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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Prüfung der Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt nach §§ 35 ff. GWB inkl. Umsatzschwellen § 35, Transaktionswert-Schwelle § 35 Ia, Verhältnis zur EU-FK-VO 139/2004 (One-Stop-Shop), Vorprüfung und Hauptprüfung § 40, Vollzugsverbot § 41. Use when ein
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Prüfung der Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt nach §§ 35 ff. GWB inkl. Umsatzschwellen § 35, Transaktionswert-Schwelle § 35 Ia, Verhältnis zur EU-FK-VO 139/2004 (One-Stop-Shop), Vorprüfung und Hauptprüfung § 40, Vollzugsverbot § 41. Use when ein
name: gwb-zusammenschluss-anmeldung description: "Prüfung der Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt nach §§ 35 ff. GWB inkl. Umsatzschwellen § 35, Transaktionswert-Schwelle § 35 Ia, Verhältnis zur EU-FK-VO 139/2004 (One-Stop-Shop), Vorprüfung und Hauptprüfung § 40, Vollzugsverbot § 41. Use when ein M&A-Vorhaben (Anteils-/Vermögenserwerb, gemeinschaftliche Kontrolle, Joint Venture) ansteht und die kartellrechtliche Genehmigungspflicht zu klären ist." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: - claude - gemini - openai test: ./test.md
Der Skill klärt vor einem geplanten Unternehmenszusammenschluss, ob eine kartellrechtliche Anmeldepflicht besteht — nach deutschem Recht beim Bundeskartellamt (§§ 35–43 GWB) oder vorrangig bei der EU-Kommission nach der EU-FK-VO 139/2004 (One-Stop-Shop). Er liefert eine Anmeldeschrift-Skizze und ein Risk-Memo zur materiellen Untersagungsprüfung und zum Vollzugsverbot. Closing vor Freigabe ist bußgeldbewehrt nach § 81 II GWB bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes — Gun-Jumping ist der zentrale Blocker.
Researcher liefert die einschlägigen GWB- und FK-VO-Vorschriften, BKartA-Beschlusspraxis (z. B. zu Aufgreifschwellen, Transaktionswert, Vollfunktion-JV), EuGH/EuG-Entscheidungen zur Marktabgrenzung und Untersagungspraxis sowie Kommentarstellen. Drafter erstellt eine Anmeldeschrift-Skizze (Beteiligte, Transaktion, Umsätze, Märkte, materielle Würdigung) und ein Risk-Memo mit Untersagungs-Wahrscheinlichkeit und Auflagen-Optionen. Reviewer prüft Schwellenberechnung, One-Stop-Shop-Zuordnung, Frist-Kalender und Gun-Jumping-Risiko.
Ein Zusammenschluss liegt vor (§ 37 I GWB) bei:
1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil, 2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle iSv § 37 I Nr. 2 GWB, 3. Erwerb von Anteilen, die allein oder zusammen mit anderen, dem Erwerber bereits gehörenden Anteilen **25 %** oder **50 %** des Kapitals oder der Stimmrechte erreichen, 4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, aufgrund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
EU-rechtlich entspricht das Art. 3 FK-VO (Kontrollerwerb, Vollfunktions-JV). **Gemeinschaftliche Kontrolle** (50/50-JV) ist Zusammenschluss; das Vollfunktionskriterium (eigenständig auf Dauer am Markt) gilt unter der EU-FK-VO und in der Praxis des BKartA.
Anmeldepflicht greift nur, wenn beteiligte Unternehmen im **letzten Geschäftsjahr** kumulativ erreicht haben (§ 35 I GWB):
**Transaktionswert-Schwelle § 35 Ia GWB**: Greifen die Inlandsumsatzschwellen nicht, ist der Zusammenschluss dennoch anmeldepflichtig, wenn
Bagatellklausel § 36 II GWB: keine Untersagung, wenn der Markt klein und das beherrschte Unternehmen klein ist; Anschlussklausel § 38 GWB regelt die Umsatzberechnung für verbundene Unternehmen.
Sind die EU-Schwellen Art. 1 FK-VO erreicht (Grundsatz: weltw. > 5 Mrd. EUR + zwei Beteiligte je > 250 Mio. EUR Union; bzw. 2-Mrd.-Variante mit zusätzlichem Mehrstaaten-Erfordernis und 2/3-Regel), ist **ausschließlich** die EU-Kommission zuständig. Eine deutsche Anmeldung entfällt; ggf. Rückverweisung Art. 4 IV / 9 (an Mitgliedstaat) oder Art. 4 V / 22 (an KOM) prüfen.
Anmeldepflichtig sind die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. Anmeldung **vor** Vollzug, schriftlich oder elektronisch, in deutscher Sprache, mit Mindestangaben (§ 39 III GWB): Beteiligte, Inhaber/Konzernzugehörigkeit, Marktposition (Marktanteile, in der Regel ≥ 5 % oder Wertinformationen), Umsätze, ggf. ergänzende Wettbewerbsanalyse. Form CO unter der EU-FK-VO bei EU-Anmeldungen.
**Vorprüfung** (§ 40 I GWB): **1 Monat** ab vollständiger Anmeldung. Wenn das BKartA bis zum Fristablauf kein Hauptprüfungsverfahren eröffnet, gilt der Zusammenschluss als freigegeben (Schweigen-Freigabe).
**Hauptprüfung** (§ 40 II GWB): **4 Monate** ab Anmeldung, verlängerbar (z. B. um 1 Monat bei Verpflichtungszusagen Abs. 2 S. 4, um Anrechnung ausländischer Verfahren Abs. 2 S. 5 ff.).
EU-FK-VO: Phase I 25 Arbeitstage (Art. 10 I), Phase II 90 Arbeitstage (Art. 10 III), Verlängerung bei Zusagen + 10 / + 20 Arbeitstage.
Vollzug **vor** Freigabe ist verboten. Verstoß: Bußgeld bis **10 %** des weltweiten Konzernumsatzes des vorletzten Geschäftsjahres (§ 81 II GWB; Art. 14
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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