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/dienstliche-beurteilung

Angriff auf eine dienstliche Beurteilung – Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschrift, Beurteilungsspielraum und die vier Kategorien eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Verfahrensfehler, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verkennung allgemeingültiger

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/dienstliche-beurteilung

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Angriff auf eine dienstliche Beurteilung – Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschrift, Beurteilungsspielraum und die vier Kategorien eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Verfahrensfehler, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verkennung allgemeingültiger

SKILL.md

dienstliche-beurteilung.SKILL.md
name: dienstliche-beurteilung
description: "Angriff auf eine dienstliche Beurteilung – Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschrift, Beurteilungsspielraum und die vier Kategorien eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Verfahrensfehler, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe), Regel- und Anlassbeurteilung, Quotierung und Richtwerte, Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn, Gegenvorstellung und Widerspruch, Klage auf Neubeurteilung nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Use when eine Regel- oder Anlassbeurteilung angegriffen werden soll, weil sie fehlerhaft zustande gekommen oder nicht plausibel begründet ist."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/beamten-disziplinarrecht:dienstliche-beurteilung

Zweck

Die dienstliche Beurteilung ist die Währung des Beförderungswettbewerbs: Wer sie nicht angreift, verliert den Konkurrentenstreit, bevor er beginnt. Der Skill prüft die Beurteilung entlang der vier gerichtlich überprüfbaren Fehlerkategorien, erzwingt die Plausibilisierung durch den Dienstherrn und entwirft Gegenvorstellung, Widerspruch und Klage auf Neubeurteilung. Er stellt zugleich klar, was **nicht** erreichbar ist: eine bestimmte Note.

Eingaben

  • Dienstherr (Bund / Land / Kommune) und Statusamt
  • Beurteilungsart (Regelbeurteilung / Anlassbeurteilung) und Beurteilungszeitraum
  • Beurteilungstext mit Einzelmerkmalen und Gesamturteil
  • Vorbeurteilung(en) mit Note und Zeitraum
  • Einschlägige Beurteilungsrichtlinie mit Notenskala und Richtwerten
  • Beurteiler, Zweitbeurteiler, Beurteilungsbeitragende und deren Erkenntnisquellen
  • Eröffnungs- und Besprechungsdatum, Vermerke über das Beurteilungsgespräch
  • Anhängige oder bevorstehende Auswahlverfahren

Sub-Agent-Architektur

Ein Researcher beschafft die geltende Beurteilungsrichtlinie, die Laufbahnverordnung des jeweiligen Dienstherrn und die Rechtsprechung des 2. Senats des BVerwG zu Beurteilungsspielraum, Richtwerten und Plausibilisierung. Ein Drafter ordnet jeden Einwand genau einer der vier Fehlerkategorien zu und entwirft Gegenvorstellung, Widerspruch oder Klageschrift. Ein Reviewer kontrolliert, dass kein Angriff auf die Bewertung als solche geführt wird, dass der Antrag auf **Neubeurteilung** und nicht auf eine Note gerichtet ist und dass jede Fundstelle belegt ist; nicht bestätigte Entscheidungen werden mit `[unverifiziert - prüfen]` markiert.

Ablauf

1. Anwendbares Recht bestimmen ([§ 21 BBG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__21.html))

**Erster Schritt, ohne Ausnahme.**

| Dienstherr | Gesetzliche Grundlage | Untergesetzliches Regelwerk | |---|---|---| | Bund | [§ 21 BBG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__21.html) | BLV (insbesondere §§ 48 ff.), Beurteilungsrichtlinie der Behörde | | Land, Kommune | Landesbeamtengesetz iVm [§ 9 BeamtStG](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__9.html) | Landeslaufbahnverordnung, landesrechtliche Beurteilungsrichtlinie |

Die **Beurteilungsrichtlinie ist keine Rechtsnorm**, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Sie bindet den Dienstherrn über Art. 3 Abs. 1 GG durch **Selbstbindung der Verwaltung**: Maßgeblich ist, wie er sie tatsächlich und einheitlich anwendet. Eine Abweichung von der eigenen ständigen Praxis ist deshalb ein selbständiger Angriffspunkt.

2. Beurteilungsart und Anlass ([Art. 33 Abs. 2 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html))

  • **Regelbeurteilung** — turnusmäßig zum Stichtag für alle Angehörigen einer Vergleichsgruppe; sie erzeugt die Vergleichbarkeit, auf der die Auswahl beruht.
  • **Anlassbeurteilung** — aus konkretem Anlass, insbesondere wenn die Regelbeurteilung für ein laufendes Auswahlverfahren nicht mehr hinreichend aktuell ist. Sie muss sich in das System der Regelbeurteilungen einfügen und darf es nicht unterlaufen.

Fehlerbild: Anlassbeurteilungen, die nur für einzelne Bewerber erstellt werden und dadurch die Vergleichsgruppe sprengen.

3. Beurteilungsspielraum und Kontrolldichte ([§ 114 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__114.html))

Die Beurteilung ist ein **persönlichkeitsbedingtes Werturteil**. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb **eingeschränkt** und beschränkt sich auf vier Kategorien:

1. **Verfahrensfehler** — Zuständigkeit des Beurteilers, Einhaltung der Richtlinie, Beteiligung, Eröffnung und Besprechung, fehlende oder unzureichende Beurteilungsbeiträge. 2. **Unrichtiger Sachverhalt** — die Beurteilung beruht auf falschen Tatsachen (Aufgabenzuschnitt, Zeiträume, Abwesenheiten, Vorfälle). 3. **Sachfremde Erwägungen** — Erwägungen außerhalb von Eignung, Befähigung und Leistung (Alter, Geschlecht, Teilzeit, Personalratstätigkeit, Krankheit, Elternzeit). 4. **Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe** — die Bewertung verlässt den Rahmen dessen, was nach der Richtlinie und dem allgemeinen Sprachgebrauch noch vertretbar ist; insbesondere Widerspruch zwischen Einzelmerkmalen und Gesamturteil.

**Nicht** überprüfbar ist die Bewertung als solche. Ein Vortrag der Form „ich verdiene eine bessere Note" ist unschlüssig; er muss in eine der vier Kategorien übersetzt werden.

4. Richtwerte und Quotierung ([§ 21 BBG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__21.html))

Richtwerte für die Vergabe der Spitzennoten sind zulässig; sie dienen der Vergleichbarkeit und wirken der Noteninflation entgegen. Sie dürfen aber die Einzelfallgerechtigkeit nicht verdrängen: Die Note muss aus der Leistung folgen, nicht aus der Quote. Führt die Quote dazu, dass eine an sich gerechtfertigte Note versagt wird, ist die Beurteilung fehlerhaft. Voraussetzung jeder Quotierung ist eine hinreichend große und homogene **Vergleichsgruppe** (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – 2 C 34.04, BVerwGE 124, 356 = NVwZ 2006, 465).

Fehlerbild: Quote auf eine Vergleichsgruppe von wenigen Personen angewandt; Verg

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