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/data-act-vertragsklauseln

Vertragsgestaltung und Klauselkontrolle nach der EU-Datenverordnung – Bedingungen der Bereitstellung an Datenempfänger Art. 8 (fair, angemessen, diskriminierungsfrei, transparent), angemessene Gegenleistung Art. 9 mit Kostendeckelung für KMU und Forschungseinrichtungen Art. 9

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/data-act-vertragsklauseln

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Vertragsgestaltung und Klauselkontrolle nach der EU-Datenverordnung – Bedingungen der Bereitstellung an Datenempfänger Art. 8 (fair, angemessen, diskriminierungsfrei, transparent), angemessene Gegenleistung Art. 9 mit Kostendeckelung für KMU und Forschungseinrichtungen Art. 9

SKILL.md

data-act-vertragsklauseln.SKILL.md
name: data-act-vertragsklauseln
description: "Vertragsgestaltung und Klauselkontrolle nach der EU-Datenverordnung – Bedingungen der Bereitstellung an Datenempfänger Art. 8 (fair, angemessen, diskriminierungsfrei, transparent), angemessene Gegenleistung Art. 9 mit Kostendeckelung für KMU und Forschungseinrichtungen Art. 9 Abs. 4, Streitbeilegung Art. 10, Unwirksamkeit einseitig auferlegter missbräuchlicher Klauseln Art. 13 mit schwarzer Liste Abs. 4 und grauer Liste Abs. 5, Unbeachtlichkeit abweichender Klauseln Art. 7 Abs. 2, Verhältnis zur AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB und zeitliche Geltung nach Art. 50. Use when ein Datenlizenz-, Datenbereitstellungs- oder IoT-Vertrag zu entwerfen oder auf Data-Act-Konformität zu prüfen ist."
language: de
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  reviewer: ../../agents/reviewer.md
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/datenwirtschaftsrecht:data-act-vertragsklauseln

Zweck

Der Skill prüft und entwirft die vertragliche Ebene der Datenwirtschaft: die Bedingungen, unter denen ein Dateninhaber Daten an einen Datenempfänger bereitstellt, die Berechnung der Gegenleistung und die Kontrolle einseitig auferlegter Klauseln nach Art. 13. Er hält die beiden deutschen Kontrollmaßstäbe auseinander — die unionsrechtliche Missbrauchskontrolle des Art. 13 und die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB — und ordnet jede beanstandete Klausel dem richtigen Maßstab zu.

Eingaben

  • Vertragsentwurf oder Klauselwerk mit Bezeichnung der einseitig gestellten Klauseln
  • Rollen: Dateninhaber, Datenempfänger, Nutzer; Größenklasse jeder Partei
  • Datum des Vertragsschlusses; bei Altverträgen: Laufzeit, unbefristet oder Enddatum
  • Kalkulationsgrundlage der geforderten Gegenleistung (Kosten, Investitionen, Marge)
  • Ob der Datenempfänger KMU oder gemeinnützige Forschungseinrichtung ist
  • Ob die Bereitstellung auf Art. 5 (Verlangen des Nutzers) oder auf freiwilliger Vereinbarung beruht

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft Normtext, Erwägungsgründe, etwaige Mustervertragsklauseln nach Art. 41 und Kommissionsleitlinien zur Berechnung der Gegenleistung nach Art. 9 Abs. 5. Der Drafter ordnet jede Klausel den Katalogen des Art. 13 Abs. 4 und Abs. 5 zu und formuliert konforme Alternativen. Der Reviewer prüft die zeitliche Anwendbarkeit nach Art. 50, die Abgrenzung zur AGB-Kontrolle und ob die Behauptung „einseitig auferlegt" tatsächlich belegt ist.

Ablauf

1. Kontrollmaßstab bestimmen — Art. 13 oder §§ 305 ff. BGB

Beide Regime können nebeneinander anwendbar sein, sie sind aber nicht deckungsgleich:

| Merkmal | Art. 13 Data Act | §§ 305 ff. BGB | |---|---|---| | Anwendungsbereich | B2B; Klauseln über Datenzugang, Datennutzung, Haftung und Rechtsbehelfe bei datenbezogenen Pflichten | alle vorformulierten Vertragsbedingungen | | Auslöser | Klausel **einseitig auferlegt** | Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und **gestellt** | | Maßstab | grobe Abweichung von guter Geschäftspraxis bei Datenzugang und -nutzung oder Verstoß gegen Treu und Glauben (Art. 13 Abs. 3) | unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben ([§ 307 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html)) | | Kataloge | schwarze Liste Abs. 4, graue Liste Abs. 5 | [§ 308](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html), [§ 309 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html) — im B2B über § 310 Abs. 1 nur Indizwirkung | | Rechtsfolge | Klausel bindet die andere Partei nicht | Klausel unwirksam, Vertrag im Übrigen wirksam ([§ 306 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html)) |

Zwei Klarstellungen, die Streit ersparen:

  • **Art. 13 Abs. 2**: Klauseln, die zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen oder die bei Fehlen einer Regelung geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen abbilden, gelten **nicht** als missbräuchlich.
  • **Art. 7 Abs. 2**: Klauseln, die die Nutzerrechte aus Kapitel II ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkung abändern, sind für den Nutzer **schon deshalb** nicht bindend — ohne Missbrauchsprüfung.

2. Zeitliche Anwendbarkeit des Kapitels IV prüfen (Art. 50)

  • Verträge, die **nach dem 12.09.2025** geschlossen wurden: Art. 13 gilt.
  • Verträge, die **am oder vor dem 12.09.2025** geschlossen wurden: Art. 13 gilt **ab dem 12.09.2027**, sofern der Vertrag unbefristet ist oder seine Geltungsdauer frühestens zehn Jahre nach dem 11.01.2024 endet.

Bei Altverträgen ist deshalb zuerst die Laufzeitklausel auszuwerten, bevor über Missbräuchlichkeit gestritten wird.

3. Bereitstellungsbedingungen nach Art. 8 prüfen

Ist der Dateninhaber verpflichtet, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen, hat er dies zu **fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen** und **transparent** zu tun. Praktische Konsequenzen:

  • Unterschiedliche Konditionen für vergleichbare Datenempfänger sind zu rechtfertigen; die Diskriminierungsfreiheit ist dokumentationspflichtig.
  • Der Dateninhaber darf die Bereitstellung nicht von der Einräumung weitergehender Nutzungsrechte an eigenen Daten des Empfängers abhängig machen, wenn dies der guten Geschäftspraxis grob widerspricht (Verzahnung mit Art. 13 Abs. 5 Buchst. b).
  • Exklusivitätsabreden über Daten, die einem Zugangsanspruch unterliegen, sind kritisch zu prüfen.

4. Gegenleistung nach Art. 9 berechnen

Art. 9 Abs. 1: Jede zwischen Dateninhaber und Datenempfänger im B2B-Verhältnis vereinbarte Gegenleistung muss **diskriminierungsfrei und angemessen** sein; sie **darf eine Marge enthalten**.

Nach Art. 9 Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die **angefallenen Kosten der Bereitstellung** — insbesondere Formatierung, elektronische Verbreitung und Speicherung; 2. **Investitionen in die Erhebung und Generierung** der Daten, wobei zu berücksichtigen ist, ob andere Parteien beigetragen haben.

Nach Art. 9 Abs. 3 kann die Gegenleistung von Umfang, Format und Art der Daten abhängen.

**Deckelung nach Art. 9 A

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