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/konkurrentenstreit

Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit um ein Beförderungs- oder Einstellungsamt – Bestenauslese Art. 33 Abs. 2 GG, dienstliche Beurteilungen als Auswahlgrundlage, Anforderungsprofil, Auswahlvermerk und Dokumentationspflicht, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrentenmitteilung

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/konkurrentenstreit

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit um ein Beförderungs- oder Einstellungsamt – Bestenauslese Art. 33 Abs. 2 GG, dienstliche Beurteilungen als Auswahlgrundlage, Anforderungsprofil, Auswahlvermerk und Dokumentationspflicht, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrentenmitteilung

SKILL.md

konkurrentenstreit.SKILL.md
name: konkurrentenstreit
description: "Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit um ein Beförderungs- oder Einstellungsamt – Bestenauslese Art. 33 Abs. 2 GG, dienstliche Beurteilungen als Auswahlgrundlage, Anforderungsprofil, Auswahlvermerk und Dokumentationspflicht, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrentenmitteilung und Wartefrist, einstweilige Anordnung § 123 VwGO, Grundsatz der Ämterstabilität und seine Durchbrechung, Rechtsschutz nach Ernennung. Use when eine Mandantin oder ein Mandant in einem Auswahlverfahren um ein öffentliches Amt unterlegen ist und die Ernennung des Mitbewerbers verhindert oder angegriffen werden soll."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/beamten-disziplinarrecht:konkurrentenstreit

Zweck

Der Skill prüft die Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung und sichert den Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers. Der praktisch allein wirksame Rechtsbehelf ist die **einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO vor der Ernennung**: Ist der Mitbewerber erst ernannt, sperrt der Grundsatz der Ämterstabilität den Zugriff auf das Amt. Der Skill arbeitet deshalb fristgetrieben und erzeugt den Eilantrag mit getrenntem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.

Eingaben

  • Dienstherr (Bund / Land / Kommune) und ausgeschriebenes Amt (Besoldungsgruppe, Statusamt, Dienstposten)
  • Ausschreibungstext mit Anforderungsprofil
  • Konkurrentenmitteilung: Datum des Zugangs, gesetzte Wartefrist, benannter Auswahlgrund
  • Eigene und — soweit bekannt — fremde Beurteilungen (Stichtag, Gesamtnote, Statusamt)
  • Auswahlvermerk, soweit übersandt oder eingesehen
  • Bereits erfolgte Ernennung? Datum der Aushändigung der Urkunde
  • Etwaige Schwerbehinderung, Gleichstellung, Frauenförderplan, Personalratsbeteiligung

Sub-Agent-Architektur

Ein Researcher bestimmt den Rechtskreis (Bund oder Land), sammelt Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG bzw. § 9 BeamtStG, die einschlägige Laufbahn- und Beurteilungsregelung sowie die Rechtsprechung des 2. Senats des BVerwG und des 2. Senats des BVerfG. Ein Drafter prüft Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund getrennt und entwirft den Antrag nach § 123 VwGO nebst eidesstattlicher Versicherung. Ein Reviewer kontrolliert die Wartefrist, die Vollständigkeit der Fehlerrügen, die Kausalität des Fehlers für das Auswahlergebnis und jede Fundstelle; nicht bestätigte Entscheidungen werden mit `[unverifiziert - prüfen]` markiert. Keine Rolle erfindet ein Aktenzeichen.

Ablauf

1. Anwendbares Recht bestimmen ([§ 1 BeamtStG](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__1.html))

**Erster Schritt, ohne Ausnahme.** Art. 33 Abs. 2 GG gilt für alle Dienstherren; das einfache Recht nicht:

| Dienstherr | Auswahlnorm | Laufbahn-/Beurteilungsrecht | |---|---|---| | Bund | [§ 9 BBG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__9.html) | BLV, Beurteilungsrichtlinien der Behörde | | Land, Kommune | [§ 9 BeamtStG](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__9.html) + Landesbeamtengesetz | Landeslaufbahnverordnung, landesrechtliche Beurteilungsrichtlinien |

Landesrechtliche Besonderheiten — insbesondere zu Frauenförderung, Wartefristen und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung — sind konkret zu ermitteln `[unverifiziert - prüfen]` je Land.

2. Bestenauslese als Anspruchsgrundlage ([Art. 33 Abs. 2 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html))

Jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese drei Kriterien sind **abschließend**. Sachfremde Erwägungen — Dienstalter als solches, Proporz, Verwendungswünsche der Behörde, Haushaltsgesichtspunkte — sind unzulässig, soweit sie nicht ihrerseits an Eignung, Befähigung oder Leistung anknüpfen.

Aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm Art. 19 Abs. 4 GG folgt der **Bewerbungsverfahrensanspruch**: ein subjektives Recht auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Er gibt **keinen** Anspruch auf das Amt, wohl aber auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und darauf, dass das Amt nicht besetzt wird, bevor über den Anspruch effektiv entschieden werden konnte (BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 – 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292 = NVwZ 2004, 95, [dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=29.07.2003&Aktenzeichen=2%20BvR%20311/03)).

3. Beurteilungen als Auswahlgrundlage ([§ 21 BBG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__21.html))

Regelmäßiger Erkenntnisträger ist die aktuelle dienstliche Beurteilung. Zu prüfen sind:

  • **Aktualität** — die Beurteilung muss den gegenwärtigen Leistungsstand abbilden; bei veralteter Regelbeurteilung ist eine Anlassbeurteilung geboten.
  • **Vergleichbarkeit** — gleicher Beurteilungszeitraum, gleicher Beurteilungsmaßstab, gleiche Vergleichsgruppe.
  • **Statusamtsbezug** — eine Beurteilung im höheren Statusamt wiegt bei gleicher Note grundsätzlich schwerer; das ist zu begründen, nicht zu unterstellen.
  • **Ausschöpfung** — bei gleicher Gesamtnote sind die Einzelmerkmale inhaltlich auszuwerten („Binnendifferenzierung"), bevor Hilfskriterien greifen.

Ist die eigene Beurteilung selbst fehlerhaft, ist sie zusätzlich gesondert anzugreifen: `/beamten-disziplinarrecht:dienstliche-beurteilung`.

4. Anforderungsprofil und Auswahlvermerk ([Art. 33 Abs. 2 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html))

Ein **konstitutives** Anforderungsprofil engt den Bewerberkreis ein und muss durch die Aufgaben des Amtes sachlich gerechtfertigt sein; ein bloß beschreibendes Profil tut das nicht. Die Auswahlentscheidung ist **vor** der Ernennung schriftlich zu dokumentieren, so dass die maßgeblichen Erwägungen für den unterlegenen Bewerber und das Gericht nachvollziehbar werden. Eine erst im Prozess nachgeschobene Begründung heilt den Dokumentationsmangel nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13, BVerwGE 147, 20 = NVwZ 2014, 75).

Typische Fe

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