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/bfsg-anwendungsbereich

Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes – abschließender Produktkatalog § 1 Abs. 2 BFSG und Dienstleistungskatalog § 1 Abs. 3 BFSG, Stichtag 28.06.2025, Inhaltsausnahmen § 1 Abs. 4, Kleinstunternehmensausnahme § 3 Abs. 3 iVm der Legaldefinition in § 2 Nr. 17

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/bfsg-anwendungsbereich

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes – abschließender Produktkatalog § 1 Abs. 2 BFSG und Dienstleistungskatalog § 1 Abs. 3 BFSG, Stichtag 28.06.2025, Inhaltsausnahmen § 1 Abs. 4, Kleinstunternehmensausnahme § 3 Abs. 3 iVm der Legaldefinition in § 2 Nr. 17

SKILL.md

bfsg-anwendungsbereich.SKILL.md
name: bfsg-anwendungsbereich
description: "Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes – abschließender Produktkatalog § 1 Abs. 2 BFSG und Dienstleistungskatalog § 1 Abs. 3 BFSG, Stichtag 28.06.2025, Inhaltsausnahmen § 1 Abs. 4, Kleinstunternehmensausnahme § 3 Abs. 3 iVm der Legaldefinition in § 2 Nr. 17 (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme), Beschränkung auf Verbraucherangebote, Übergangsbestimmungen § 38 mit der Frist 27.06.2030 und der Fünfzehnjahresgrenze für Selbstbedienungsterminals sowie die Abgrenzung zum Recht öffentlicher Stellen nach BGG und BITV 2.0. Use when zu klären ist, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung überhaupt dem BFSG unterfällt und ab wann."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/barrierefreiheit-bfsg:bfsg-anwendungsbereich

Zweck

Der Skill beantwortet die Eingangsfrage jedes Barrierefreiheitsmandats: Ist das Angebot überhaupt erfasst, in welcher Rolle und ab wann. Er arbeitet die beiden **abschließenden** Kataloge des § 1 BFSG ab, prüft die Kleinstunternehmensausnahme in ihrer engen gesetzlichen Fassung und ordnet Altbestände den Übergangsbestimmungen des § 38 zu. Er grenzt außerdem das BFSG vom Recht der öffentlichen Stellen ab, das einem völlig anderen Regime folgt.

Eingaben

  • Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibung, Vertriebsweg, Zielgruppe
  • Rolle: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Dienstleistungserbringer
  • Datum des Inverkehrbringens der Produkte bzw. Beginn der Dienstleistungserbringung
  • Unternehmenskennzahlen: Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz, Bilanzsumme
  • Ob sich das Angebot an Verbraucher richtet oder ausschließlich an Unternehmen
  • Bei Websites und Apps: Veröffentlichungsdatum von Medien, Dokumenten, Archivinhalten
  • Bei Selbstbedienungsterminals: Datum der Ingebrauchnahme
  • Bestehende Dienstleistungsverträge mit Datum des Vertragsschlusses

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft BFSG, BFSGV, die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2019/882 sowie die Leitlinien für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 S. 2 BFSG und die Veröffentlichungen der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Der Drafter ordnet das Angebot den Katalogen zu und rechnet die Übergangsfristen. Der Reviewer prüft, ob die Kleinstunternehmensausnahme nicht auf Produkte erstreckt wurde, ob der B2C-Bezug tatsächlich vorliegt und ob die Abgrenzung zum BGG sauber gezogen ist.

Ablauf

1. Regime bestimmen — BFSG oder BGG/BITV 2.0

**Dieser Schritt steht vor allem anderen.** Beide Regelwerke betreffen digitale Barrierefreiheit, sind aber getrennt:

| Adressat | Regelwerk | Durchsetzung | |---|---|---| | **Private Wirtschaftsakteure**, Angebot an **Verbraucher** | [BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/) + [BFSGV](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/) | Marktüberwachungsbehörden der Länder, §§ 20 ff. BFSG; Bußgeld § 37 BFSG | | **Öffentliche Stellen** des Bundes | [BGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/) §§ 12a, 12b + [BITV 2.0](https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/) | Überwachungsstelle des Bundes, Schlichtungsstelle § 16 BGG | | Öffentliche Stellen der Länder | Landesbehindertengleichstellungsgesetze und Landes-BITV | Landesrecht `[unverifiziert – prüfen]` je Land |

Ein Unternehmen kann beiden Regimen unterliegen, etwa als Auftragnehmer einer öffentlichen Stelle und zugleich als Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr. Vertiefung: `/barrierefreiheit-bfsg:bitv-oeffentliche-stellen`.

2. Produktkatalog prüfen ([§ 1 Abs. 2 BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html))

Das Gesetz gilt für folgende Produkte, die **nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht** werden — der Katalog ist **abschließend**:

1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für sie bestimmten Betriebssysteme; 2. Selbstbedienungsterminals, nämlich Zahlungsterminals nebst zugehöriger Hard- und Software sowie – soweit zur Erbringung erfasster Dienstleistungen bestimmt – Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals (nicht: fest in Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge eingebaute Terminals); 3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste; 4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten; 5. E-Book-Lesegeräte.

Maßgeblich ist das **Inverkehrbringen**, nicht der Verkauf an den Endkunden. Lagerbestände, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, bleiben erfasst von der alten Rechtslage.

3. Dienstleistungskatalog prüfen ([§ 1 Abs. 3 BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html))

Das Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die **für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht** werden — ebenfalls abschließend:

1. Telekommunikationsdienste, ausgenommen Übertragungsdienste für Maschine-Maschine-Kommunikation; 2. bestimmte Elemente von **Personenbeförderungsdiensten** im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr — Webseiten, mobile Anwendungen, elektronische Tickets und Ticketdienste, Verkehrsinformationen einschließlich Echtzeitinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals im Unionsgebiet; für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste gelten **nur** die interaktiven Selbstbedienungsterminals (Buchst. e); 3. **Bankdienstleistungen für Verbraucher**; 4. E-Books und hierfür bestimmte Software; 5. **Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr**.

Nr. 5 ist der praktisch wichtigste Tatbestand: Er erfasst Online-Shops und andere elektronisch geschlossene Verbraucherverträge. Ein reiner Unternehmensshop ohne Verbraucherangebot fällt heraus; eine Website ohne Vertragsschlussmöglichkeit ebenfalls — die Abgrenzung ist zu begründen und zu dokumentieren.

4. Inhaltsausnahmen prüfen ([§ 1 Abs. 4 BFSG]

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AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].

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