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/bitv-oeffentliche-stellen

Digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen – Gestaltungspflicht § 12a BGG für Websites, mobile Anwendungen, Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung § 12a Abs. 6, Erklärung zur Barrierefreiheit § 12b BGG mit

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$ npx -y skills add borghei/AI-Skills-German-Law --skill bitv-oeffentliche-stellen --agent claude-code

How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/bitv-oeffentliche-stellen

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen – Gestaltungspflicht § 12a BGG für Websites, mobile Anwendungen, Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung § 12a Abs. 6, Erklärung zur Barrierefreiheit § 12b BGG mit

SKILL.md

bitv-oeffentliche-stellen.SKILL.md
name: bitv-oeffentliche-stellen
description: "Digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen – Gestaltungspflicht § 12a BGG für Websites, mobile Anwendungen, Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung § 12a Abs. 6, Erklärung zur Barrierefreiheit § 12b BGG mit Benennung nicht barrierefreier Inhalte, Feedback-Mechanismus und Hinweis auf die Schlichtung nebst Monatsfrist für Antworten, anzuwendende Standards § 3 BITV 2.0 mit Anlage 2, Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache § 4 BITV 2.0, Erklärung § 7 und Überwachungsverfahren § 8 BITV 2.0, Durchsetzung über § 16 BGG und die Verbandsklage § 15 BGG sowie die Abgrenzung zum BFSG. Use when eine Behörde, ein Sozialversicherungsträger oder ein öffentlicher Auftragnehmer Websites, Apps oder Fachverfahren barrierefrei gestalten muss."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/barrierefreiheit-bfsg:bitv-oeffentliche-stellen

Zweck

Der Skill deckt das zweite, vom BFSG getrennte Barrierefreiheitsregime ab: die Pflichten öffentlicher Stellen nach dem BGG und der BITV 2.0 in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102. Er bestimmt zuerst, ob Bundes- oder Landesrecht gilt, prüft die Gestaltungspflicht und ihre Ausnahmen, kontrolliert die Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihre drei Pflichtbestandteile und benennt Überwachungs- und Durchsetzungswege.

Eingaben

  • Träger: Bund, Land, Kommune, Körperschaft, Beliehener, öffentlicher Auftragnehmer
  • Betroffenes Angebot: Website, mobile Anwendung, Intranet, elektronisch unterstützter Verwaltungsablauf, Fachverfahren, grafische Programmoberfläche
  • Veröffentlichungsdatum des Angebots
  • Vorhandene Erklärung zur Barrierefreiheit und ihr Fundort
  • Prüfbericht oder Selbstbewertung nach BITV 2.0
  • Eingegangene Mitteilungen über Barrieren und deren Eingangsdatum
  • Bei Beschaffung: Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibung

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft BGG, BITV 2.0 samt Anlage 2, die Richtlinie (EU) 2016/2102, die Landesbehindertengleichstellungsgesetze und Landes-BITV sowie die Veröffentlichungen der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik. Der Drafter erstellt die Befundmatrix und entwirft die Erklärung zur Barrierefreiheit oder die Reaktion auf eine Mitteilung. Der Reviewer prüft die Bund-Länder-Zuordnung, die Vollständigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Monatsfrist des § 12b Abs. 4 BGG.

Ablauf

1. Anwendbares Recht bestimmen — Bund oder Land

**Dieser Schritt steht vor allem anderen.** Die Richtlinie (EU) 2016/2102 ist im Bund und in allen sechzehn Ländern getrennt umgesetzt worden:

| Träger | Materielles Recht | Verordnungsebene | Durchsetzung | |---|---|---|---| | **Öffentliche Stellen des Bundes** | [§§ 12 bis 12d BGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12a.html) | [BITV 2.0](https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/) | Überwachungsstelle des Bundes; Schlichtungsstelle [§ 16 BGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__16.html) | | **Länder, Kommunen, landesunmittelbare Körperschaften** | Landesbehindertengleichstellungsgesetz | Landes-BITV | Landesüberwachungs- und Landesschlichtungsstelle `[unverifiziert – prüfen]` je Land | | **Private Wirtschaftsakteure gegenüber Verbrauchern** | [BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/) + BFSGV | — | Marktüberwachungsbehörden der Länder |

Ein pauschaler Verweis auf „die BITV" ist unzulässig, wenn der Träger dem Landesrecht unterliegt. Die konkrete Landesnorm ist zu benennen.

Nach **§ 12a Abs. 5 BGG** gelten die Pflichten des Abschnitts 2a **nicht** für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nach § 12 S. 1 Nr. 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen und keine speziell auf Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Dienstleistungen anbieten.

2. Gestaltungspflicht bestimmen ([§ 12a BGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12a.html))

Öffentliche Stellen des Bundes gestalten **barrierefrei**:

  • Websites und mobile Anwendungen, **einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet** (Abs. 1 S. 1);
  • schrittweise, spätestens bis zum **23.06.2021**, ihre **elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe** einschließlich elektronischer Vorgangsbearbeitung und Aktenführung (Abs. 1 S. 2);
  • die **grafischen Programmoberflächen** (Abs. 1 S. 3).

Die Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der auf § 12d BGG gestützten Verordnung, im Übrigen nach den **anerkannten Regeln der Technik** (Abs. 2). Bei **Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen** ist die Barrierefreiheit bereits bei Planung, Entwicklung, **Ausschreibung und Beschaffung** zu berücksichtigen (Abs. 3) — die Schnittstelle zum Vergaberecht (`/vergaberecht:vergabeunterlagen-leistungsbeschreibung` bzw. die einschlägige Vergabeskill).

Nach **Abs. 6** kann ausnahmsweise abgesehen werden, soweit die barrierefreie Gestaltung die Stelle **unverhältnismäßig belasten** würde. Die Ausnahme ist zu begründen und in der Erklärung nach § 12b offenzulegen — sie ist keine stillschweigende Option.

3. Anzuwendende Standards ([§ 3 BITV 2.0](https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/__3.html))

Die BITV 2.0 verweist auf die im Amtsblatt der EU gelisteten harmonisierten Normen; maßgeblich ist **EN 301 549** in der jeweils gelisteten Fassung, ergänzt um die **Anlage 2** zur BITV 2.0 `[unverifiziert – prüfen]` hinsichtlich des aktuellen Fassungsstands. Hinzu treten:

  • **[§ 4 BITV 2.0](https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/__4.html)** — Erläuterungen in **Deutscher Gebärdensprache** und in **Leichter Sprache** auf der Startseite: Informationen zum Inhalt, Hinweise zur Navigation und Hinweise auf weitere im Auftritt vorhandene Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache. Diese Pflicht hat **kein Gegenstück im B
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AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].

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