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/ehegattenunterhalt

Prüfung und Berechnung des Ehegattenunterhalts – Trennungsunterhalt § 1361 BGB, nachehelicher Unterhalt und Unterhaltstatbestände §§ 1569–1576 BGB, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen § 1578 BGB, Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt, Befristung und Herabsetzung § 1578b

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/ehegattenunterhalt

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Prüfung und Berechnung des Ehegattenunterhalts – Trennungsunterhalt § 1361 BGB, nachehelicher Unterhalt und Unterhaltstatbestände §§ 1569–1576 BGB, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen § 1578 BGB, Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt, Befristung und Herabsetzung § 1578b

SKILL.md

ehegattenunterhalt.SKILL.md
name: ehegattenunterhalt
description: "Prüfung und Berechnung des Ehegattenunterhalts – Trennungsunterhalt § 1361 BGB, nachehelicher Unterhalt und Unterhaltstatbestände §§ 1569–1576 BGB, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen § 1578 BGB, Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt, Befristung und Herabsetzung § 1578b BGB, Erwerbsobliegenheit. Use when nach Trennung oder Scheidung Anspruch, Höhe und Dauer des Ehegattenunterhalts zu prüfen sind."
language: de
provider_variants:
  - claude
  - gemini
  - openai
test: ./test.md

/familienrecht:ehegattenunterhalt

Zweck

Ehegattenunterhalt zerfällt in zwei rechtlich getrennte Phasen: den **Trennungsunterhalt** (§ 1361 BGB) bis zur Rechtskraft der Scheidung und den **nachehelichen Unterhalt** (§§ 1569 ff. BGB) danach. Beide folgen unterschiedlichen Maßstäben — vor allem gilt nach der Scheidung der Grundsatz der **Eigenverantwortung** (§ 1569 BGB), der einen eigenen Unterhaltstatbestand voraussetzt. Fehler bei Tatbestand, Bedarfsberechnung, Leistungsfähigkeit oder bei der Befristung kosten vier- bis fünfstellig pro Jahr. Dieser Skill strukturiert Anspruchsgrund, Höhe und Dauer.

Eingaben

  • Status: Getrenntleben oder rechtskräftig geschieden (Stichtag)
  • Einkommen beider Ehegatten (bereinigtes Nettoeinkommen, Belege)
  • Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder (Alter, Betreuungsmodell)
  • Ehedauer (Heirat bis Rechtshängigkeit Scheidungsantrag)
  • Krankheit, Behinderung oder Alter eines Ehegatten
  • Erwerbsbiografie (frühere Tätigkeit, Ausbildung, ehebedingte Nachteile)
  • Bestehender Kindesunterhalt, weitere Unterhaltspflichten

Sub-Agent-Architektur

Die Prüfung läuft als geordnete Kette: Ein Phasen-Agent fixiert zunächst, ob Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt zu prüfen ist, da dies den gesamten Maßstab bestimmt. Bei nachehelichem Unterhalt ermittelt ein Tatbestands-Agent den konkreten Anspruchsgrund (§§ 1570–1573 BGB), denn ohne Tatbestand kein Anspruch. Ein Bedarfs-Agent berechnet Höhe und Halbteilung (§ 1578 BGB), ein Leistungsfähigkeits-Agent prüft Selbstbehalt und Bedürftigkeit gegen. Ein Billigkeits-Agent prüft abschließend Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB). Die Agenten arbeiten sequentiell — jeder baut auf dem Ergebnis des vorigen auf.

Ablauf

1. Phase bestimmen: Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt

  • **Trennungsunterhalt** ([§ 1361 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html)): ab Getrenntleben bis Rechtskraft der Scheidung. Kein eigener Tatbestand nötig — Anspruch besteht dem Grunde nach aus der fortbestehenden ehelichen Solidarität. Erwerbsobliegenheit ist im Trennungsjahr noch eingeschränkt.
  • **Nachehelicher Unterhalt** ([§§ 1569 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html)): ab Rechtskraft der Scheidung. Es gilt der Grundsatz der **Eigenverantwortung** (§ 1569 BGB) — Unterhalt nur, soweit ein gesetzlicher Tatbestand greift.

2. Unterhaltstatbestand (nur nachehelich, §§ 1570–1573 BGB)

| Tatbestand | Norm | Voraussetzung | |---|---|---| | Betreuungsunterhalt | [§ 1570 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1570.html) | Betreuung gemeinsamen Kindes, mind. 3 Jahre ab Geburt, danach Verlängerung aus kind- oder elternbezogenen Gründen | | Unterhalt wegen Alters | [§ 1571 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1571.html) | Erwerb wegen Alters nicht zumutbar | | Unterhalt wegen Krankheit | [§ 1572 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1572.html) | Krankheit/Gebrechen verhindern Erwerb | | Erwerbslosigkeit / Aufstockung | [§ 1573 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1573.html) | keine angemessene Stelle (Abs. 1) oder Einkommen deckt vollen Bedarf nicht (Aufstockungsunterhalt, Abs. 2) |

Ohne einschlägigen Tatbestand besteht **kein** nachehelicher Unterhaltsanspruch.

3. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

  • Maßstab ist der eheprägende Lebensstandard ([§ 1578 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578.html)).
  • Berechnung über das **Halbteilungsprinzip**: beide bereinigten Erwerbseinkommen werden zusammengeführt, der Bedarf liegt grundsätzlich bei der Hälfte der Summe.
  • Bei Erwerbseinkommen wird regelmäßig ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt (Quotenberechnung nach Leitlinien der OLG / Düsseldorfer Tabelle — Struktur, keine festen Beträge).
  • Vorrangiger Kindesunterhalt wird vor der Quotenbildung abgezogen.

> Die konkreten Selbstbehalts- und Bedarfsbeträge der **Düsseldorfer Tabelle** ändern sich jährlich. Falls Eurobeträge genannt werden, mit `[unverifiziert – prüfen]` markieren und gegen die aktuelle Tabelle abgleichen.

4. Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit

  • **Bedürftigkeit**: Der Berechtigte kann den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken.
  • **Erwerbsobliegenheit**: Nach der Scheidung trifft den Berechtigten grundsätzlich die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Ausfluss der Eigenverantwortung, § 1569 BGB). Reicht ein erzielbares oder fiktiv anzurechnendes Einkommen aus, entfällt oder mindert sich der Anspruch. Bei Kinderbetreuung ist die Erwerbsobliegenheit nach § 1570 BGB eingeschränkt (gestuftes Betreuungsmodell).

5. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

  • Der Pflichtige muss den Unterhalt zahlen können, ohne den eigenen angemessenen **Selbstbehalt** zu unterschreiten.
  • Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter nach § 1609 BGB beachten (minderjährige Kinder vorrangig).
  • Der konkrete Selbstbehalt folgt der Düsseldorfer Tabelle (jährlich angepasst) — bei Nennung von Beträgen `[unverifiziert – prüfen]`.

6. Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB)

  • [§ 1578b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578b.html) erlaubt die **Herabsetzung** des Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf und/oder die zeitliche **Befristung** des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit.
  • Zentrales Kriterium: **ehebedingte Nachteile** (z. B. Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung). Solange solche Nachteile fortwirken, sind Herabsetzung und
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