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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes – abschließender Produktkatalog § 1 Abs. 2 BFSG und Dienstleistungskatalog § 1 Abs. 3 BFSG, Stichtag 28.06.2025, Inhaltsausnahmen § 1 Abs. 4, Kleinstunternehmensausnahme § 3 Abs. 3 iVm der Legaldefinition in § 2 Nr. 17
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Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes – abschließender Produktkatalog § 1 Abs. 2 BFSG und Dienstleistungskatalog § 1 Abs. 3 BFSG, Stichtag 28.06.2025, Inhaltsausnahmen § 1 Abs. 4, Kleinstunternehmensausnahme § 3 Abs. 3 iVm der Legaldefinition in § 2 Nr. 17
name: bfsg-anwendungsbereich description: "Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes – abschließender Produktkatalog § 1 Abs. 2 BFSG und Dienstleistungskatalog § 1 Abs. 3 BFSG, Stichtag 28.06.2025, Inhaltsausnahmen § 1 Abs. 4, Kleinstunternehmensausnahme § 3 Abs. 3 iVm der Legaldefinition in § 2 Nr. 17 (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme), Beschränkung auf Verbraucherangebote, Übergangsbestimmungen § 38 mit der Frist 27.06.2030 und der Fünfzehnjahresgrenze für Selbstbedienungsterminals sowie die Abgrenzung zum Recht öffentlicher Stellen nach BGG und BITV 2.0. Use when zu klären ist, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung überhaupt dem BFSG unterfällt und ab wann." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill beantwortet die Eingangsfrage jedes Barrierefreiheitsmandats: Ist das Angebot überhaupt erfasst, in welcher Rolle und ab wann. Er arbeitet die beiden **abschließenden** Kataloge des § 1 BFSG ab, prüft die Kleinstunternehmensausnahme in ihrer engen gesetzlichen Fassung und ordnet Altbestände den Übergangsbestimmungen des § 38 zu. Er grenzt außerdem das BFSG vom Recht der öffentlichen Stellen ab, das einem völlig anderen Regime folgt.
Der Researcher beschafft BFSG, BFSGV, die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2019/882 sowie die Leitlinien für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 S. 2 BFSG und die Veröffentlichungen der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Der Drafter ordnet das Angebot den Katalogen zu und rechnet die Übergangsfristen. Der Reviewer prüft, ob die Kleinstunternehmensausnahme nicht auf Produkte erstreckt wurde, ob der B2C-Bezug tatsächlich vorliegt und ob die Abgrenzung zum BGG sauber gezogen ist.
**Dieser Schritt steht vor allem anderen.** Beide Regelwerke betreffen digitale Barrierefreiheit, sind aber getrennt:
| Adressat | Regelwerk | Durchsetzung | |---|---|---| | **Private Wirtschaftsakteure**, Angebot an **Verbraucher** | [BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/) + [BFSGV](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/) | Marktüberwachungsbehörden der Länder, §§ 20 ff. BFSG; Bußgeld § 37 BFSG | | **Öffentliche Stellen** des Bundes | [BGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/) §§ 12a, 12b + [BITV 2.0](https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/) | Überwachungsstelle des Bundes, Schlichtungsstelle § 16 BGG | | Öffentliche Stellen der Länder | Landesbehindertengleichstellungsgesetze und Landes-BITV | Landesrecht `[unverifiziert – prüfen]` je Land |
Ein Unternehmen kann beiden Regimen unterliegen, etwa als Auftragnehmer einer öffentlichen Stelle und zugleich als Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr. Vertiefung: `/barrierefreiheit-bfsg:bitv-oeffentliche-stellen`.
Das Gesetz gilt für folgende Produkte, die **nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht** werden — der Katalog ist **abschließend**:
1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für sie bestimmten Betriebssysteme; 2. Selbstbedienungsterminals, nämlich Zahlungsterminals nebst zugehöriger Hard- und Software sowie – soweit zur Erbringung erfasster Dienstleistungen bestimmt – Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals (nicht: fest in Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge eingebaute Terminals); 3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste; 4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten; 5. E-Book-Lesegeräte.
Maßgeblich ist das **Inverkehrbringen**, nicht der Verkauf an den Endkunden. Lagerbestände, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, bleiben erfasst von der alten Rechtslage.
Das Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die **für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht** werden — ebenfalls abschließend:
1. Telekommunikationsdienste, ausgenommen Übertragungsdienste für Maschine-Maschine-Kommunikation; 2. bestimmte Elemente von **Personenbeförderungsdiensten** im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr — Webseiten, mobile Anwendungen, elektronische Tickets und Ticketdienste, Verkehrsinformationen einschließlich Echtzeitinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals im Unionsgebiet; für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste gelten **nur** die interaktiven Selbstbedienungsterminals (Buchst. e); 3. **Bankdienstleistungen für Verbraucher**; 4. E-Books und hierfür bestimmte Software; 5. **Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr**.
Nr. 5 ist der praktisch wichtigste Tatbestand: Er erfasst Online-Shops und andere elektronisch geschlossene Verbraucherverträge. Ein reiner Unternehmensshop ohne Verbraucherangebot fällt heraus; eine Website ohne Vertragsschlussmöglichkeit ebenfalls — die Abgrenzung ist zu begründen und zu dokumentieren.
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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