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/kaution-mietsicherheit

Mietsicherheit im Wohnraummietrecht – Höchstbetrag von drei Nettokaltmieten und Ratenzahlungsrecht § 551 Abs. 1, Abs. 2 BGB, insolvenzfeste Anlagepflicht getrennt vom Vermietervermögen § 551 Abs. 3 BGB, Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 551 Abs. 4 BGB, Kündigung wegen

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/kaution-mietsicherheit

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Mietsicherheit im Wohnraummietrecht – Höchstbetrag von drei Nettokaltmieten und Ratenzahlungsrecht § 551 Abs. 1, Abs. 2 BGB, insolvenzfeste Anlagepflicht getrennt vom Vermietervermögen § 551 Abs. 3 BGB, Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 551 Abs. 4 BGB, Kündigung wegen

SKILL.md

kaution-mietsicherheit.SKILL.md
name: kaution-mietsicherheit
description: "Mietsicherheit im Wohnraummietrecht – Höchstbetrag von drei Nettokaltmieten und Ratenzahlungsrecht § 551 Abs. 1, Abs. 2 BGB, insolvenzfeste Anlagepflicht getrennt vom Vermietervermögen § 551 Abs. 3 BGB, Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 551 Abs. 4 BGB, Kündigung wegen Kautionsverzugs § 569 Abs. 2a BGB, Abrechnung und Zurückbehaltung nach Rückgabe, Verwertung und Aufrechnung, Verjährung § 548 BGB. Use when eine Kaution vereinbart, angelegt, verwertet oder nach Mietende abgerechnet und zurückgefordert wird."
language: de
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/mietrecht:kaution-mietsicherheit

Zweck

Die Kaution ist wirtschaftlich klein und rechtlich scharf reguliert: Jede Abweichung zulasten des Mieters ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Die beiden Streitpunkte der Praxis sind die **Anlagepflicht** — sie macht die Kaution insolvenzfest und gibt dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete — und die **Abrechnung nach Rückgabe**, für die das Gesetz gerade keine feste Frist nennt. Diese Skill führt beides sauber durch und verzahnt es mit der kurzen Verjährung des § 548 BGB.

Eingaben

  • **Kautionsvereinbarung**: Höhe, Form (Barkaution, Bürgschaft, Verpfändung, Sparbuch), Fälligkeit
  • **Nettokaltmiete** bei Vertragsschluss (Bezugsgröße für den Höchstbetrag)
  • **Zahlungsverlauf** der Kaution (Raten, Termine)
  • **Anlagenachweis**: Konto, Trennung vom Vermietervermögen, Zinsgutschriften
  • **Rückgabedatum** der Mietsache und Rückgabeprotokoll
  • Offene Forderungen des Vermieters: Mietrückstand, Betriebskostennachzahlung, Schadensersatz
  • Ob der Vermieter **gewechselt** hat oder Zwangsverwaltung bzw. Insolvenz eingetreten ist

Sub-Agent-Architektur

Die Prüfung wird in Prosa von spezialisierten Schritten getragen; einen `agents`-Block trägt diese Skill bewusst nicht (mietrecht-Konvention). Ein **Vereinbarungs-Prüfer** kontrolliert Höhe, Form und Ratenrecht und verwirft nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksame Klauseln. Ein **Anlage-Prüfer** untersucht die getrennte Anlage und die daraus folgenden Rechte des Mieters. Ein **Abrechnungs-Prüfer** bestimmt Zeitpunkt und Umfang der Rückzahlung sowie den Umfang zulässiger Zurückbehaltung. Ein **Verwertungs-Prüfer** klärt, gegen welche Forderungen aufgerechnet werden darf. Ein **Verjährungs-Prüfer** spiegelt alle Vermieterforderungen gegen die Sechsmonatsfrist des § 548 BGB.

Ablauf

1. Höchstbetrag und Ratenzahlung ([§ 551 Abs. 1, Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html))

Hat der Mieter Sicherheit zu leisten, darf diese **das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskosten** — also drei **Nettokaltmieten** — nicht übersteigen. Eine höhere Vereinbarung ist in Höhe des Überschusses unwirksam; der Mehrbetrag ist zurückzuzahlen. Der Mieter ist zu **drei gleichen monatlichen Teilzahlungen** berechtigt; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den folgenden Mietzahlungen. Eine Klausel, die die Kaution vollständig vorab verlangt, ist nach Abs. 4 unwirksam. Der Höchstbetrag gilt für **alle** Sicherheiten zusammen — eine zusätzliche Bürgschaft neben drei Nettokaltmieten ist grundsätzlich unzulässig; anders bei einer vom Dritten **freiwillig und unaufgefordert** angebotenen Bürgschaft.

2. Anlagepflicht und Insolvenzfestigkeit ([§ 551 Abs. 3 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html))

Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für **Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz** anzulegen. Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren; in beiden Fällen muss die Anlage **vom Vermögen des Vermieters getrennt** erfolgen. Die **Erträge stehen dem Mieter zu** und erhöhen die Sicherheit.

Die Trennungspflicht ist der Kern: Sie macht die Kaution **insolvenzfest** — in der Insolvenz des Vermieters steht dem Mieter ein Aussonderungsrecht zu, in der Zwangsvollstreckung ein Widerspruchsrecht. Verletzt der Vermieter die Anlagepflicht, kann der Mieter Anlage verlangen und die **Miete bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten** ([§ 273 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__273.html)); ferner kommt Schadensersatz in Betracht. Zur Herausgabepflicht des **Zwangsverwalters** auch bei nicht weitergeleiteter Kaution: BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 330/03, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2005-03-09&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20330/03.

3. Formen der Mietsicherheit

  • **Barkaution** — Regelfall; unterliegt vollständig § 551 Abs. 3 BGB.
  • **Verpfändetes Sparbuch** — auf den Namen des Mieters, verpfändet an den Vermieter; erfüllt die Trennung von Haus aus.
  • **Bürgschaft** (Bank oder Privatperson) — ersetzt die Barkaution; die Anlagepflicht entfällt, der Höchstbetrag gilt fort. Auf Verzicht auf die Einrede der Vorausklage achten.
  • **Verpfändung von Wertpapieren / Kautionsversicherung** — nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nach **§ 551 Abs. 4 BGB unwirksam**.

4. Kautionsverzug und Kündigung ([§ 569 Abs. 2a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html))

Ein **wichtiger Grund** im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt auch vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der der **zweifachen Monatsmiete** entspricht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Sicherheit vor Zugang der Kündigung geleistet wird. Eine Abmahnung ist nach § 569 Abs. 2a S. 2 BGB entbehrlich. Vertiefung: `/mietrecht:fristlose-kuendigung-543`.

5. Verwertung während des Mietverhältnisses

Der Vermieter darf sich aus der Kaution **während** des laufenden Mietverhältnisses grundsätzlich **nicht** befriedigen — die Sicherheit dient der Absicherung am Ende. Ausnahme: rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen. Greift der Vermieter unberechtigt zu, kann der

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