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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit um ein Beförderungs- oder Einstellungsamt – Bestenauslese Art. 33 Abs. 2 GG, dienstliche Beurteilungen als Auswahlgrundlage, Anforderungsprofil, Auswahlvermerk und Dokumentationspflicht, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrentenmitteilung
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Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit um ein Beförderungs- oder Einstellungsamt – Bestenauslese Art. 33 Abs. 2 GG, dienstliche Beurteilungen als Auswahlgrundlage, Anforderungsprofil, Auswahlvermerk und Dokumentationspflicht, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrentenmitteilung
name: konkurrentenstreit description: "Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit um ein Beförderungs- oder Einstellungsamt – Bestenauslese Art. 33 Abs. 2 GG, dienstliche Beurteilungen als Auswahlgrundlage, Anforderungsprofil, Auswahlvermerk und Dokumentationspflicht, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrentenmitteilung und Wartefrist, einstweilige Anordnung § 123 VwGO, Grundsatz der Ämterstabilität und seine Durchbrechung, Rechtsschutz nach Ernennung. Use when eine Mandantin oder ein Mandant in einem Auswahlverfahren um ein öffentliches Amt unterlegen ist und die Ernennung des Mitbewerbers verhindert oder angegriffen werden soll." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill prüft die Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung und sichert den Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers. Der praktisch allein wirksame Rechtsbehelf ist die **einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO vor der Ernennung**: Ist der Mitbewerber erst ernannt, sperrt der Grundsatz der Ämterstabilität den Zugriff auf das Amt. Der Skill arbeitet deshalb fristgetrieben und erzeugt den Eilantrag mit getrenntem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.
Ein Researcher bestimmt den Rechtskreis (Bund oder Land), sammelt Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG bzw. § 9 BeamtStG, die einschlägige Laufbahn- und Beurteilungsregelung sowie die Rechtsprechung des 2. Senats des BVerwG und des 2. Senats des BVerfG. Ein Drafter prüft Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund getrennt und entwirft den Antrag nach § 123 VwGO nebst eidesstattlicher Versicherung. Ein Reviewer kontrolliert die Wartefrist, die Vollständigkeit der Fehlerrügen, die Kausalität des Fehlers für das Auswahlergebnis und jede Fundstelle; nicht bestätigte Entscheidungen werden mit `[unverifiziert - prüfen]` markiert. Keine Rolle erfindet ein Aktenzeichen.
**Erster Schritt, ohne Ausnahme.** Art. 33 Abs. 2 GG gilt für alle Dienstherren; das einfache Recht nicht:
| Dienstherr | Auswahlnorm | Laufbahn-/Beurteilungsrecht | |---|---|---| | Bund | [§ 9 BBG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__9.html) | BLV, Beurteilungsrichtlinien der Behörde | | Land, Kommune | [§ 9 BeamtStG](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__9.html) + Landesbeamtengesetz | Landeslaufbahnverordnung, landesrechtliche Beurteilungsrichtlinien |
Landesrechtliche Besonderheiten — insbesondere zu Frauenförderung, Wartefristen und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung — sind konkret zu ermitteln `[unverifiziert - prüfen]` je Land.
Jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese drei Kriterien sind **abschließend**. Sachfremde Erwägungen — Dienstalter als solches, Proporz, Verwendungswünsche der Behörde, Haushaltsgesichtspunkte — sind unzulässig, soweit sie nicht ihrerseits an Eignung, Befähigung oder Leistung anknüpfen.
Aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm Art. 19 Abs. 4 GG folgt der **Bewerbungsverfahrensanspruch**: ein subjektives Recht auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Er gibt **keinen** Anspruch auf das Amt, wohl aber auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und darauf, dass das Amt nicht besetzt wird, bevor über den Anspruch effektiv entschieden werden konnte (BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 – 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292 = NVwZ 2004, 95, [dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=29.07.2003&Aktenzeichen=2%20BvR%20311/03)).
Regelmäßiger Erkenntnisträger ist die aktuelle dienstliche Beurteilung. Zu prüfen sind:
Ist die eigene Beurteilung selbst fehlerhaft, ist sie zusätzlich gesondert anzugreifen: `/beamten-disziplinarrecht:dienstliche-beurteilung`.
Ein **konstitutives** Anforderungsprofil engt den Bewerberkreis ein und muss durch die Aufgaben des Amtes sachlich gerechtfertigt sein; ein bloß beschreibendes Profil tut das nicht. Die Auswahlentscheidung ist **vor** der Ernennung schriftlich zu dokumentieren, so dass die maßgeblichen Erwägungen für den unterlegenen Bewerber und das Gericht nachvollziehbar werden. Eine erst im Prozess nachgeschobene Begründung heilt den Dokumentationsmangel nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13, BVerwGE 147, 20 = NVwZ 2014, 75).
Typische Fe
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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