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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Anwendungsbereich und Rollenzuordnung der EU-Datenverordnung (Data Act, VO (EU) 2023/2854) – vernetztes Produkt und verbundener Dienst Art. 2, Rollen Nutzer / Dateninhaber / Datenempfänger, Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen Art. 7 Abs. 1, gestaffelter Geltungsbeginn
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Anwendungsbereich und Rollenzuordnung der EU-Datenverordnung (Data Act, VO (EU) 2023/2854) – vernetztes Produkt und verbundener Dienst Art. 2, Rollen Nutzer / Dateninhaber / Datenempfänger, Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen Art. 7 Abs. 1, gestaffelter Geltungsbeginn
name: data-act-anwendungsbereich description: "Anwendungsbereich und Rollenzuordnung der EU-Datenverordnung (Data Act, VO (EU) 2023/2854) – vernetztes Produkt und verbundener Dienst Art. 2, Rollen Nutzer / Dateninhaber / Datenempfänger, Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen Art. 7 Abs. 1, gestaffelter Geltungsbeginn nach Art. 50 (12.09.2025 / 12.09.2026 / 12.01.2027 / 12.09.2027), Durchsetzung durch die Bundesnetzagentur §§ 2, 6 DADG und Bußgeldrahmen § 15 DADG sowie die Abgrenzung zu DSGVO, GeschGehG und Datenbankschutz. Use when zu klären ist, ob ein Unternehmen überhaupt Data-Act-Pflichten trifft, in welcher Rolle und ab wann." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill beantwortet die Eingangsfrage jedes Data-Act-Mandats: Ist das Unternehmen betroffen, in welcher Rolle und ab welchem Datum. Er ordnet Produkte und Dienste den Begriffen der Verordnung zu, prüft die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen und legt den nach Art. 50 gestaffelten Geltungsbeginn auf den konkreten Sachverhalt um. Er liefert außerdem die Zuständigkeits- und Sanktionslage nach dem deutschen Durchführungsgesetz.
Ein Researcher zieht den Verordnungstext, das DADG und – soweit vorhanden – Leitlinien der Kommission und der Bundesnetzagentur heran. Ein Drafter ordnet den Sachverhalt den Legaldefinitionen des Art. 2 zu und rechnet die Fristen des Art. 50 aus. Ein Reviewer prüft, ob die Rollenzuordnung durchgehalten wurde, ob die Größenausnahme des Art. 7 Abs. 1 einschließlich der Partnerunternehmensregel geprüft ist und ob jede Aussage zur Sanktionshöhe auf § 15 DADG gestützt ist. Kein Beteiligter zitiert deutsche Rechtsprechung zum Data Act ohne Fundstelle.
Zentral sind vier Begriffe:
| Begriff | Prüfpunkt | |---|---| | **Vernetztes Produkt** | Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erhält, generiert oder erhebt und diese über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann, und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten für Dritte ist | | **Verbundener Dienst** | Digitaler Dienst, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere Funktionen nicht ausführen könnte, oder der nachträglich verbunden wird | | **Dateninhaber** | Wer nach der Verordnung, geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht berechtigt oder verpflichtet ist, Daten zu nutzen und bereitzustellen | | **Nutzer** | Natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin eines vernetzten Produkts ist oder der vertraglich zeitweilige Rechte an dessen Nutzung übertragen wurden |
Erfasst sind **nicht** nur personenbezogene Daten. Der Data Act ist ein Zugangs- und Vertragsregime für **Produktdaten und verbundene Dienstdaten** unabhängig vom Personenbezug. Reine Softwareprodukte ohne Sensorik sind regelmäßig keine vernetzten Produkte; die Abgrenzung ist zu begründen, nicht zu behaupten.
Die Verordnung knüpft **je Datenstrom** an. Dasselbe Unternehmen kann Dateninhaber gegenüber dem Kunden und zugleich Datenempfänger gegenüber einem Zulieferer sein. Die Ausgangsprüfung nennt für jeden Datenstrom Nutzer, Dateninhaber und – falls vorhanden – Dritten nach [Art. 5](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
Ein nach Art. 3 der VO (EU) 2022/1925 benannter **Torwächter** ist nach Art. 5 Abs. 3 Data Act kein zugelassener Dritter; er darf Nutzer weder zur Weitergabe auffordern noch Daten aus Art. 4 Abs. 1 entgegennehmen. Diese Sperre ist bei jeder Datenweitergabe an große Plattformunternehmen zu prüfen.
Die Pflichten des Kapitels II gelten nicht für Daten aus vernetzten Produkten, die von einem **Kleinst- oder Kleinunternehmen** hergestellt oder konzipiert werden, bzw. aus verbundenen Diensten eines solchen Unternehmens. Zwei Rückausnahmen, die in der Praxis fast immer übersehen werden:
Für ein Unternehmen, das seit weniger als einem Jahr als **mittleres Unternehmen** gilt, und für vernetzte Produkte binnen eines Jahres nach ihrem Inverkehrbringen durch ein mittleres Unternehmen gilt eine einjährige Übergangszeit (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2).
Nach Art. 7 Abs. 2 sind Vertragsklauseln, die die Rechte des Nutzers aus Kapitel II ausschließen, abbedingen oder abändern, **für den Nutzer nicht bindend** — eine gesetzliche Unwirksamkeitsanordnung, die neben §§ 305 ff. BGB tritt.
| Regelung | Gilt ab / für | |---|---| | Verordnung insgesamt | **12.09.2025**
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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