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Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge und der Erbquoten im deutschen Erbrecht – Ordnungssystem §§ 1924–1930 BGB, Repräsentations- und Eintrittsprinzip, Ehegattenerbrecht § 1931 BGB, güterstandsabhängige Erhöhung § 1371 BGB (Zugewinngemeinschaft), Verwandte der ersten bis dritten
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Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge und der Erbquoten im deutschen Erbrecht – Ordnungssystem §§ 1924–1930 BGB, Repräsentations- und Eintrittsprinzip, Ehegattenerbrecht § 1931 BGB, güterstandsabhängige Erhöhung § 1371 BGB (Zugewinngemeinschaft), Verwandte der ersten bis dritten
name: gesetzliche-erbfolge description: "Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge und der Erbquoten im deutschen Erbrecht – Ordnungssystem §§ 1924–1930 BGB, Repräsentations- und Eintrittsprinzip, Ehegattenerbrecht § 1931 BGB, güterstandsabhängige Erhöhung § 1371 BGB (Zugewinngemeinschaft), Verwandte der ersten bis dritten Ordnung. Use when bei einem Erbfall ohne (wirksames) Testament die gesetzlichen Erben und ihre Quoten zu bestimmen sind." language: de provider_variants: - claude - gemini - openai test: ./test.md
Liegt kein wirksames Testament und kein Erbvertrag vor, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird und zu welcher Quote. Das deutsche Erbrecht ordnet die Verwandten nach Ordnungen (§§ 1924–1930 BGB) und stellt den überlebenden Ehegatten mit einer eigenen, güterstandsabhängigen Quote daneben (§§ 1931, 1371 BGB). Dieser Skill bestimmt die gesetzlichen Erben systematisch und berechnet ihre Erbquoten.
Der Skill arbeitet als Prosa-Pipeline in zwei gedanklichen Schritten. Ein erster Durchgang ermittelt rein verwandtschaftlich die berufene Ordnung und verteilt innerhalb dieser nach Stämmen (Repräsentations- und Eintrittsprinzip). Ein zweiter Durchgang legt das Ehegattenerbrecht daneben und korrigiert die Quote um die güterstandsabhängige Erhöhung. Beide Schritte sind getrennt zu dokumentieren, damit die Quotenbildung nachvollziehbar bleibt; bei komplexen Stammbäumen empfiehlt sich eine tabellarische Aufstellung je Stamm vor der Endquote.
Gesetzliche Erbfolge greift nur, soweit keine wirksame Verfügung von Todes wegen besteht (oder soweit sie den Nachlass nicht erschöpft). Liegt ein Testament/Erbvertrag vor, zunächst dessen Wirksamkeit klären (siehe `/erbrecht:testament-pruefung`). Nur bei Unwirksamkeit oder Lücke gilt das Folgende.
| Ordnung | Erben | Norm | |---|---|---| | Erste Ordnung | Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, …) | [§ 1924 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html) | | Zweite Ordnung | Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten) | [§ 1925 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1925.html) | | Dritte Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel/Tanten, Cousins) | [§ 1926 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1926.html) |
**Vorrang der näheren Ordnung** ([§ 1930 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1930.html)): Ein Verwandter einer entfernteren Ordnung ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt. Existieren also Abkömmlinge (erste Ordnung), erben Eltern und Geschwister (zweite Ordnung) nicht.
Innerhalb einer Ordnung gilt das **Repräsentationsprinzip**: Der nähere, lebende Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten weiteren Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Lebt das Kind, erben dessen Kinder (Enkel) nicht.
Ist ein Abkömmling **vorverstorben**, treten an seine Stelle die durch ihn verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen / Eintrittsprinzip, § 1924 Abs. 3 BGB). Der Anteil des vorverstorbenen Stammes wird unter dessen Abkömmlingen aufgeteilt. Innerhalb der Ordnung erben mehrere Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB); in der zweiten Ordnung gilt Entsprechendes über Stämme der Eltern.
Der überlebende Ehegatte erbt **neben Verwandten** als gesetzlicher Erbe ([§ 1931 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html)):
Diese Quoten gelten vor der güterstandsabhängigen Korrektur (Schritt 5).
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der **Zugewinngemeinschaft** (kein abweichender Ehevertrag), erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um **1/4** ([§ 1371 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html), sog. erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs):
Bei **Gütertrennung** entfällt die Erhöhung; neben einem oder zwei Kindern gilt § 1931 Abs. 4 BGB (Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen). Bei **Gütergemeinschaft** bleibt es bei der Quote des § 1931 BGB; der Zugewinnausgleich entfällt.
1. Ehegattenquote nach Schritt 4 + 5 festlegen (z. B. 1/2 neben erster Ordnung bei Zugewinngemeinschaft). 2. Restquote (1 − Ehegattenquote) auf die berufene Ordnung verteilen. 3. Innerhalb der Ordnung nach Stämmen / Köpfen aufteilen (Schritt 3), Eintrittsfälle berücksichtigen. 4. Probe: Summe aller Erbquoten = 1 (Vollerbschaft des gesamten Nachlasses).
**Beispiel** (Ehegatte, Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder): Ehegatte 1/2; verbleibende 1/2 auf zwei Kinder zu je 1/4. Probe: 1/2 + 1/4 + 1/4 = 1.
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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