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Vertragsgestaltung und Klauselkontrolle nach der EU-Datenverordnung – Bedingungen der Bereitstellung an Datenempfänger Art. 8 (fair, angemessen, diskriminierungsfrei, transparent), angemessene Gegenleistung Art. 9 mit Kostendeckelung für KMU und Forschungseinrichtungen Art. 9
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Vertragsgestaltung und Klauselkontrolle nach der EU-Datenverordnung – Bedingungen der Bereitstellung an Datenempfänger Art. 8 (fair, angemessen, diskriminierungsfrei, transparent), angemessene Gegenleistung Art. 9 mit Kostendeckelung für KMU und Forschungseinrichtungen Art. 9
name: data-act-vertragsklauseln description: "Vertragsgestaltung und Klauselkontrolle nach der EU-Datenverordnung – Bedingungen der Bereitstellung an Datenempfänger Art. 8 (fair, angemessen, diskriminierungsfrei, transparent), angemessene Gegenleistung Art. 9 mit Kostendeckelung für KMU und Forschungseinrichtungen Art. 9 Abs. 4, Streitbeilegung Art. 10, Unwirksamkeit einseitig auferlegter missbräuchlicher Klauseln Art. 13 mit schwarzer Liste Abs. 4 und grauer Liste Abs. 5, Unbeachtlichkeit abweichender Klauseln Art. 7 Abs. 2, Verhältnis zur AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB und zeitliche Geltung nach Art. 50. Use when ein Datenlizenz-, Datenbereitstellungs- oder IoT-Vertrag zu entwerfen oder auf Data-Act-Konformität zu prüfen ist." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill prüft und entwirft die vertragliche Ebene der Datenwirtschaft: die Bedingungen, unter denen ein Dateninhaber Daten an einen Datenempfänger bereitstellt, die Berechnung der Gegenleistung und die Kontrolle einseitig auferlegter Klauseln nach Art. 13. Er hält die beiden deutschen Kontrollmaßstäbe auseinander — die unionsrechtliche Missbrauchskontrolle des Art. 13 und die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB — und ordnet jede beanstandete Klausel dem richtigen Maßstab zu.
Der Researcher beschafft Normtext, Erwägungsgründe, etwaige Mustervertragsklauseln nach Art. 41 und Kommissionsleitlinien zur Berechnung der Gegenleistung nach Art. 9 Abs. 5. Der Drafter ordnet jede Klausel den Katalogen des Art. 13 Abs. 4 und Abs. 5 zu und formuliert konforme Alternativen. Der Reviewer prüft die zeitliche Anwendbarkeit nach Art. 50, die Abgrenzung zur AGB-Kontrolle und ob die Behauptung „einseitig auferlegt" tatsächlich belegt ist.
Beide Regime können nebeneinander anwendbar sein, sie sind aber nicht deckungsgleich:
| Merkmal | Art. 13 Data Act | §§ 305 ff. BGB | |---|---|---| | Anwendungsbereich | B2B; Klauseln über Datenzugang, Datennutzung, Haftung und Rechtsbehelfe bei datenbezogenen Pflichten | alle vorformulierten Vertragsbedingungen | | Auslöser | Klausel **einseitig auferlegt** | Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und **gestellt** | | Maßstab | grobe Abweichung von guter Geschäftspraxis bei Datenzugang und -nutzung oder Verstoß gegen Treu und Glauben (Art. 13 Abs. 3) | unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben ([§ 307 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html)) | | Kataloge | schwarze Liste Abs. 4, graue Liste Abs. 5 | [§ 308](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html), [§ 309 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html) — im B2B über § 310 Abs. 1 nur Indizwirkung | | Rechtsfolge | Klausel bindet die andere Partei nicht | Klausel unwirksam, Vertrag im Übrigen wirksam ([§ 306 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html)) |
Zwei Klarstellungen, die Streit ersparen:
Bei Altverträgen ist deshalb zuerst die Laufzeitklausel auszuwerten, bevor über Missbräuchlichkeit gestritten wird.
Ist der Dateninhaber verpflichtet, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen, hat er dies zu **fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen** und **transparent** zu tun. Praktische Konsequenzen:
Art. 9 Abs. 1: Jede zwischen Dateninhaber und Datenempfänger im B2B-Verhältnis vereinbarte Gegenleistung muss **diskriminierungsfrei und angemessen** sein; sie **darf eine Marge enthalten**.
Nach Art. 9 Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die **angefallenen Kosten der Bereitstellung** — insbesondere Formatierung, elektronische Verbreitung und Speicherung; 2. **Investitionen in die Erhebung und Generierung** der Daten, wobei zu berücksichtigen ist, ob andere Parteien beigetragen haben.
Nach Art. 9 Abs. 3 kann die Gegenleistung von Umfang, Format und Art der Daten abhängen.
**Deckelung nach Art. 9 A
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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