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/entgelt-auskunftsanspruch

Auskunfts- und Transparenzrechte im Entgeltgefüge – Entgelttransparenz vor der Beschäftigung nach Art. 5 RL (EU) 2023/970 mit Anspruch auf Einstiegsentgelt oder Entgeltspanne, Verbot der Frage nach der bisherigen Entgeltentwicklung und geschlechtsneutralen

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  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
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  • Slash command/entgelt-auskunftsanspruch

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Auskunfts- und Transparenzrechte im Entgeltgefüge – Entgelttransparenz vor der Beschäftigung nach Art. 5 RL (EU) 2023/970 mit Anspruch auf Einstiegsentgelt oder Entgeltspanne, Verbot der Frage nach der bisherigen Entgeltentwicklung und geschlechtsneutralen

SKILL.md

entgelt-auskunftsanspruch.SKILL.md
name: entgelt-auskunftsanspruch
description: "Auskunfts- und Transparenzrechte im Entgeltgefüge – Entgelttransparenz vor der Beschäftigung nach Art. 5 RL (EU) 2023/970 mit Anspruch auf Einstiegsentgelt oder Entgeltspanne, Verbot der Frage nach der bisherigen Entgeltentwicklung und geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen, Auskunftsrecht der Beschäftigten nach Art. 7 auf individuelle und durchschnittliche Entgelthöhen aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Vergleichsgruppe, Antwortfrist von zwei Monaten Art. 7 Abs. 4, jährliche Hinweispflicht Art. 7 Abs. 3, Unwirksamkeit von Entgeltverschwiegenheitsklauseln Art. 7 Abs. 5, Zugänglichkeit der Kriterien Art. 6 und Art. 8, Datenschutz Art. 12 sowie das geltende Auskunftsverfahren der §§ 10 bis 16 EntgTranspG mit der 200-Beschäftigten-Schwelle und der Sechs-Personen-Vergleichsgruppe. Use when ein Auskunftsverlangen zu beantworten, eine Stellenausschreibung zu prüfen oder eine Verschwiegenheitsklausel zu bewerten ist."
language: de
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/entgelttransparenz-eu:entgelt-auskunftsanspruch

Zweck

Der Skill bearbeitet die Transparenzrechte im laufenden und im anzubahnenden Arbeitsverhältnis. Er trennt dabei durchgehend, was das **geltende EntgTranspG** heute schon gewährt, und was die **Richtlinie** verlangt — und legt bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens die für den Mandanten belastbare Linie fest.

Eingaben

  • Auskunftsverlangen im Wortlaut mit Eingangsdatum; Absender und dessen Funktion
  • Arbeitgeber: Beschäftigtenzahl, Trägerschaft, Tarifbindung
  • Entgeltsystem: Entgeltgruppen, Kriterien, variable Bestandteile, Zulagen
  • Vergleichsgruppe: Tätigkeit, Zusammensetzung, Anzahl der Personen je Geschlecht
  • Bestehende Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen
  • Stellenausschreibungen und der Ablauf des Einstellungsverfahrens
  • Ob ein Betriebsrat besteht und ob er eingebunden wurde

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft die RL (EU) 2023/970, das EntgTranspG, das BetrVG und den Umsetzungsstand. Der Drafter formuliert die Antwort auf das Auskunftsverlangen oder das Verlangen selbst und prüft Ausschreibung und Klauseln. Der Reviewer kontrolliert die Zweimonatsfrist, die Vollständigkeit der Auskunft und ob geltendes Recht und Richtlinienziel sauber getrennt sind.

Ablauf

1. Rechtsgrundlage bestimmen

| Anliegen | Heute geltend | Richtlinie | |---|---|---| | Auskunft über Vergleichsentgelt | [§§ 10 ff. EntgTranspG](https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__10.html) — Betriebe mit **in der Regel mehr als 200 Beschäftigten** | **Art. 7** — ohne Schwellenwert | | Entgeltangabe in der Stellenausschreibung | keine allgemeine Pflicht | **Art. 5 Abs. 1** | | Frage nach bisherigem Gehalt | zulässigkeitsstreitig | **Art. 5 Abs. 2** — ausdrückliches Verbot | | Verschwiegenheit über das eigene Entgelt | AGB- und AGG-Kontrolle | **Art. 7 Abs. 5** |

Bei **staatlichen** Arbeitgebern kann sich die Beschäftigte nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf hinreichend genaue und unbedingte Richtlinienbestimmungen unmittelbar berufen (`/entgelttransparenz-eu:entgelttransparenz-umsetzungsstand`).

2. Vorvertragliche Transparenz (Art. 5 RL (EU) 2023/970)

  • **Abs. 1** — Stellenbewerber haben Anspruch auf Information über **a)** das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende **Einstiegsentgelt oder dessen Spanne** und **b)** gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen des angewandten **Tarifvertrags**. Die Information ist so bereitzustellen, dass **fundierte und transparente Entgeltverhandlungen** gewährleistet sind — etwa in der veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise.
  • **Abs. 2** — Der Arbeitgeber **darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.** Das ist ein klares, unbedingtes Verbot — der stärkste Kandidat für unmittelbare Wirkung gegenüber staatlichen Arbeitgebern.
  • **Abs. 3** — **Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral** sein; Einstellungsverfahren sind nichtdiskriminierend zu führen.

Praktisch heißt das für die Umstellung: Entgeltspannen definieren und begründen, Fragebögen und Bewerbungsformulare um die Gehaltshistorie bereinigen, Ausschreibungstexte und Berufsbezeichnungen prüfen, Interviewleitfäden anpassen.

3. Auskunftsrecht der Beschäftigten (Art. 7 RL (EU) 2023/970)

  • **Abs. 1** — Anspruch auf Auskunft über die **individuelle Entgelthöhe** und die **durchschnittlichen Entgelthöhen**, **aufgeschlüsselt nach Geschlecht** und für die **Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten**, **in schriftlicher Form**.
  • **Abs. 2** — Das Verlangen kann über **Arbeitnehmervertreter** oder über eine **Gleichbehandlungsstelle** gestellt werden. Sind die Informationen unzutreffend oder unvollständig, besteht Anspruch auf **zusätzliche und angemessene Klarstellungen** und eine **begründete Antwort**.
  • **Abs. 3** — Der Arbeitgeber **informiert alle Arbeitnehmer jährlich** über dieses Recht und über die Schritte zu seiner Wahrnehmung. Das ist eine **Bringschuld**, keine Antwortpflicht auf Nachfrage.
  • **Abs. 4** — Die Auskunft ist **innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten** ab Antragstellung zu erteilen.
  • **Abs. 5** — Arbeitnehmer **dürfen nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen**, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen. Entgeltverschwiegenheitsklauseln sind insoweit unwirksam.

Flankierend: **Art. 6** — Transparenz bei der Festlegung des Entgelts und der Politik der Entgeltentwicklung; die Kriterien müssen **objektiv und geschlechtsneutral** und den Beschäftigten **leicht zugänglich** sein. **Art. 8** — Zugänglichkeit der Informationen, auch für Menschen mit Beh

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AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].

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