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/kostenfestsetzung-erstattung

Kostenerstattung im Zivilprozess – Kostengrundentscheidung §§ 91 bis 101 ZPO einschließlich Erledigung § 91a ZPO, Teilunterliegen § 92 ZPO und sofortigem Anerkenntnis § 93 ZPO, Notwendigkeit der Kosten § 91 Abs. 1 ZPO, Reisekosten und mehrere Anwälte, Kostenfestsetzungsverfahren

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/kostenfestsetzung-erstattung

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Kostenerstattung im Zivilprozess – Kostengrundentscheidung §§ 91 bis 101 ZPO einschließlich Erledigung § 91a ZPO, Teilunterliegen § 92 ZPO und sofortigem Anerkenntnis § 93 ZPO, Notwendigkeit der Kosten § 91 Abs. 1 ZPO, Reisekosten und mehrere Anwälte, Kostenfestsetzungsverfahren

SKILL.md

kostenfestsetzung-erstattung.SKILL.md
name: kostenfestsetzung-erstattung
description: "Kostenerstattung im Zivilprozess – Kostengrundentscheidung §§ 91 bis 101 ZPO einschließlich Erledigung § 91a ZPO, Teilunterliegen § 92 ZPO und sofortigem Anerkenntnis § 93 ZPO, Notwendigkeit der Kosten § 91 Abs. 1 ZPO, Reisekosten und mehrere Anwälte, Kostenfestsetzungsverfahren §§ 103 bis 107 ZPO, Erinnerung und sofortige Beschwerde § 104 Abs. 3 ZPO, Kostenausgleichung § 106 ZPO sowie Streitwertbeschwerde § 68 GKG, mit deterministischer Gegenrechnung über scripts/legal_calc. Use when ein Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, eine gegnerische Kostenrechnung zu prüfen oder ein Festsetzungsbeschluss anzugreifen ist."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/kostenrecht-rvg:kostenfestsetzung-erstattung

Zweck

Die Kostenerstattung läuft in zwei streng getrennten Stufen ab: Das Prozessgericht entscheidet **dem Grunde nach**, wer die Kosten trägt; der Rechtspfleger setzt **der Höhe nach** fest, welche Beträge erstattungsfähig sind. Wer beide Ebenen vermengt, verliert im Festsetzungsverfahren mit Einwänden, die in die Kostengrundentscheidung gehört hätten. Dieser Skill erstellt den Kostenfestsetzungsantrag, prüft eine gegnerische Aufstellung auf Notwendigkeit und benennt den richtigen Rechtsbehelf.

Eingaben

  • Kostengrundentscheidung: Tenor im Wortlaut, Datum, Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit
  • Festgesetzter Streitwert (§ 63 GKG) und ob dagegen vorgegangen wird
  • Eigene und gegnerische Kostenpositionen mit VV-Nummern
  • Sitz der Partei und des Prozessbevollmächtigten (Reisekostenfrage)
  • Anwaltswechsel, Verkehrsanwalt, Terminsvertreter im Verfahren?
  • Vorsteuerabzugsberechtigung der erstattungsberechtigten Partei
  • Bei Quotelung: die genauen Quoten für die Ausgleichung nach § 106 ZPO

Sub-Agent-Architektur

Der **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) ordnet den Kostentenor der einschlägigen Norm zu (§§ 91 bis 101 ZPO) und belegt die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Positionen. Der **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) erstellt den Kostenfestsetzungsantrag nebst Aufstellung und Erklärung zum Vorsteuerabzug. Der **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft Fristen der Rechtsbehelfe, Beschwerdewert und die Übereinstimmung von Tenor und Quote.

Ablauf

1. Kostengrundentscheidung lesen ([§ 91 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html))

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten, **soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren**. Sonderfälle:

| Konstellation | Norm | Folge | |---|---|---| | Teilweises Obsiegen | [§ 92 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__92.html) | Quotelung oder Aufhebung gegeneinander | | Sofortiges Anerkenntnis ohne Klageanlass | [§ 93 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html) | Kläger trägt die Kosten | | Übereinstimmende Erledigungserklärung | [§ 91a ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91a.html) | Entscheidung nach billigem Ermessen | | Klagerücknahme | [§ 269 Abs. 3 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html) | Kläger trägt die Kosten | | Erfolgloses Angriffsmittel | [§ 96 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__96.html) | Kosten auch dem Obsiegenden auferlegbar | | Streitgenossen | [§ 100 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__100.html) | nach Kopfteilen, ggf. Haftungsanteile | | Nebenintervention | [§ 101 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__101.html) | Kosten des Streithelfers |

Der Tenor ist **wörtlich** in den Antrag zu übernehmen. Eine Quote von „4/5 zu 1/5" wird nicht umgerechnet, sondern in die Ausgleichung eingestellt.

2. Notwendigkeit der einzelnen Positionen prüfen (§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO)

  • **Anwaltsgebühren** sind nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO **stets** in Höhe der gesetzlichen Vergütung zu erstatten; eine Vergütungsvereinbarung geht darüber hinaus zu Lasten der eigenen Partei.
  • **Reisekosten** eines nicht am Ort des Prozessgerichts und nicht am Wohnort der Partei ansässigen Anwalts sind nur erstattungsfähig, soweit die Zuziehung **notwendig** war (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Maßstab ist, ob eine vernünftige Partei die Mehrkosten aufgewandt hätte.
  • **Mehrere Rechtsanwälte:** Kosten sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten **eines** Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel notwendig wurde (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO). Terminsvertreter sind bis zur Höhe der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.
  • **Reisekosten der Partei** zum Termin sind erstattungsfähig, soweit ihr persönliches Erscheinen angeordnet war oder sachlich geboten erschien.
  • **Umsatzsteuer** nur, wenn die Partei zum Vorsteuerabzug **nicht** berechtigt ist; darüber ist nach [§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__104.html) eine Erklärung abzugeben, die die Glaubhaftmachung ersetzt.

3. Kostenfestsetzungsantrag stellen ([§ 103 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__103.html))

Der Anspruch wird aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht. Antrag und Kostenaufstellung sind bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen; zuständig ist funktionell der **Rechtspfleger** (§ 21 Nr. 1 RPflG).

An das Landgericht <Ort>
— Rechtspfleger —
Az. <…>

In dem Rechtsstreit <Kläger> ./. <Beklagter>

beantrage ich namens der <obsiegenden Partei>, die von der
<erstattungspflichtigen Partei> zu erstattenden Kosten gemäß dem
Urteil vom <Datum> (Kostentenor: <wörtlich>) wie folgt festzusetzen:

Gegenstandswert: <…> EUR

I.    1,3 Verfahrensgebühr        VV 3100        <…> EUR
II.   1,2 Terminsgebühr           VV 3104        <…> EUR
III.  Post-/Telekommunikations-
      pauschale
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