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/betriebsuebergang

Betriebsübergang nach § 613a BGB – Tatbestand des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit durch Rechtsgeschäft, Eintritt in die Rechte und Pflichten § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, Transformation und einjährige Veränderungssperre § 613a Abs. 1 S. 2–4 BGB, gesamtschuldnerische

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/betriebsuebergang

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Betriebsübergang nach § 613a BGB – Tatbestand des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit durch Rechtsgeschäft, Eintritt in die Rechte und Pflichten § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, Transformation und einjährige Veränderungssperre § 613a Abs. 1 S. 2–4 BGB, gesamtschuldnerische

SKILL.md

betriebsuebergang.SKILL.md
name: betriebsuebergang
description: "Betriebsübergang nach § 613a BGB – Tatbestand des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit durch Rechtsgeschäft, Eintritt in die Rechte und Pflichten § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, Transformation und einjährige Veränderungssperre § 613a Abs. 1 S. 2–4 BGB, gesamtschuldnerische Nachhaftung des Veräußerers § 613a Abs. 2 BGB, Kündigungsverbot wegen des Übergangs § 613a Abs. 4 BGB, Unterrichtung in Textform § 613a Abs. 5 BGB und der von der Rechtsprechung entwickelte Katalog, Widerspruchsrecht binnen eines Monats § 613a Abs. 6 BGB, Richtlinie 2001/23/EG. Use when ein Asset Deal, Outsourcing, Betriebsteilübergang oder Rückübertragung ansteht oder wenn ein Unterrichtungsschreiben auf Fehler geprüft wird."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/arbeitsrecht:betriebsuebergang

Zweck

§ 613a BGB ist die Norm, an der Transaktionen scheitern, nachdem sie abgeschlossen wurden. Der Grund ist fast immer derselbe: ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben, das die **Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang setzt** und den Arbeitnehmern damit ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht belässt. Dieser Skill prüft den Tatbestand, erstellt das Unterrichtungsschreiben entlang des von der Rechtsprechung entwickelten Katalogs und bewertet Widerspruchsrisiken.

Eingaben

  • Transaktionsform: Asset Deal / Outsourcing / Insourcing / Funktionsnachfolge / Umwandlung nach UmwG / Share Deal
  • Übergehende Betriebsmittel: materiell (Maschinen, Immobilien, Warenlager) und immateriell (Kundenstamm, Know-how, Marken)
  • Betriebsprägung: **betriebsmittelgeprägt** oder **betriebsmittelarm / personalgeprägt**?
  • Wird die Hauptbelegschaft nach Zahl und Sachkunde übernommen?
  • Anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bei Veräußerer und Erwerber; Tarifbindung des Erwerbers
  • Betriebsratsstrukturen; geplante Betriebsänderung (§§ 111 ff. BetrVG)?
  • Geplanter Übergangsstichtag und Adressatenliste

Sub-Agent-Architektur

1. **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) liefert § 613a BGB mit URL, die Richtlinie 2001/23/EG und die EuGH-/BAG-Linien zum Tatbestand und zum Unterrichtungsinhalt. 2. **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) erstellt das Unterrichtungsschreiben und den Zeitplan. 3. **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft den Katalog Punkt für Punkt, Adressaten, Form und Fristauslösung.

Ablauf

1. Tatbestand ([§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html))

Erforderlich ist der Übergang eines **Betriebs oder Betriebsteils** auf einen anderen Inhaber **durch Rechtsgeschäft**. Unionsrechtlich (Richtlinie 2001/23/EG) ist der Begriff als Übergang einer **wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität** auszulegen — einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck.

Die Identitätswahrung wird nach einer **Gesamtwürdigung** aller Umstände beurteilt (EuGH, Urt. v. 18.03.1986 – Rs. 24/85, *Spijkers*, und Folgeentscheidungen; [dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=18.03.1986&Aktenzeichen=24/85)). Die Kriterien:

1. Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, 2. Übergang materieller Betriebsmittel, 3. Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, 4. Übernahme der Hauptbelegschaft, 5. Übergang der Kundschaft, 6. Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeiten vor und nach dem Übergang, 7. Dauer einer etwaigen Unterbrechung der Tätigkeit.

**Entscheidend ist die Gewichtung nach Betriebstyp:**

  • Bei **betriebsmittelgeprägten** Betrieben (Produktion, Logistik mit Fuhrpark) kommt es maßgeblich auf die Übernahme der sächlichen Betriebsmittel an; die Belegschaftsübernahme ist nachrangig.
  • Bei **betriebsmittelarmen, personalgeprägten** Tätigkeiten (Reinigung, Bewachung, Callcenter, Pflege) genügt die Übernahme eines **nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft**; ohne sie liegt kein Übergang vor — die bloße **Funktionsnachfolge** (Auftragsnachfolge ohne Personal- und Mittelübernahme) reicht nicht.

**Kein Betriebsübergang** ist der **Share Deal**: Der Vertragsarbeitgeber bleibt dieselbe juristische Person, nur ihre Gesellschafter wechseln. § 613a BGB ist nicht anwendbar — was in der Praxis der wichtigste Gestaltungshebel zur Vermeidung von Widerspruchsrisiken ist.

2. Rechtsfolgen für die Arbeitsverhältnisse

  • **Eintritt** in alle Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB) — einschließlich Urlaubsansprüchen, Arbeitszeitkonten, Betriebszugehörigkeit, Zusagen der betrieblichen Altersversorgung.
  • **Transformation** (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB): Kollektivrechtlich geregelte Rechte und Pflichten werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen **ein Jahr** lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
  • **Ausnahmen** (§ 613a Abs. 1 S. 3, 4 BGB): Die Veränderungssperre gilt nicht, wenn beim Erwerber ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung gilt (Ablösung), oder wenn die Anwendung eines anderen Tarifvertrags bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung vereinbart wird.
  • Gelten beim Erwerber **kongruente Kollektivnormen**, gehen sie den transformierten Inhalten vor — die Prüfung der Tarifbindung des Erwerbers gehört daher an den Anfang jeder Transaktionsberatung.

3. Haftung ([§ 613a Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html))

Der bisherige Arbeitgeber haftet **als Gesamtschuldner** neben dem Erwerber für Verpflichtungen, die **vor** dem Übergang entstanden sind und **binnen eines Jahres** danach fällig werden. Werden sie erst nach dem Übergang fällig, haftet er nur zeitanteilig für den vor dem Übergang abgelaufenen Teil des Bemess

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AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].

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