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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO – gebundene Entscheidung bei Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit Abs. 1 S. 1, erweiterte Untersagung auf andere Gewerbe und Leitungstätigkeiten Abs. 1 S. 2, Fortsetzung des Verfahrens trotz Betriebsaufgabe Abs. 1 S. 3,
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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO – gebundene Entscheidung bei Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit Abs. 1 S. 1, erweiterte Untersagung auf andere Gewerbe und Leitungstätigkeiten Abs. 1 S. 2, Fortsetzung des Verfahrens trotz Betriebsaufgabe Abs. 1 S. 3,
name: gewerbeuntersagung-35-gewo description: "Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO – gebundene Entscheidung bei Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit Abs. 1 S. 1, erweiterte Untersagung auf andere Gewerbe und Leitungstätigkeiten Abs. 1 S. 2, Fortsetzung des Verfahrens trotz Betriebsaufgabe Abs. 1 S. 3, Gestattung durch Stellvertreter Abs. 2, Bindung an strafgerichtliche Feststellungen Abs. 3, Anhörung von IHK und Handwerkskammer Abs. 4, Wiedergestattung Abs. 6 mit Jahressperre, Zuständigkeit Abs. 7, Untersagung gegen Vertretungsberechtigte Abs. 7a, Sperrwirkung spezialgesetzlicher Untersagungsvorschriften Abs. 8 sowie Anhörung § 28 VwVfG, Sofortvollzug § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO und Rechtsschutz nach der VwGO. Use when eine Gewerbeuntersagung droht, angehört wird oder bereits ergangen ist." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill führt ein Untersagungsverfahren nach § 35 GewO von der Anhörung bis zum Eilrechtsschutz. Er prüft die Unzuverlässigkeit anhand der in der Praxis maßgeblichen Fallgruppen, kontrolliert die Erforderlichkeit und die Reichweite der Untersagung und benennt den einzigen wirksamen Verteidigungsansatz in der Sache: die Beseitigung der Unzuverlässigkeitsgründe vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt.
Der Researcher beschafft § 35 GewO, die Verwaltungsvorschriften, die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte sowie die Kommentarliteratur. Der Drafter subsumiert die Anknüpfungstatsachen, prüft Erforderlichkeit und Reichweite und entwirft Stellungnahme, Widerspruch oder Eilantrag. Der Reviewer kontrolliert den Beurteilungszeitpunkt, die Sperrwirkung des Abs. 8, die Anhörung der Kammern nach Abs. 4 und die Fristen.
**Dieser Schritt steht vor allem anderen.** Nach § 35 Abs. 8 S. 1 GewO sind die Absätze 1 bis 7a **nicht anzuwenden**, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit abstellen, **oder** soweit eine erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen werden kann.
Praktische Folge: Bei **erlaubnispflichtigen** Gewerben — etwa nach §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34i GewO — ist regelmäßig **nicht** § 35 GewO, sondern die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach §§ 48, 49 VwVfG bzw. der spezialgesetzlichen Regelung einschlägig (`/gewerberecht:gewerbeerlaubnis-34-gewo`). Eine auf § 35 GewO gestützte Verfügung ist dann bereits deshalb rechtswidrig.
Ausgenommen von der Sperrwirkung bleiben nach § 35 Abs. 8 S. 2 GewO die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person oder Betriebsleiter sowie Vorschriften über strafgerichtliche Untersagungen.
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Es handelt sich um eine **Prognoseentscheidung** auf der Grundlage feststehender Tatsachen; ein Verschulden ist **nicht** erforderlich.
Praktisch bedeutsame Fallgruppen:
| Fallgruppe | Prüfpunkte | |---|---| | **Steuerrückstände** | Höhe absolut und im Verhältnis zum Umsatz, Dauer, Entwicklung, Verhalten gegenüber dem Finanzamt, Verletzung der Erklärungspflichten. Nicht die Höhe allein trägt, sondern das Gesamtbild aus Rückstand und Verhalten | | **Sozialversicherungsbeiträge** | Rückstände bei der Einzugsstelle; zugleich strafrechtliche Relevanz nach § 266a StGB | | **Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit** | Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, fruchtlose Vollstreckung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Abgabe der Vermögensauskunft | | **Straftaten und Ordnungswidrigkeiten** | Gewerbebezug erforderlich; Verwertungsverbote des BZRG beachten | | **Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten** | Anzeigepflicht § 14 GewO, Buchführung, Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten |
**Insolvenzbezug:** Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet für sich genommen noch nicht zwingend die Unzuverlässigkeit; entscheidend ist, ob ein tragfähiges Sanierungskonzept besteht und die laufenden Pflichten erfüllt werden. Die Wechselwirkung zwischen Restschuldbefreiung, Insolvenzplan und gewerberechtlicher Prognose ist im Einzelfall zu belegen `[unverifiziert – prüfen]`.
**Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt** ist bei der Anfechtung der Untersagungsverfügung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis der Zeitpunkt der **letzten Behördenentscheidung** — also des Widerspruchsbescheids, sonst der Ausgangsverfügung. **Nachträgliche Tilgung wirkt im Anfechtungsprozess nicht mehr**, sondern nur noch über den Wiedergestattungsantrag nach Abs. 6. Diese Weichenstellung ist die praktisch wichtigste des Gebiets und im Mandat sofort zu kommunizieren; die einschlägige Rechtsprechung ist zu belegen `[unverifiziert – prüfen]`.
Die Untersagung setzt zusätzlich voraus, dass sie **zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erford
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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