agrar-grundstuecksverk…
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Massenentlassung nach §§ 17, 18 KSchG – Schwellenwerte § 17 Abs. 1 KSchG und Betriebsbegriff, Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat § 17 Abs. 2 KSchG, Abschrift an die Agentur für Arbeit § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG, Muss- und Soll-Angaben der Anzeige § 17 Abs. 3 S. 4 und 5
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Massenentlassung nach §§ 17, 18 KSchG – Schwellenwerte § 17 Abs. 1 KSchG und Betriebsbegriff, Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat § 17 Abs. 2 KSchG, Abschrift an die Agentur für Arbeit § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG, Muss- und Soll-Angaben der Anzeige § 17 Abs. 3 S. 4 und 5
name: massenentlassungsanzeige description: "Massenentlassung nach §§ 17, 18 KSchG – Schwellenwerte § 17 Abs. 1 KSchG und Betriebsbegriff, Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat § 17 Abs. 2 KSchG, Abschrift an die Agentur für Arbeit § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG, Muss- und Soll-Angaben der Anzeige § 17 Abs. 3 S. 4 und 5 KSchG, Entlassungssperre und Freifrist § 18 KSchG, Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG, Rechtsfolgen von Konsultations- und Anzeigefehlern. Use when ein Arbeitgeber einen Personalabbau plant, der die Schwellen des § 17 KSchG erreichen könnte, oder wenn eine ausgesprochene Kündigung auf Massenentlassungsfehler geprüft wird." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Die Massenentlassungsanzeige ist ein Verfahren mit zwei getrennten Strängen: das **Konsultationsverfahren** mit dem Betriebsrat (§ 17 Abs. 2 KSchG) und die **Anzeige** an die Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1, 3 KSchG). Beide sind vor Ausspruch der Kündigungen abzuschließen, beide haben eigene Fehlerfolgen — und beide sind nach dem Stand 2026 wieder **voll sanktioniert** (EuGH v. 30.10.2025; BAG v. 01.04.2026 — Nachweise unter Nr. 5). Die 2024 diskutierte Entlastung für Anzeigefehler trägt nicht mehr. Dieser Skill trennt die Stränge und dokumentiert den Ablauf prüffest.
1. **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) liefert §§ 17, 18 KSchG mit URL, Richtlinie 98/59/EG, EuGH- und BAG-Linien zu Anzeige- und Konsultationsfehlern. 2. **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) erstellt Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat, Anzeigetext und Zeitplan. 3. **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft Schwellenberechnung, Reihenfolge der Verfahrensschritte und Vollständigkeit der Angaben.
Anzeigepflicht besteht, wenn innerhalb von **30 Kalendertagen** entlassen werden:
| Betriebsgröße (i.d.R. Beschäftigte) | Schwelle | |---|---| | > 20 und < 60 | mehr als 5 Arbeitnehmer | | ≥ 60 und < 500 | 10 % der regelmäßig Beschäftigten **oder** mehr als 25 Arbeitnehmer | | ≥ 500 | mindestens 30 Arbeitnehmer |
Drei Fallen bei der Berechnung:
1. **„Entlassung" ist der Ausspruch der Kündigung**, nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses (richtlinienkonforme Auslegung nach EuGH, Urt. v. 27.01.2005 – C-188/03, *Junk*; [dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=27.01.2005&Aktenzeichen=C-188/03)). Maßgeblich ist der Zeitraum, in dem die Kündigungen **erklärt** werden. 2. **Aufhebungsverträge zählen mit** (§ 17 Abs. 1 S. 2 KSchG: „andere Beendigungen, die vom Arbeitgeber veranlasst werden"). Der Versuch, unter der Schwelle zu bleiben, indem man Aufhebungsverträge vorschaltet, geht regelmäßig fehl. 3. **Fristlose Entlassungen** werden nach § 17 Abs. 4 S. 2 KSchG bei der Mindestzahl **nicht** mitgerechnet.
Der **Betriebsbegriff** ist unionsrechtlich auszulegen: eine unterscheidbare Einheit von gewisser Dauer und Stabilität mit eigener Belegschaft und technischen Mitteln — organisatorische Selbständigkeit oder ein eigener Betriebsrat sind nicht erforderlich (EuGH-Rspr. zum Betriebsbegriff der Richtlinie 98/59/EG `[unverifiziert – prüfen]`).
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat **rechtzeitig** die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn **schriftlich** zu unterrichten über:
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen, 2. Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, 3. Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, 4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, 5. die vorgesehenen Auswahlkriterien, 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Anschließend ist mit dem Betriebsrat **ernsthaft zu beraten**, ob Entlassungen vermieden oder eingeschränkt und ihre Folgen gemildert werden können (§ 17 Abs. 2 S. 2 KSchG). Das Verfahren muss vor Ausspruch der Kündigungen **abgeschlossen** sein — der Abschluss ist zu dokumentieren (abschließende Stellungnahme des Betriebsrats, Protokoll, Interessenausgleich).
**Konzernklausel:** Nach § 17 Abs. 3a KSchG gelten die Pflichten auch, wenn die Entscheidung von einem beherrschenden Unternehmen getroffen wurde; der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dieses habe die Auskünfte nicht übermittelt.
Zwei getrennte Übermittlungen:
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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