agrar-grundstuecksverk…
Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Erlaubnispflichtige Gewerbe der GewO – Bewachungsgewerbe § 34a mit Sachkundeprüfung vor der IHK, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter § 34c mit den Versagungsgründen Unzuverlässigkeit (Regelvermutung bei Verurteilung wegen
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Erlaubnispflichtige Gewerbe der GewO – Bewachungsgewerbe § 34a mit Sachkundeprüfung vor der IHK, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter § 34c mit den Versagungsgründen Unzuverlässigkeit (Regelvermutung bei Verurteilung wegen
name: gewerbeerlaubnis-34-gewo description: "Erlaubnispflichtige Gewerbe der GewO – Bewachungsgewerbe § 34a mit Sachkundeprüfung vor der IHK, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter § 34c mit den Versagungsgründen Unzuverlässigkeit (Regelvermutung bei Verurteilung wegen Vermögensdelikten in den letzten fünf Jahren), ungeordneten Vermögensverhältnissen (Regelvermutung bei Insolvenzeröffnung oder Eintragung nach § 882b ZPO) und fehlender Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter, Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Kalenderjahren § 34c Abs. 2a, Pflichten nach der MaBV, Versicherungsvermittler § 34d, Finanzanlagenvermittler § 34f, Immobiliardarlehensvermittler § 34i sowie Rücknahme und Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG mit der Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 GewO. Use when eine Erlaubnis zu beantragen, zu verteidigen oder ihr Widerruf abzuwehren ist." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill bearbeitet die erlaubnispflichtigen Gewerbe des Titels II der GewO: Er ordnet die Tätigkeit der richtigen Erlaubnisnorm zu, prüft die Versagungsgründe einschließlich der gesetzlichen Regelvermutungen, kontrolliert die begleitenden Pflichten — Sachkunde, Versicherung, Weiterbildung, MaBV — und behandelt Rücknahme und Widerruf, die bei erlaubnispflichtigen Gewerben an die Stelle der Untersagung nach § 35 GewO treten.
Der Researcher beschafft die Erlaubnisnormen, die zugehörigen Verordnungen (MaBV, BewachV, FinVermV, VersVermV) und die Rechtsprechung zu Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen. Der Drafter ordnet die Tätigkeit zu, prüft Versagungsgründe und Nebenpflichten und entwirft Antrag oder Rechtsbehelf. Der Reviewer kontrolliert, ob die richtige Erlaubnisnorm gewählt wurde, ob Regelvermutungen zutreffend widerlegt werden und ob bei Bestandserlaubnissen § 35 Abs. 8 GewO beachtet ist.
**Die Zuordnung entscheidet über Behörde, Voraussetzungen und Nebenpflichten.**
| Tätigkeit | Norm | Zuständigkeit | |---|---|---| | Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen | [§ 34a GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html) | zuständige Behörde nach Landesrecht | | Vermittlung oder Nachweis von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (**Immobilienmakler**) | [§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html) | zuständige Behörde | | Vermittlung oder Nachweis von **Darlehensverträgen** außerhalb des § 34i | § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO | zuständige Behörde | | **Bauträger** (im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten Dritter) und **Baubetreuer** | § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO | zuständige Behörde | | **Wohnimmobilienverwalter** (Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums iSd § 1 Abs. 2, 3, 5, 6 WEG oder von Mietverhältnissen über Wohnraum iSd § 549 BGB für Dritte) | § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO | zuständige Behörde | | Versicherungsvermittler und Versicherungsberater | [§ 34d GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html) | **Industrie- und Handelskammer** | | Finanzanlagenvermittler | [§ 34f GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34f.html) | zuständige Behörde | | Honorar-Finanzanlagenberater | [§ 34h GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34h.html) | zuständige Behörde | | Immobiliardarlehensvermittler | [§ 34i GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34i.html) | zuständige Behörde |
Vorgelagert ist stets die Abgrenzung nach [§ 6 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html): Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilberufe und weitere dort genannte Tätigkeiten unterfallen der GewO nicht. Ebenso ist die Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach KWG, WpIG, ZAG und KAGB zu prüfen — § 34f GewO knüpft ausdrücklich an die Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG und des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 WpIG an.
Die Erlaubnis kann nach § 34c Abs. 1 S. 2 und § 34a Abs. 1 S. 2 GewO **inhaltlich beschränkt und mit Auflagen** versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist — auch nachträglich.
Die Erlaubnis **ist zu versagen**, wenn einer der drei Gründe vorliegt — gebundene Entscheidung:
**Nr. 1 — Unzuverlässigkeit.** Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. **Gesetzliche Regelvermutung**: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt **in der Regel nicht**, wer in den **letzten fünf Jahren vor Antragstellung** rechtskräftig verurteilt wurde wegen
Die Vermutung ist widerlegbar; die Widerlegung erfordert konkreten Vortrag zu Tat, Zeitablauf, Bewährung und geänderten Lebensumständen. Verwertungsverbote des BZRG sind zu beachten.
**Nr. 2 — Ung
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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