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Angriff auf eine dienstliche Beurteilung – Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschrift, Beurteilungsspielraum und die vier Kategorien eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Verfahrensfehler, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verkennung allgemeingültiger
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Angriff auf eine dienstliche Beurteilung – Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschrift, Beurteilungsspielraum und die vier Kategorien eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Verfahrensfehler, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verkennung allgemeingültiger
name: dienstliche-beurteilung description: "Angriff auf eine dienstliche Beurteilung – Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschrift, Beurteilungsspielraum und die vier Kategorien eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Verfahrensfehler, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe), Regel- und Anlassbeurteilung, Quotierung und Richtwerte, Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn, Gegenvorstellung und Widerspruch, Klage auf Neubeurteilung nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Use when eine Regel- oder Anlassbeurteilung angegriffen werden soll, weil sie fehlerhaft zustande gekommen oder nicht plausibel begründet ist." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Die dienstliche Beurteilung ist die Währung des Beförderungswettbewerbs: Wer sie nicht angreift, verliert den Konkurrentenstreit, bevor er beginnt. Der Skill prüft die Beurteilung entlang der vier gerichtlich überprüfbaren Fehlerkategorien, erzwingt die Plausibilisierung durch den Dienstherrn und entwirft Gegenvorstellung, Widerspruch und Klage auf Neubeurteilung. Er stellt zugleich klar, was **nicht** erreichbar ist: eine bestimmte Note.
Ein Researcher beschafft die geltende Beurteilungsrichtlinie, die Laufbahnverordnung des jeweiligen Dienstherrn und die Rechtsprechung des 2. Senats des BVerwG zu Beurteilungsspielraum, Richtwerten und Plausibilisierung. Ein Drafter ordnet jeden Einwand genau einer der vier Fehlerkategorien zu und entwirft Gegenvorstellung, Widerspruch oder Klageschrift. Ein Reviewer kontrolliert, dass kein Angriff auf die Bewertung als solche geführt wird, dass der Antrag auf **Neubeurteilung** und nicht auf eine Note gerichtet ist und dass jede Fundstelle belegt ist; nicht bestätigte Entscheidungen werden mit `[unverifiziert - prüfen]` markiert.
**Erster Schritt, ohne Ausnahme.**
| Dienstherr | Gesetzliche Grundlage | Untergesetzliches Regelwerk | |---|---|---| | Bund | [§ 21 BBG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__21.html) | BLV (insbesondere §§ 48 ff.), Beurteilungsrichtlinie der Behörde | | Land, Kommune | Landesbeamtengesetz iVm [§ 9 BeamtStG](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__9.html) | Landeslaufbahnverordnung, landesrechtliche Beurteilungsrichtlinie |
Die **Beurteilungsrichtlinie ist keine Rechtsnorm**, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Sie bindet den Dienstherrn über Art. 3 Abs. 1 GG durch **Selbstbindung der Verwaltung**: Maßgeblich ist, wie er sie tatsächlich und einheitlich anwendet. Eine Abweichung von der eigenen ständigen Praxis ist deshalb ein selbständiger Angriffspunkt.
Fehlerbild: Anlassbeurteilungen, die nur für einzelne Bewerber erstellt werden und dadurch die Vergleichsgruppe sprengen.
Die Beurteilung ist ein **persönlichkeitsbedingtes Werturteil**. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb **eingeschränkt** und beschränkt sich auf vier Kategorien:
1. **Verfahrensfehler** — Zuständigkeit des Beurteilers, Einhaltung der Richtlinie, Beteiligung, Eröffnung und Besprechung, fehlende oder unzureichende Beurteilungsbeiträge. 2. **Unrichtiger Sachverhalt** — die Beurteilung beruht auf falschen Tatsachen (Aufgabenzuschnitt, Zeiträume, Abwesenheiten, Vorfälle). 3. **Sachfremde Erwägungen** — Erwägungen außerhalb von Eignung, Befähigung und Leistung (Alter, Geschlecht, Teilzeit, Personalratstätigkeit, Krankheit, Elternzeit). 4. **Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe** — die Bewertung verlässt den Rahmen dessen, was nach der Richtlinie und dem allgemeinen Sprachgebrauch noch vertretbar ist; insbesondere Widerspruch zwischen Einzelmerkmalen und Gesamturteil.
**Nicht** überprüfbar ist die Bewertung als solche. Ein Vortrag der Form „ich verdiene eine bessere Note" ist unschlüssig; er muss in eine der vier Kategorien übersetzt werden.
Richtwerte für die Vergabe der Spitzennoten sind zulässig; sie dienen der Vergleichbarkeit und wirken der Noteninflation entgegen. Sie dürfen aber die Einzelfallgerechtigkeit nicht verdrängen: Die Note muss aus der Leistung folgen, nicht aus der Quote. Führt die Quote dazu, dass eine an sich gerechtfertigte Note versagt wird, ist die Beurteilung fehlerhaft. Voraussetzung jeder Quotierung ist eine hinreichend große und homogene **Vergleichsgruppe** (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – 2 C 34.04, BVerwGE 124, 356 = NVwZ 2006, 465).
Fehlerbild: Quote auf eine Vergleichsgruppe von wenigen Personen angewandt; Verg
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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