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/gewerbeanzeige-reisegewerbe

Gewerbeanzeige und Reisegewerbe – Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe § 14 GewO bei Beginn, Verlegung, Gegenstandswechsel, Namensänderung und Aufgabe, Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen und Verhinderung des Betriebs ohne Zulassung § 15 Abs. 2 GewO, Abgrenzung zum

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/gewerbeanzeige-reisegewerbe

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Gewerbeanzeige und Reisegewerbe – Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe § 14 GewO bei Beginn, Verlegung, Gegenstandswechsel, Namensänderung und Aufgabe, Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen und Verhinderung des Betriebs ohne Zulassung § 15 Abs. 2 GewO, Abgrenzung zum

SKILL.md

gewerbeanzeige-reisegewerbe.SKILL.md
name: gewerbeanzeige-reisegewerbe
description: "Gewerbeanzeige und Reisegewerbe – Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe § 14 GewO bei Beginn, Verlegung, Gegenstandswechsel, Namensänderung und Aufgabe, Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen und Verhinderung des Betriebs ohne Zulassung § 15 Abs. 2 GewO, Abgrenzung zum Reisegewerbe § 55 Abs. 1 GewO (ohne vorhergehende Bestellung außerhalb der gewerblichen Niederlassung) mit Reisegewerbekartenpflicht § 55 Abs. 2, Befreiungen § 55a, Versagung § 57, verbotene Tätigkeiten § 56, Marktprivileg §§ 64–71a, Anwendungsausnahmen § 6 GewO einschließlich freier Berufe, Abgrenzung zum landesrechtlichen Gaststättenrecht sowie Bußgeldtatbestände §§ 145, 146 GewO. Use when eine Gewerbeanmeldung zu prüfen, eine Reisegewerbekarte zu beantragen oder der Betrieb ohne Zulassung untersagt worden ist."
language: de
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/gewerberecht:gewerbeanzeige-reisegewerbe

Zweck

Der Skill klärt die formale Eingangsfrage jedes gewerberechtlichen Mandats: Liegt überhaupt ein Gewerbe im Sinne der GewO vor, ist es stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe, welche Anzeige oder Erlaubnis ist erforderlich und was folgt aus ihrem Fehlen. Er behandelt außerdem die Untersagung des Betriebs ohne Zulassung nach § 15 Abs. 2 GewO, die in der Praxis regelmäßig mit der Untersagung nach § 35 GewO verwechselt wird.

Eingaben

  • Tätigkeitsbeschreibung: was, wo, für wen, mit welcher Anbahnung
  • Ob eine gewerbliche Niederlassung iSd § 4 Abs. 3 GewO besteht
  • Wie der Kundenkontakt zustande kommt: auf Bestellung oder ohne vorhergehende Bestellung
  • Rechtsform, Beginn der Tätigkeit, Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen
  • Vorhandene Gewerbeanzeige, Empfangsbescheinigung, Erlaubnisse
  • Bei behördlichem Verfahren: Untersagungs- oder Bußgeldbescheid
  • Bei Marktveranstaltungen: Art der Veranstaltung und Festsetzungsbescheid

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft die Normen der GewO, die einschlägigen Landesregelungen (Zuständigkeit, Gaststättenrecht) und die Rechtsprechung zum Gewerbebegriff und zur Abgrenzung des Reisegewerbes. Der Drafter ordnet die Tätigkeit zu und entwirft Anzeige, Antrag oder Rechtsbehelf. Der Reviewer prüft die Abgrenzung nach § 6 GewO, die Zuordnung stehendes Gewerbe / Reisegewerbe und ob § 15 Abs. 2 GewO und § 35 GewO auseinandergehalten werden.

Ablauf

1. Anwendbarkeit der GewO prüfen ([§ 6 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html))

**Dieser Schritt steht vor allem anderen.** Die GewO ist nach § 6 Abs. 1 GewO **nicht anzuwenden** unter anderem auf:

  • die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die entgeltliche Erziehung von Kindern und das Unterrichtswesen;
  • die Tätigkeit der **Rechtsanwälte** und ihrer Berufsausübungsgesellschaften, der **Patentanwälte**, der **Notare**, der in § 10 Abs. 1 RDG und § 1 Abs. 2, 3 RDGEG genannten Personen, der **Wirtschaftsprüfer**, vereidigten Buchprüfer, **Steuerberater** und Steuerbevollmächtigten;
  • den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten.

Auf das Bergwesen, die ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet die GewO nur bei ausdrücklicher Bestimmung Anwendung; auf Versicherungsunternehmen mit Ausnahme des Titels XI gar nicht.

Hinzu tritt die ungeschriebene Abgrenzung zu den **freien Berufen** und zur **Urproduktion** sowie zur bloßen **Verwaltung eigenen Vermögens**, die kein Gewerbe ist. Die Einordnung ist zu begründen, nicht zu behaupten.

2. Stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe abgrenzen ([§ 55 Abs. 1 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55.html))

Ein **Reisegewerbe** betreibt, wer **gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung** ([§ 4 Abs. 3 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__4.html)) **oder ohne eine solche zu haben**

1. Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, oder 2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die beiden Merkmale sind kumulativ zu prüfen:

| Merkmal | Prüfpunkt | |---|---| | **Ohne vorhergehende Bestellung** | Geht die Initiative vom Gewerbetreibenden aus? Eine vom Kunden **selbst veranlasste** Terminvereinbarung ist eine vorhergehende Bestellung — dann kein Reisegewerbe | | **Außerhalb der gewerblichen Niederlassung** | § 4 Abs. 3 GewO: Niederlassung setzt einen dauerhaft für den Gewerbebetrieb genutzten, von außen erkennbaren Raum voraus |

Wer eine Niederlassung hat und Kunden auf deren Anforderung aufsucht, betreibt **stehendes Gewerbe**. Wer ohne Bestellung an der Haustür oder auf der Straße anbietet, betreibt Reisegewerbe — auch bei vorhandener Niederlassung.

3. Stehendes Gewerbe: Anzeigepflicht ([§ 14](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html), [§ 15 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html))

**Anzeigepflichtig** ist nach § 14 Abs. 1 GewO, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer **Zweigniederlassung** oder einer **unselbständigen Zweigstelle** anfängt — **gleichzeitig** mit dem Beginn. Dasselbe gilt bei

1. **Verlegung** des Betriebs, 2. **Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstands** auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, 2a. **Änderung des Namens** des Gewerbetreibenden, 3. **Aufgabe** des Betriebs.

Bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk ist die Aufgabe **ausschließlich** gegenüber der für die Anmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten. Steht die Betriebsaufgabe eindeutig fest und unterbleibt die Abmeldung, kann die Behörde von Amts wegen abmelden.

§ 14 Abs. 2 GewO erstreckt die Anzeigepflicht au

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