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Erhebung und Führung der Kündigungsschutzklage – 3-Wochen-Frist § 4 KSchG ab Zugang der schriftlichen Kündigung, Präklusion § 7 KSchG, nachträgliche Zulassung § 5 KSchG, verlängerte Anrufungsfrist § 6 KSchG, allgemeiner Feststellungsantrag, Weiterbeschäftigungsantrag (§ 102 Abs.
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Erhebung und Führung der Kündigungsschutzklage – 3-Wochen-Frist § 4 KSchG ab Zugang der schriftlichen Kündigung, Präklusion § 7 KSchG, nachträgliche Zulassung § 5 KSchG, verlängerte Anrufungsfrist § 6 KSchG, allgemeiner Feststellungsantrag, Weiterbeschäftigungsantrag (§ 102 Abs.
name: kuendigungsschutzklage description: "Erhebung und Führung der Kündigungsschutzklage – 3-Wochen-Frist § 4 KSchG ab Zugang der schriftlichen Kündigung, Präklusion § 7 KSchG, nachträgliche Zulassung § 5 KSchG, verlängerte Anrufungsfrist § 6 KSchG, allgemeiner Feststellungsantrag, Weiterbeschäftigungsantrag (§ 102 Abs. 5 BetrVG und allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch), Auflösungsantrag §§ 9, 10 KSchG, Güte- und Kammertermin § 54 ArbGG, Kostentragung § 12a ArbGG. Use when ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat und Klage zu erheben ist, oder wenn ein Arbeitgeber die Erfolgsaussichten einer bereits erhobenen Klage bewertet." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Die Kündigungsschutzklage ist ein Fristenmandat, kein Argumentationsmandat. Wer die drei Wochen des [§ 4 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html) versäumt, verliert **jeden** Unwirksamkeitsgrund — auch die fehlende BR-Anhörung, auch die Formnichtigkeit nach § 623 BGB (§ 7 KSchG). Dieser Skill sichert zuerst die Frist, formuliert dann die Anträge und bewertet erst zuletzt die materielle Erfolgsaussicht.
1. **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) liefert die Fristnormen mit URL, die Rspr. zum Zugangsbegriff und zur nachträglichen Zulassung, Kommentarstellen zu §§ 4–7 KSchG. 2. **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) formuliert Klageschrift, Anträge und Begründung im Urteilsstil. 3. **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft ausschließlich zuerst die Frist, dann Antragsfassung, Streitwert, Quellenmarker.
Die Frist beginnt mit **Zugang der schriftlichen Kündigung**, nicht mit Kenntnisnahme und nicht mit dem Datum des Schreibens. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Erklärung so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen war (st. Rspr. des BAG zu § 130 BGB `[unverifiziert – prüfen]`).
Praxisfälle:
| Zugangsart | Zugang | |---|---| | Persönliche Übergabe | Am Tag der Übergabe | | Einwurf in den Hausbriefkasten | Am Einwurftag, wenn vor der ortsüblichen Leerungszeit; sonst Folgetag | | Einwurf-Einschreiben | Mit Einlegen in den Briefkasten durch den Zusteller | | Übergabe-Einschreiben (Benachrichtigungszettel) | **Nicht** mit dem Zettel — erst mit Abholung; Zugangsvereitelung nur bei Treuwidrigkeit | | Urlaubsabwesenheit | Ändert am Zugang nichts — begründet aber ggf. § 5 KSchG |
**Behördliche Zustimmung:** Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, läuft die Frist erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer (§ 4 S. 4 KSchG). Vorsorgliche Klage dennoch empfohlen.
Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung **als von Anfang an rechtswirksam**. Die Präklusion erfasst nach h.M. alle Unwirksamkeitsgründe — auch Verstöße gegen § 102 BetrVG, § 623 BGB, §§ 17, 18 KSchG und das AGG.
**Ausnahmen von der Fristbindung:** Die Frist gilt nur für den Streit über die *Beendigung durch diese Kündigung*. Nicht erfasst sind etwa Zahlungsansprüche, der Zeugnisanspruch oder der Streit über die **Kündigungsfrist** — insoweit genügt eine Klage nach Fristablauf, allerdings unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen.
Ist die Klage fristgerecht erhoben, können **weitere** Unwirksamkeitsgründe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgeschoben werden. Das Arbeitsgericht soll darauf hinweisen. Praktische Folge: eine schlanke, aber fristwahrende Klageschrift ist besser als eine perfekte verspätete.
Voraussetzungen kumulativ:
1. Der Arbeitnehmer war **trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt** an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert (Maßstab streng; Anwaltsverschulden wird zugerechnet). 2. Der Antrag ist **mit der Klageerhebung zu verbinden** (§ 5 Abs. 2 S. 1 KSchG) und enthält die begründenden Tatsachen samt Glaubhaftmachungsmitteln. 3. Antragsfrist: **zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses**, absolute Grenze **sechs Monate** ab Ende der versäumten Frist (§ 5 Abs. 3 KSchG).
Sonderfall: Kenntnis von der Schwangerschaft erst nach Fristablauf, ohne dass die Arbeitnehmerin dies zu vertreten hat (§ 5 Abs. 1 S. 2 KSchG).
**Formulierungshilfe — Standardanträge:**
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom <Datum>, zugegangen am <Datum>, nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch and
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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