vormiete und modernisierte Wohnung § 556e BGB, vorvertragliche Auskunftspflicht § 556g Abs. 1a BGB, qualifizierte Rüge und Rückforderung § 556g Abs. 2 BGB, Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 556g Abs. 1 BGB. Use when eine Neuvertragsmiete auf Zulässigkeit geprüft, eine Rüge erhoben oder überzahlte Miete zurückgefordert wird." language: de provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei **Wiedervermietung** — nicht die laufende Erhöhung. Sie wirkt nicht automatisch: Der Mieter muss **rügen**, und erst ab der Rüge entsteht der Rückforderungsanspruch für die Zukunft; für die Vergangenheit hilft nur die Auskunftsverletzung des Vermieters. Diese Skill bestimmt die zulässige Miete, prüft die vier Ausnahmetatbestände und formuliert die qualifizierte Rüge.
Die Prüfung wird in Prosa von spezialisierten Schritten getragen; einen `agents`-Block trägt diese Skill bewusst nicht (mietrecht-Konvention). Ein **Anwendungsbereichs-Prüfer** klärt zuerst, ob überhaupt eine wirksame Landesverordnung für den Ort und den Vertragszeitraum gilt — daran scheitern in der Praxis die meisten Fälle. Ein **Ausnahme-Prüfer** arbeitet die Tatbestände der §§ 556e, 556f BGB ab, weil sie die zulässige Miete vollständig verschieben. Ein **Rechen-Prüfer** ermittelt die zulässige Miete und den Überzahlungsbetrag. Ein **Rüge-Prüfer** formuliert die qualifizierte Rüge und bestimmt den Beginn des Rückforderungszeitraums.
Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch **Rechtsverordnung der Landesregierung** bestimmten Gebiet mit **angespanntem Wohnungsmarkt** liegt, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die **ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 %** übersteigen. Zu prüfen ist:
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist geklärt: BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18 u.a., https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=2019-07-18&Aktenzeichen=1%20BvL%201/18.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt sich nach **§ 558 Abs. 2 BGB**: Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung, vereinbart oder geändert in den letzten **sechs Jahren**. Praktisch wird der **Mietspiegel** herangezogen; die Wohnung ist konkret in Feld und Spanne einzuordnen. Die zulässige Miete beträgt diesen Wert **zuzüglich 10 %**. Vertiefung zur Ermittlung: `/mietrecht:mieterhoehung-558-bgb`.
**Abs. 1 — Vormiete:** War die zuletzt geschuldete Miete (**Vormiete**) höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie Erhöhungen, die innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart wurden.
**Abs. 2 — Modernisierung in den letzten drei Jahren:** Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses **modernisiert** (§ 555b BGB), darf er die zulässige Miete um den Betrag erhöhen, der sich bei einer Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559–559b BGB ergäbe. Vertiefung: `/mietrecht:modernisierung-559-bgb`.
Die Mietpreisbremse gilt **nicht**
Die Darlegungs- und Beweislast für die Ausnahmen trägt der **Vermieter**.
Der Vermieter hat den Mieter **unaufgefordert und in Textform vor Abgabe von dessen Vertragserklärung** darüber zu informieren, wenn er sich auf eine der folgenden Konstellationen berufen will:
1. **Vormiete** (§ 556e Abs. 1 BGB) — Höhe der Vormiete, 2. **Modernisierung in den letzten drei Jahren** (§ 556e Abs. 2 BGB), 3. **N
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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