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/handwerksrolle-hwo

Handwerksrecht – Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke § 1 Abs. 1 HwO, Begriff des handwerksmäßigen Betriebs und der wesentlichen Tätigkeiten § 1 Abs. 2 HwO mit der Dreimonatsgrenze der Anlerndauer, Anlage A und Anlage B,

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/handwerksrolle-hwo

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Handwerksrecht – Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke § 1 Abs. 1 HwO, Begriff des handwerksmäßigen Betriebs und der wesentlichen Tätigkeiten § 1 Abs. 2 HwO mit der Dreimonatsgrenze der Anlerndauer, Anlage A und Anlage B,

SKILL.md

handwerksrolle-hwo.SKILL.md
name: handwerksrolle-hwo
description: "Handwerksrecht – Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke § 1 Abs. 1 HwO, Begriff des handwerksmäßigen Betriebs und der wesentlichen Tätigkeiten § 1 Abs. 2 HwO mit der Dreimonatsgrenze der Anlerndauer, Anlage A und Anlage B, Eintragungsvoraussetzungen § 7 HwO über Meisterprüfung Abs. 1a, Ingenieur- und Fachschulabschlüsse Abs. 2 und Betriebsleiter Abs. 1, Ausübungsberechtigung nach sechs Jahren Tätigkeit mit vier Jahren in leitender Stellung § 7b HwO, Ausnahmebewilligung bei unzumutbarer Belastung § 8 HwO, EU- und EWR-Anerkennung § 9 HwO, handwerklicher Nebenbetrieb und unerheblicher Nebenbetrieb § 3 HwO, Anzeigepflichten und Untersagung § 16 HwO mit gemeinsamer Erklärung von Handwerkskammer und IHK sowie Bußgeld § 117 HwO. Use when die Eintragungspflicht, eine Ausnahmebewilligung oder eine Betriebsuntersagung nach der Handwerksordnung zu prüfen ist."
language: de
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/gewerberecht:handwerksrolle-hwo

Zweck

Der Skill klärt, ob eine Tätigkeit dem Meistervorbehalt unterliegt, und eröffnet — wenn ja — die Wege in die Handwerksrolle: Meisterprüfung, gleichgestellte Abschlüsse, Betriebsleiterlösung, Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder EU-Anerkennung nach § 9 HwO. Er behandelt außerdem die Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwO mit ihrer besonderen Verfahrensvoraussetzung.

Eingaben

  • Genaue Tätigkeitsbeschreibung: welche Arbeitsschritte werden ausgeführt, mit welchen Werkzeugen, in welcher Reihenfolge
  • Zuordnung zu einem Gewerbe der Anlage A oder Anlage B zur HwO
  • Qualifikationen: Meisterprüfung, Gesellenprüfung, Ingenieur- oder Fachschulabschluss, ausländische Abschlüsse
  • Berufserfahrung: Dauer, Betriebe, Umfang der Leitungsverantwortung, Nachweise
  • Rechtsform und Person des vorgesehenen Betriebsleiters
  • Bei Nebenbetrieb: Umfang der handwerklichen Tätigkeit im Verhältnis zum Hauptbetrieb
  • Bei behördlichem Verfahren: Untersagungsbescheid, Stellungnahmen von Handwerkskammer und IHK

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft die HwO samt Anlagen A und B, die Handwerksrollenverordnungen und die Rechtsprechung zur Abgrenzung wesentlicher Tätigkeiten. Der Drafter ordnet die Tätigkeit zu und entwirft Eintragungsantrag, Antrag nach § 7b oder § 8 HwO oder den Rechtsbehelf. Der Reviewer prüft, ob die Zuordnung tätigkeitsbezogen und nicht berufsbildbezogen erfolgt ist und ob bei § 16 Abs. 3 HwO die gemeinsame Erklärung der Kammern vorliegt.

Ablauf

1. Zulassungspflicht bestimmen ([§ 1 HwO](https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__1.html))

Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines **zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe** nur den **in die Handwerksrolle eingetragenen** natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Ein Betrieb ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er

  • **handwerksmäßig** betrieben wird **und**
  • ein in **Anlage A** aufgeführtes Gewerbe **vollständig** umfasst **oder** Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe **wesentlich** sind.

**Keine wesentlichen Tätigkeiten** sind nach § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die

1. in einem Zeitraum von **bis zu drei Monaten** erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des Handwerks **nebensächlich** sind und deswegen nicht die Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. **nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden** sind.

Die Ausübung mehrerer solcher Tätigkeiten ist zulässig, **es sei denn**, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 S. 3 HwO).

**Die Prüfung ist tätigkeitsbezogen, nicht berufsbildbezogen.** Maßgeblich ist, welche konkreten Arbeitsschritte ausgeführt werden — nicht, wie das Unternehmen sich nennt oder wie der Kunde die Leistung bezeichnet. Die Abgrenzung der wesentlichen Tätigkeiten ist der zentrale Streitpunkt des Gebiets; die einschlägige Rechtsprechung ist heranzuziehen und zu verifizieren `[unverifiziert – prüfen]`.

**Anlage B** erfasst die zulassungsfreien Handwerke (Abschnitt 1) und die handwerksähnlichen Gewerbe (Abschnitt 2). Sie unterliegen **keinem** Meistervorbehalt, wohl aber der Anzeigepflicht gegenüber der Handwerkskammer.

2. Nebenbetrieb prüfen ([§ 3 HwO](https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__3.html))

Ein handwerklicher **Nebenbetrieb** liegt vor, wenn ein Betrieb neben einem Hauptbetrieb geführt wird. § 3 HwO privilegiert den **unerheblichen** handwerklichen Nebenbetrieb und den handwerklichen **Hilfsbetrieb**: Sie unterliegen der Eintragungspflicht nicht in vollem Umfang. Die Schwellen sind im Wortlaut zu prüfen; die Abgrenzung erfolgt nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung im Verhältnis zum Hauptbetrieb. Der Inhaber eines Hauptbetriebs hat die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs nach § 16 Abs. 1 S. 2 HwO anzuzeigen.

3. Wege in die Handwerksrolle

| Weg | Norm | Voraussetzungen | |---|---|---| | **Meisterprüfung** | [§ 7 Abs. 1a HwO](https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7.html) | bestandene Meisterprüfung im zu betreibenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk | | **Betriebsleiter** | § 7 Abs. 1 HwO | Eintragung des Inhabers, wenn der **Betriebsleiter** die Voraussetzungen erfüllt — der praktisch wichtigste Weg für Kapitalgesellschaften | | **Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und Gestaltung** | § 7 Abs. 2 HwO | Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht dem Handw

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