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/datenzugang-oeffentliche-stellen

Datenzugang öffentlicher Stellen und Datenintermediäre – Bereitstellungspflicht wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit Art. 14 Data Act, enge Voraussetzungen Art. 15 mit Bereichsausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen Art. 15 Abs. 2, Anforderungen an das Verlangen Art. 17,

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/datenzugang-oeffentliche-stellen

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Datenzugang öffentlicher Stellen und Datenintermediäre – Bereitstellungspflicht wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit Art. 14 Data Act, enge Voraussetzungen Art. 15 mit Bereichsausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen Art. 15 Abs. 2, Anforderungen an das Verlangen Art. 17,

SKILL.md

datenzugang-oeffentliche-stellen.SKILL.md
name: datenzugang-oeffentliche-stellen
description: "Datenzugang öffentlicher Stellen und Datenintermediäre – Bereitstellungspflicht wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit Art. 14 Data Act, enge Voraussetzungen Art. 15 mit Bereichsausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen Art. 15 Abs. 2, Anforderungen an das Verlangen Art. 17, Erfüllung und Ablehnung Art. 18 mit 5 Arbeitstagen im öffentlichen Notstand und 30 Arbeitstagen im Übrigen, Zweckbindung und Löschpflicht der Behörde Art. 19, Ausgleich Art. 20 (unentgeltlich im Notstand, faire Gegenleistung mit Marge im Übrigen), Weitergabe an Forschung Art. 21; daneben Datenvermittlungsdienste und Datenaltruismus nach der VO (EU) 2022/868 und dem DGG. Use when eine Behörde Unternehmensdaten anfordert oder ein Datenintermediär bzw. eine altruistische Organisation registriert werden soll."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
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test: ./test.md

/datenwirtschaftsrecht:datenzugang-oeffentliche-stellen

Zweck

Der Skill bearbeitet die B2G-Seite der Datenwirtschaft: Er prüft ein behördliches Datenverlangen an den engen Voraussetzungen des Art. 15, arbeitet die Formanforderungen des Art. 17 ab, bestimmt die Ablehnungsgründe und -fristen des Art. 18 und rechnet den Ausgleichsanspruch nach Art. 20. Ergänzend ordnet er Datenvermittlungsdienste und Datenaltruismus dem Regime des Daten-Governance-Rechtsakts und des DGG zu.

Eingaben

  • Wortlaut des behördlichen Verlangens mit Datum des Eingangs
  • Anfragende Stelle und die Rechtsvorschrift, die ihr die Aufgabe zuweist
  • Behauptete Notwendigkeit: öffentlicher Notstand oder sonstiger Fall
  • Datenkatalog: welche Daten verlangt werden, ob personenbezogen, ob Geschäftsgeheimnisse enthalten
  • Größenklasse des Dateninhabers nach Empfehlung 2003/361/EG
  • Ob dieselben Daten bereits an eine andere Stelle geliefert wurden
  • Bei Intermediären: Geschäftsmodell, Trennung der Vermittlungstätigkeit, Registrierungsstand

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft Normtext, Erwägungsgründe, das DADG und das DGG sowie die Registerpraxis der Bundesnetzagentur. Der Drafter prüft das Verlangen Punkt für Punkt gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis j und entwirft Erfüllung, Änderungsantrag oder Ablehnung. Der Reviewer kontrolliert die Fristen des Art. 18 Abs. 2, die Anonymisierungspflicht des Art. 18 Abs. 4 und die Ausgleichsberechnung nach Art. 20; er verhindert insbesondere, dass ein Notstandsverlangen und ein Regelverlangen gleich behandelt werden.

Ablauf

1. Verlangen einordnen (Art. 14, Art. 15)

Nach Art. 14 besteht die Bereitstellungspflicht nur, wenn die anfragende Stelle die **außergewöhnliche Notwendigkeit** nach Art. 15 **nachweist**. Zwei Fallgruppen:

| Fallgruppe | Voraussetzungen | |---|---| | **Art. 15 Abs. 1 Buchst. a** — öffentlicher Notstand | Die Daten sind zur Bewältigung erforderlich **und** die Stelle kann sie unter gleichwertigen Bedingungen nicht rechtzeitig und wirksam anderweitig beschaffen | | **Art. 15 Abs. 1 Buchst. b** — sonstige Fälle, **nur nicht personenbezogene Daten** | (i) Die Stelle wird auf Grundlage von Unionsrecht oder nationalem Recht tätig und hat spezifische Daten ermittelt, deren Fehlen sie an der Erfüllung einer **rechtlich ausdrücklich vorgesehenen** Aufgabe im öffentlichen Interesse hindert, und (ii) sie hat **alle anderen Mittel ausgeschöpft** — einschließlich des Erwerbs zu Markttarifen, der Inanspruchnahme bestehender Bereitstellungspflichten und des Erlasses neuer Rechtsvorschriften |

Zwei Begrenzungen, die in der Verteidigung an erster Stelle stehen:

  • Die außergewöhnliche Notwendigkeit ist **zeitlich befristet und im Umfang begrenzt** (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1).
  • **Art. 15 Abs. 2**: Die Fallgruppe des Buchst. b gilt **nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen**. Ein solches Unternehmen ist nur im echten Notstandsfall verpflichtet.

Die **Nachweislast** für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt die anfragende Stelle (Art. 15 Abs. 3).

2. Formanforderungen des Verlangens prüfen (Art. 17)

Das Verlangen muss schriftlich, klar, prägnant, einfach und für den Dateninhaber verständlich abgefasst sein (Art. 17 Abs. 2) und nach Art. 17 Abs. 1 enthalten:

| Buchst. | Erforderliche Angabe | |---|---| | a | welche Daten und Metadaten benötigt werden | | b | Nachweis der Voraussetzungen des Art. 15 | | c | Zweck, beabsichtigte Nutzung, Dauer der Nutzung, ggf. Umgang mit personenbezogenen Daten | | d | nach Möglichkeit der voraussichtliche Löschzeitpunkt bei allen Zugangsberechtigten | | e | Begründung der Auswahl gerade dieses Dateninhabers | | f | alle weiteren Stellen und Dritten, an die weitergegeben werden soll | | g | bei personenbezogenen Daten: technische und organisatorische Maßnahmen, etwa Pseudonymisierung, und ob der Dateninhaber vorher anonymisieren kann | | h | die Rechtsvorschrift, die der Stelle die Aufgabe zuweist | | i | die Frist zur Bereitstellung sowie die Frist des Art. 18 Abs. 2 für Ablehnung oder Änderungsantrag | | j | Bemühen, eine Haftung des Dateninhabers wegen Verstoßes gegen Unionsrecht oder nationales Recht zu vermeiden |

Fehlt eine dieser Angaben, ist das Verlangen nach **Art. 18 Abs. 2 Buchst. c** ablehnungsfähig. Die Prüfung ist buchstabenweise zu dokumentieren.

3. Erfüllen, ändern oder ablehnen (Art. 18)

Grundsatz: Bereitstellung **unverzüglich** unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen (Art. 18 Abs. 1).

**Fristen für Ablehnung oder Änderungsantrag (Art. 18 Abs. 2):**

| Fall | Frist ab Eingang | |---|---| | Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands | unverzüglich, jedenfalls binnen **5 Arbeitstagen** | | sonstige außergewöhnliche Notwendigkeit | unverzüglich, jedenfalls binnen **30 Arbeitstagen** |

**Ablehnungsgründe (abschließend):**

  • a) der Dateninhaber hat **keine Kontrolle** über die verlangten Daten;
  • b)
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