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Digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen – Gestaltungspflicht § 12a BGG für Websites, mobile Anwendungen, Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung § 12a Abs. 6, Erklärung zur Barrierefreiheit § 12b BGG mit
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Digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen – Gestaltungspflicht § 12a BGG für Websites, mobile Anwendungen, Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung § 12a Abs. 6, Erklärung zur Barrierefreiheit § 12b BGG mit
name: bitv-oeffentliche-stellen description: "Digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen – Gestaltungspflicht § 12a BGG für Websites, mobile Anwendungen, Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung § 12a Abs. 6, Erklärung zur Barrierefreiheit § 12b BGG mit Benennung nicht barrierefreier Inhalte, Feedback-Mechanismus und Hinweis auf die Schlichtung nebst Monatsfrist für Antworten, anzuwendende Standards § 3 BITV 2.0 mit Anlage 2, Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache § 4 BITV 2.0, Erklärung § 7 und Überwachungsverfahren § 8 BITV 2.0, Durchsetzung über § 16 BGG und die Verbandsklage § 15 BGG sowie die Abgrenzung zum BFSG. Use when eine Behörde, ein Sozialversicherungsträger oder ein öffentlicher Auftragnehmer Websites, Apps oder Fachverfahren barrierefrei gestalten muss." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill deckt das zweite, vom BFSG getrennte Barrierefreiheitsregime ab: die Pflichten öffentlicher Stellen nach dem BGG und der BITV 2.0 in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102. Er bestimmt zuerst, ob Bundes- oder Landesrecht gilt, prüft die Gestaltungspflicht und ihre Ausnahmen, kontrolliert die Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihre drei Pflichtbestandteile und benennt Überwachungs- und Durchsetzungswege.
Der Researcher beschafft BGG, BITV 2.0 samt Anlage 2, die Richtlinie (EU) 2016/2102, die Landesbehindertengleichstellungsgesetze und Landes-BITV sowie die Veröffentlichungen der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik. Der Drafter erstellt die Befundmatrix und entwirft die Erklärung zur Barrierefreiheit oder die Reaktion auf eine Mitteilung. Der Reviewer prüft die Bund-Länder-Zuordnung, die Vollständigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Monatsfrist des § 12b Abs. 4 BGG.
**Dieser Schritt steht vor allem anderen.** Die Richtlinie (EU) 2016/2102 ist im Bund und in allen sechzehn Ländern getrennt umgesetzt worden:
| Träger | Materielles Recht | Verordnungsebene | Durchsetzung | |---|---|---|---| | **Öffentliche Stellen des Bundes** | [§§ 12 bis 12d BGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12a.html) | [BITV 2.0](https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/) | Überwachungsstelle des Bundes; Schlichtungsstelle [§ 16 BGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__16.html) | | **Länder, Kommunen, landesunmittelbare Körperschaften** | Landesbehindertengleichstellungsgesetz | Landes-BITV | Landesüberwachungs- und Landesschlichtungsstelle `[unverifiziert – prüfen]` je Land | | **Private Wirtschaftsakteure gegenüber Verbrauchern** | [BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/) + BFSGV | — | Marktüberwachungsbehörden der Länder |
Ein pauschaler Verweis auf „die BITV" ist unzulässig, wenn der Träger dem Landesrecht unterliegt. Die konkrete Landesnorm ist zu benennen.
Nach **§ 12a Abs. 5 BGG** gelten die Pflichten des Abschnitts 2a **nicht** für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nach § 12 S. 1 Nr. 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen und keine speziell auf Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Dienstleistungen anbieten.
Öffentliche Stellen des Bundes gestalten **barrierefrei**:
Die Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der auf § 12d BGG gestützten Verordnung, im Übrigen nach den **anerkannten Regeln der Technik** (Abs. 2). Bei **Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen** ist die Barrierefreiheit bereits bei Planung, Entwicklung, **Ausschreibung und Beschaffung** zu berücksichtigen (Abs. 3) — die Schnittstelle zum Vergaberecht (`/vergaberecht:vergabeunterlagen-leistungsbeschreibung` bzw. die einschlägige Vergabeskill).
Nach **Abs. 6** kann ausnahmsweise abgesehen werden, soweit die barrierefreie Gestaltung die Stelle **unverhältnismäßig belasten** würde. Die Ausnahme ist zu begründen und in der Erklärung nach § 12b offenzulegen — sie ist keine stillschweigende Option.
Die BITV 2.0 verweist auf die im Amtsblatt der EU gelisteten harmonisierten Normen; maßgeblich ist **EN 301 549** in der jeweils gelisteten Fassung, ergänzt um die **Anlage 2** zur BITV 2.0 `[unverifiziert – prüfen]` hinsichtlich des aktuellen Fassungsstands. Hinzu treten:
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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