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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Gewerbeanzeige und Reisegewerbe – Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe § 14 GewO bei Beginn, Verlegung, Gegenstandswechsel, Namensänderung und Aufgabe, Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen und Verhinderung des Betriebs ohne Zulassung § 15 Abs. 2 GewO, Abgrenzung zum
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Gewerbeanzeige und Reisegewerbe – Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe § 14 GewO bei Beginn, Verlegung, Gegenstandswechsel, Namensänderung und Aufgabe, Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen und Verhinderung des Betriebs ohne Zulassung § 15 Abs. 2 GewO, Abgrenzung zum
name: gewerbeanzeige-reisegewerbe description: "Gewerbeanzeige und Reisegewerbe – Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe § 14 GewO bei Beginn, Verlegung, Gegenstandswechsel, Namensänderung und Aufgabe, Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen und Verhinderung des Betriebs ohne Zulassung § 15 Abs. 2 GewO, Abgrenzung zum Reisegewerbe § 55 Abs. 1 GewO (ohne vorhergehende Bestellung außerhalb der gewerblichen Niederlassung) mit Reisegewerbekartenpflicht § 55 Abs. 2, Befreiungen § 55a, Versagung § 57, verbotene Tätigkeiten § 56, Marktprivileg §§ 64–71a, Anwendungsausnahmen § 6 GewO einschließlich freier Berufe, Abgrenzung zum landesrechtlichen Gaststättenrecht sowie Bußgeldtatbestände §§ 145, 146 GewO. Use when eine Gewerbeanmeldung zu prüfen, eine Reisegewerbekarte zu beantragen oder der Betrieb ohne Zulassung untersagt worden ist." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill klärt die formale Eingangsfrage jedes gewerberechtlichen Mandats: Liegt überhaupt ein Gewerbe im Sinne der GewO vor, ist es stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe, welche Anzeige oder Erlaubnis ist erforderlich und was folgt aus ihrem Fehlen. Er behandelt außerdem die Untersagung des Betriebs ohne Zulassung nach § 15 Abs. 2 GewO, die in der Praxis regelmäßig mit der Untersagung nach § 35 GewO verwechselt wird.
Der Researcher beschafft die Normen der GewO, die einschlägigen Landesregelungen (Zuständigkeit, Gaststättenrecht) und die Rechtsprechung zum Gewerbebegriff und zur Abgrenzung des Reisegewerbes. Der Drafter ordnet die Tätigkeit zu und entwirft Anzeige, Antrag oder Rechtsbehelf. Der Reviewer prüft die Abgrenzung nach § 6 GewO, die Zuordnung stehendes Gewerbe / Reisegewerbe und ob § 15 Abs. 2 GewO und § 35 GewO auseinandergehalten werden.
**Dieser Schritt steht vor allem anderen.** Die GewO ist nach § 6 Abs. 1 GewO **nicht anzuwenden** unter anderem auf:
Auf das Bergwesen, die ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet die GewO nur bei ausdrücklicher Bestimmung Anwendung; auf Versicherungsunternehmen mit Ausnahme des Titels XI gar nicht.
Hinzu tritt die ungeschriebene Abgrenzung zu den **freien Berufen** und zur **Urproduktion** sowie zur bloßen **Verwaltung eigenen Vermögens**, die kein Gewerbe ist. Die Einordnung ist zu begründen, nicht zu behaupten.
Ein **Reisegewerbe** betreibt, wer **gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung** ([§ 4 Abs. 3 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__4.html)) **oder ohne eine solche zu haben**
1. Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, oder 2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die beiden Merkmale sind kumulativ zu prüfen:
| Merkmal | Prüfpunkt | |---|---| | **Ohne vorhergehende Bestellung** | Geht die Initiative vom Gewerbetreibenden aus? Eine vom Kunden **selbst veranlasste** Terminvereinbarung ist eine vorhergehende Bestellung — dann kein Reisegewerbe | | **Außerhalb der gewerblichen Niederlassung** | § 4 Abs. 3 GewO: Niederlassung setzt einen dauerhaft für den Gewerbebetrieb genutzten, von außen erkennbaren Raum voraus |
Wer eine Niederlassung hat und Kunden auf deren Anforderung aufsucht, betreibt **stehendes Gewerbe**. Wer ohne Bestellung an der Haustür oder auf der Straße anbietet, betreibt Reisegewerbe — auch bei vorhandener Niederlassung.
**Anzeigepflichtig** ist nach § 14 Abs. 1 GewO, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer **Zweigniederlassung** oder einer **unselbständigen Zweigstelle** anfängt — **gleichzeitig** mit dem Beginn. Dasselbe gilt bei
1. **Verlegung** des Betriebs, 2. **Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstands** auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, 2a. **Änderung des Namens** des Gewerbetreibenden, 3. **Aufgabe** des Betriebs.
Bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk ist die Aufgabe **ausschließlich** gegenüber der für die Anmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten. Steht die Betriebsaufgabe eindeutig fest und unterbleibt die Abmeldung, kann die Behörde von Amts wegen abmelden.
§ 14 Abs. 2 GewO erstreckt die Anzeigepflicht au
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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