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Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten nach Kapitel VI der EU-Datenverordnung – Beseitigung von Wechselhindernissen Art. 23, Funktionsäquivalenz Art. 24, zwingender Klauselkatalog des Wechselvertrags Art. 25 mit maximaler Kündigungsfrist von zwei Monaten, Übergangsfrist
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Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten nach Kapitel VI der EU-Datenverordnung – Beseitigung von Wechselhindernissen Art. 23, Funktionsäquivalenz Art. 24, zwingender Klauselkatalog des Wechselvertrags Art. 25 mit maximaler Kündigungsfrist von zwei Monaten, Übergangsfrist
name: cloud-anbieterwechsel description: "Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten nach Kapitel VI der EU-Datenverordnung – Beseitigung von Wechselhindernissen Art. 23, Funktionsäquivalenz Art. 24, zwingender Klauselkatalog des Wechselvertrags Art. 25 mit maximaler Kündigungsfrist von zwei Monaten, Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen und Mindestabrufzeit von 30 Kalendertagen, Informationspflichten Art. 26, Treu und Glauben Art. 27, Transparenz Art. 28, schrittweise Abschaffung der Wechselentgelte Art. 29 (entgeltfrei ab 12.01.2027), technische Aspekte Art. 30, Ausnahmen für maßgeschneiderte und Testdienste Art. 31 sowie Schutz vor unrechtmäßigem staatlichem Zugang Art. 32. Use when ein Cloud-, SaaS-, PaaS- oder IaaS-Vertrag auf Wechselkonformität zu prüfen, ein Exit zu planen oder ein Wechselhindernis anzugreifen ist." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill prüft Verträge über Datenverarbeitungsdienste an den zwingenden Wechselvorgaben des Kapitels VI der Datenverordnung, entwirft den Exit-Fahrplan mit den drei maßgeblichen Fristen und benennt die Hebel gegen faktische Lock-in-Praktiken. Er trennt dabei sauber, was der Anbieter **vertraglich** schuldet (Art. 25), was er **technisch** schuldet (Art. 24, 30) und was er **nicht mehr berechnen** darf (Art. 29).
Der Researcher beschafft Normtext, Erwägungsgründe und Verlautbarungen der Bundesnetzagentur sowie – bei Finanzunternehmen – die einschlägigen DORA-Vorgaben. Der Drafter gleicht den Vertrag Klausel für Klausel gegen den Katalog des Art. 25 Abs. 2 ab und entwirft die fehlenden Klauseln. Der Reviewer prüft die Fristenkette, die Entgeltlage nach Art. 29 und ob eine Ausnahme nach Art. 31 tatsächlich vorliegt oder nur behauptet wird.
Kapitel VI gilt für **Datenverarbeitungsdienste** — digitale Dienste, die eine bedarfsgesteuerte Verwaltung und einen breiten Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen. Erfasst sind IaaS, PaaS und SaaS.
Ausnahmen nach **Art. 31**:
Nach **Art. 24** gelten die Pflichten nur für Dienste, Verträge und Geschäftsgepflogenheiten, die der **ursprüngliche Anbieter** angeboten hat — nicht für Fremdleistungen im Ökosystem.
Anbieter dürfen keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen oder organisatorischen Hindernisse aufzwingen und müssen bestehende beseitigen, wenn sie Kunden daran hindern,
Typische Hindernisse in der Praxis: prohibitive Egress-Entgelte, proprietäre Exportformate ohne Dokumentation, Bindung von Rabatten an Mindestabnahmen über den Wechselzeitpunkt hinaus, Verweigerung der Herausgabe von Konfigurations- und Metadaten, Supportverweigerung während des Wechsels.
Der Wechselvertrag ist **schriftlich** zu schließen und dem Kunden vor Unterzeichnung so bereitzustellen, dass er ihn speichern und reproduzieren kann (Art. 25 Abs. 1). Er muss mindestens enthalten:
| Buchst. | Zwingender Inhalt | |---|---| | a | Wechselrecht des Kunden; Übertragung aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer **verbindlichen Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen** ab Ablauf der maximalen Kündigungsfrist; dabei angemessene Unterstützung, Sorgfalt zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, Risikoaufklärung und hohes Sicherheitsniveau | | b | Pflicht zur Unterstützung der **Ausstiegsstrategie** des Kunden einschließlich Bereitstellung aller einschlägigen Informationen | | c | Klausel zur Vertragsbeendigung und Unterrichtung des Kunden — nach erfolgreichem Wechsel oder nach Ablauf der maximalen Künd
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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