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/gewerbeerlaubnis-34-gewo

Erlaubnispflichtige Gewerbe der GewO – Bewachungsgewerbe § 34a mit Sachkundeprüfung vor der IHK, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter § 34c mit den Versagungsgründen Unzuverlässigkeit (Regelvermutung bei Verurteilung wegen

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/gewerbeerlaubnis-34-gewo

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Erlaubnispflichtige Gewerbe der GewO – Bewachungsgewerbe § 34a mit Sachkundeprüfung vor der IHK, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter § 34c mit den Versagungsgründen Unzuverlässigkeit (Regelvermutung bei Verurteilung wegen

SKILL.md

gewerbeerlaubnis-34-gewo.SKILL.md
name: gewerbeerlaubnis-34-gewo
description: "Erlaubnispflichtige Gewerbe der GewO – Bewachungsgewerbe § 34a mit Sachkundeprüfung vor der IHK, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter § 34c mit den Versagungsgründen Unzuverlässigkeit (Regelvermutung bei Verurteilung wegen Vermögensdelikten in den letzten fünf Jahren), ungeordneten Vermögensverhältnissen (Regelvermutung bei Insolvenzeröffnung oder Eintragung nach § 882b ZPO) und fehlender Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter, Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Kalenderjahren § 34c Abs. 2a, Pflichten nach der MaBV, Versicherungsvermittler § 34d, Finanzanlagenvermittler § 34f, Immobiliardarlehensvermittler § 34i sowie Rücknahme und Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG mit der Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 GewO. Use when eine Erlaubnis zu beantragen, zu verteidigen oder ihr Widerruf abzuwehren ist."
language: de
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/gewerberecht:gewerbeerlaubnis-34-gewo

Zweck

Der Skill bearbeitet die erlaubnispflichtigen Gewerbe des Titels II der GewO: Er ordnet die Tätigkeit der richtigen Erlaubnisnorm zu, prüft die Versagungsgründe einschließlich der gesetzlichen Regelvermutungen, kontrolliert die begleitenden Pflichten — Sachkunde, Versicherung, Weiterbildung, MaBV — und behandelt Rücknahme und Widerruf, die bei erlaubnispflichtigen Gewerben an die Stelle der Untersagung nach § 35 GewO treten.

Eingaben

  • Tätigkeitsbeschreibung und Vertragsmuster; beabsichtigter Umfang
  • Rechtsform und Person der Betriebsleiter bzw. vertretungsberechtigten Personen
  • Vorstrafen und laufende Verfahren; Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Vermögenslage: Insolvenzverfahren, Eintragung nach § 26 Abs. 2 InsO oder § 882b ZPO, Vollstreckungsmaßnahmen
  • Sachkundenachweise, Berufshaftpflichtversicherung, Weiterbildungsnachweise
  • Bei Bestandserlaubnis: Erteilungsdatum, Auflagen, Prüfberichte nach der MaBV
  • Bei behördlichem Verfahren: Anhörungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft die Erlaubnisnormen, die zugehörigen Verordnungen (MaBV, BewachV, FinVermV, VersVermV) und die Rechtsprechung zu Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen. Der Drafter ordnet die Tätigkeit zu, prüft Versagungsgründe und Nebenpflichten und entwirft Antrag oder Rechtsbehelf. Der Reviewer kontrolliert, ob die richtige Erlaubnisnorm gewählt wurde, ob Regelvermutungen zutreffend widerlegt werden und ob bei Bestandserlaubnissen § 35 Abs. 8 GewO beachtet ist.

Ablauf

1. Erlaubnisnorm bestimmen

**Die Zuordnung entscheidet über Behörde, Voraussetzungen und Nebenpflichten.**

| Tätigkeit | Norm | Zuständigkeit | |---|---|---| | Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen | [§ 34a GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html) | zuständige Behörde nach Landesrecht | | Vermittlung oder Nachweis von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (**Immobilienmakler**) | [§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html) | zuständige Behörde | | Vermittlung oder Nachweis von **Darlehensverträgen** außerhalb des § 34i | § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO | zuständige Behörde | | **Bauträger** (im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten Dritter) und **Baubetreuer** | § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO | zuständige Behörde | | **Wohnimmobilienverwalter** (Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums iSd § 1 Abs. 2, 3, 5, 6 WEG oder von Mietverhältnissen über Wohnraum iSd § 549 BGB für Dritte) | § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO | zuständige Behörde | | Versicherungsvermittler und Versicherungsberater | [§ 34d GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html) | **Industrie- und Handelskammer** | | Finanzanlagenvermittler | [§ 34f GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34f.html) | zuständige Behörde | | Honorar-Finanzanlagenberater | [§ 34h GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34h.html) | zuständige Behörde | | Immobiliardarlehensvermittler | [§ 34i GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34i.html) | zuständige Behörde |

Vorgelagert ist stets die Abgrenzung nach [§ 6 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html): Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilberufe und weitere dort genannte Tätigkeiten unterfallen der GewO nicht. Ebenso ist die Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach KWG, WpIG, ZAG und KAGB zu prüfen — § 34f GewO knüpft ausdrücklich an die Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG und des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 WpIG an.

Die Erlaubnis kann nach § 34c Abs. 1 S. 2 und § 34a Abs. 1 S. 2 GewO **inhaltlich beschränkt und mit Auflagen** versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist — auch nachträglich.

2. Versagungsgründe des § 34c Abs. 2 GewO prüfen

Die Erlaubnis **ist zu versagen**, wenn einer der drei Gründe vorliegt — gebundene Entscheidung:

**Nr. 1 — Unzuverlässigkeit.** Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. **Gesetzliche Regelvermutung**: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt **in der Regel nicht**, wer in den **letzten fünf Jahren vor Antragstellung** rechtskräftig verurteilt wurde wegen

  • eines **Verbrechens** oder
  • **Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers** oder einer **Insolvenzstraftat**.

Die Vermutung ist widerlegbar; die Widerlegung erfordert konkreten Vortrag zu Tat, Zeitablauf, Bewährung und geänderten Lebensumständen. Verwertungsverbote des BZRG sind zu beachten.

**Nr. 2 — Ung

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