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/cloud-anbieterwechsel

Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten nach Kapitel VI der EU-Datenverordnung – Beseitigung von Wechselhindernissen Art. 23, Funktionsäquivalenz Art. 24, zwingender Klauselkatalog des Wechselvertrags Art. 25 mit maximaler Kündigungsfrist von zwei Monaten, Übergangsfrist

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30200 skills3 agents1 MCP
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$ npx -y skills add borghei/AI-Skills-German-Law --skill cloud-anbieterwechsel --agent claude-code

How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/cloud-anbieterwechsel

Context preview

The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten nach Kapitel VI der EU-Datenverordnung – Beseitigung von Wechselhindernissen Art. 23, Funktionsäquivalenz Art. 24, zwingender Klauselkatalog des Wechselvertrags Art. 25 mit maximaler Kündigungsfrist von zwei Monaten, Übergangsfrist

SKILL.md

cloud-anbieterwechsel.SKILL.md
name: cloud-anbieterwechsel
description: "Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten nach Kapitel VI der EU-Datenverordnung – Beseitigung von Wechselhindernissen Art. 23, Funktionsäquivalenz Art. 24, zwingender Klauselkatalog des Wechselvertrags Art. 25 mit maximaler Kündigungsfrist von zwei Monaten, Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen und Mindestabrufzeit von 30 Kalendertagen, Informationspflichten Art. 26, Treu und Glauben Art. 27, Transparenz Art. 28, schrittweise Abschaffung der Wechselentgelte Art. 29 (entgeltfrei ab 12.01.2027), technische Aspekte Art. 30, Ausnahmen für maßgeschneiderte und Testdienste Art. 31 sowie Schutz vor unrechtmäßigem staatlichem Zugang Art. 32. Use when ein Cloud-, SaaS-, PaaS- oder IaaS-Vertrag auf Wechselkonformität zu prüfen, ein Exit zu planen oder ein Wechselhindernis anzugreifen ist."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/datenwirtschaftsrecht:cloud-anbieterwechsel

Zweck

Der Skill prüft Verträge über Datenverarbeitungsdienste an den zwingenden Wechselvorgaben des Kapitels VI der Datenverordnung, entwirft den Exit-Fahrplan mit den drei maßgeblichen Fristen und benennt die Hebel gegen faktische Lock-in-Praktiken. Er trennt dabei sauber, was der Anbieter **vertraglich** schuldet (Art. 25), was er **technisch** schuldet (Art. 24, 30) und was er **nicht mehr berechnen** darf (Art. 29).

Eingaben

  • Vertragsart: IaaS, PaaS, SaaS; Dienstart und ob ein funktionsäquivalenter Dienst am Markt existiert
  • Vertragsdatum, Laufzeit, Kündigungsregelung, vereinbarte Exit-Klauseln
  • Aktuelle Entgeltstruktur: Standarddienstentgelte, Egress-Gebühren, Wechsel- und Kündigungsentgelte
  • Datenbestand: exportierbare Daten, digitale Vermögenswerte, anbieterspezifische Datenkategorien
  • Zielumgebung: anderer Anbieter, eigene IKT-Infrastruktur, Parallelbetrieb
  • Ob der Dienst maßgeschneidert oder als Test-/Bewertungsversion erbracht wird (Art. 31)
  • Regulatorische Zusatzanforderungen, insbesondere DORA für Finanzunternehmen

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft Normtext, Erwägungsgründe und Verlautbarungen der Bundesnetzagentur sowie – bei Finanzunternehmen – die einschlägigen DORA-Vorgaben. Der Drafter gleicht den Vertrag Klausel für Klausel gegen den Katalog des Art. 25 Abs. 2 ab und entwirft die fehlenden Klauseln. Der Reviewer prüft die Fristenkette, die Entgeltlage nach Art. 29 und ob eine Ausnahme nach Art. 31 tatsächlich vorliegt oder nur behauptet wird.

Ablauf

1. Anwendbarkeit klären

Kapitel VI gilt für **Datenverarbeitungsdienste** — digitale Dienste, die eine bedarfsgesteuerte Verwaltung und einen breiten Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen. Erfasst sind IaaS, PaaS und SaaS.

Ausnahmen nach **Art. 31**:

  • **Abs. 1** — für Dienste, deren zentrale Funktionen ganz überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse eines **einzelnen Kunden** zugeschnitten oder deren Komponenten sämtlich für diesen entwickelt wurden **und** die nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog angeboten werden, gelten Art. 23 Buchst. d, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1, 3 nicht.
  • **Abs. 2** — für nicht als Vollversion, sondern zu Test- und Bewertungszwecken und zeitlich begrenzt bereitgestellte Dienste gelten die Pflichten des Kapitels nicht.
  • **Abs. 3** — der Anbieter muss den potenziellen Kunden **vor Vertragsschluss** über die nicht geltenden Pflichten unterrichten. Unterbleibt diese Unterrichtung, ist die Berufung auf die Ausnahme angreifbar.

Nach **Art. 24** gelten die Pflichten nur für Dienste, Verträge und Geschäftsgepflogenheiten, die der **ursprüngliche Anbieter** angeboten hat — nicht für Fremdleistungen im Ökosystem.

2. Wechselhindernisse identifizieren (Art. 23)

Anbieter dürfen keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen oder organisatorischen Hindernisse aufzwingen und müssen bestehende beseitigen, wenn sie Kunden daran hindern,

  • a) den Vertrag nach Ablauf der maximalen Kündigungsfrist und nach erfolgreichem Wechsel zu **kündigen**;
  • b) **neue Verträge** mit einem anderen Anbieter derselben Dienstart zu schließen;
  • c) exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte zu einem anderen Anbieter oder in die **eigene IKT-Infrastruktur** zu übertragen — auch nach Inanspruchnahme eines unentgeltlichen Angebots;
  • d) nach Art. 24 die **Funktionsäquivalenz** in der Umgebung eines anderen Anbieters derselben Dienstart zu erreichen;
  • e) die Dienste nach Art. 30 Abs. 1 von anderen Diensten desselben Anbieters zu **trennen**, soweit technisch durchführbar.

Typische Hindernisse in der Praxis: prohibitive Egress-Entgelte, proprietäre Exportformate ohne Dokumentation, Bindung von Rabatten an Mindestabnahmen über den Wechselzeitpunkt hinaus, Verweigerung der Herausgabe von Konfigurations- und Metadaten, Supportverweigerung während des Wechsels.

3. Vertragsklauseln gegen Art. 25 Abs. 2 abgleichen

Der Wechselvertrag ist **schriftlich** zu schließen und dem Kunden vor Unterzeichnung so bereitzustellen, dass er ihn speichern und reproduzieren kann (Art. 25 Abs. 1). Er muss mindestens enthalten:

| Buchst. | Zwingender Inhalt | |---|---| | a | Wechselrecht des Kunden; Übertragung aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer **verbindlichen Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen** ab Ablauf der maximalen Kündigungsfrist; dabei angemessene Unterstützung, Sorgfalt zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, Risikoaufklärung und hohes Sicherheitsniveau | | b | Pflicht zur Unterstützung der **Ausstiegsstrategie** des Kunden einschließlich Bereitstellung aller einschlägigen Informationen | | c | Klausel zur Vertragsbeendigung und Unterrichtung des Kunden — nach erfolgreichem Wechsel oder nach Ablauf der maximalen Künd

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