agrar-grundstuecksverk…
Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Strukturierung des Asset Deals (Unternehmenskauf durch Einzelrechtsnachfolge) – sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz bei der Übertragung des Assetkreises, Vertragsübernahme nur mit Zustimmung des Vertragspartners, Betriebsübergang § 613a BGB als zwingende Rechtsfolge,
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Strukturierung des Asset Deals (Unternehmenskauf durch Einzelrechtsnachfolge) – sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz bei der Übertragung des Assetkreises, Vertragsübernahme nur mit Zustimmung des Vertragspartners, Betriebsübergang § 613a BGB als zwingende Rechtsfolge,
name: asset-deal-betriebsuebergang description: "Strukturierung des Asset Deals (Unternehmenskauf durch Einzelrechtsnachfolge) – sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz bei der Übertragung des Assetkreises, Vertragsübernahme nur mit Zustimmung des Vertragspartners, Betriebsübergang § 613a BGB als zwingende Rechtsfolge, Firmenfortführungshaftung § 25 Abs. 1 HGB mit dem Enthaftungsvermerk § 25 Abs. 2 HGB, Betriebsübernehmerhaftung § 75 AO, Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG und Grunderwerbsteuer bei Grundstücken im Assetkreis. Use when zwischen Share Deal und Asset Deal entschieden, ein Asset-Kaufvertrag entworfen oder die Haftungs- und Steuerfolgen einer Betriebsübernahme geprüft werden sollen." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Asset Deal überträgt das Unternehmen als Summe einzelner Vermögensgegenstände. Er erlaubt die gezielte Auswahl dessen, was übergeht — und produziert genau daraus seine typischen Fehler: vergessene Gegenstände, unwirksame Vertragsübernahmen und Haftungstatbestände, die unabhängig vom Parteiwillen eingreifen. Dieser Skill baut den Assetkreis, sichert die Übertragung und arbeitet die **gesetzlich zwingenden Haftungsfolgen** ab.
1. **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) liefert §§ 25, 27 HGB, § 613a BGB, § 75 AO, § 1 Abs. 1a UStG und die Kommentarliteratur zum Bestimmtheitsgrundsatz. 2. **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) entwirft Assetliste, Übertragungsklauseln, Vertragsübernahmemechanik und Haftungsfreistellungen. 3. **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft die Bestimmtheit jeder Übertragung, die Zustimmungslage bei Verträgen, den Enthaftungsvermerk und die Vollständigkeit der Steuerklauseln.
| Kriterium | Share Deal | Asset Deal | |---|---|---| | **Übertragung** | Ein Rechtsgeschäft über die Anteile | Einzelrechtsnachfolge je Gegenstand | | **Verträge** | laufen unverändert weiter (Change-of-Control beachten) | nur mit Zustimmung des Vertragspartners | | **Altverbindlichkeiten** | bleiben in der Gesellschaft | bleiben grundsätzlich beim Verkäufer — **aber** §§ 25 HGB, 75 AO, 613a BGB | | **Form** | notariell (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) | formfrei, **es sei denn** Grundstück (§ 311b BGB) oder GmbH-Anteil im Assetkreis | | **Steuerlich** | keine Abschreibungsbasis beim Käufer | Step-up auf die erworbenen Wirtschaftsgüter | | **Aufwand** | gering im Vollzug | hoch: Inventarisierung, Zustimmungen, Umschreibungen |
**Formfalle:** Enthält der Assetkreis ein Grundstück, ist der **gesamte** Asset-Kaufvertrag nach § 311b Abs. 1 BGB beurkundungsbedürftig. Gleiches gilt bei einem GmbH-Geschäftsanteil im Assetkreis (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG).
Die Übertragung erfolgt für jeden Gegenstand nach den für ihn geltenden Regeln: bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. BGB, Forderungen durch Abtretung nach § 398 BGB, Grundstücke durch Auflassung und Eintragung nach §§ 873, 925 BGB, Schutzrechte nach den jeweiligen Sondergesetzen mit Registerumschreibung.
Sachenrechtlich gilt der **Bestimmtheitsgrundsatz**: Jeder übertragene Gegenstand muss im Zeitpunkt der Übertragung für einen Dritten **eindeutig identifizierbar** sein. Eine Klausel „sämtliches Anlagevermögen" genügt nur, wenn eine Anlage die Gegenstände abschließend auflistet oder ein objektives Abgrenzungskriterium (räumlich: „alle in der Halle B befindlichen Maschinen"; buchhalterisch: „alle im Anlagenverzeichnis Anlage 3.1 mit Stand [Datum] geführten Gegenstände") die Bestimmbarkeit sichert. Bei Vorräten wird zusätzlich das Übergabesurrogat gewählt (§ 930 BGB Besitzkonstitut, § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs bei Lagerung beim Dritten).
**Auffangklausel** — hilfreich, aber kein Ersatz für die Liste:
> „Übertragen werden ferner alle sonstigen Gegenstände, die dem Betrieb [Bezeichnung] am Stichtag dienen und in den Anlagen [N] nicht ausdrücklich als zurückbehalten aufgeführt sind, soweit sie dem Käufer nach dem Vertragszweck zustehen sollen. Der Verkäufer ist verpflichtet, an der Übertragung nachträglich festgestellter Gegenstände mitzuwirken (Nachübertragungspflicht)."
Zu prüfen: **Eigentumsvorbehalte** und Sicherungsübereignungen an Vorräten und Maschinen, **Globalzession** von Forderungen zugunsten der Hausbank, Leasing- statt Eigentumsposition, Lizenz- statt Inhaberschaft an Software.
Verträge gehen **nicht automatisch** über. Die dreiseitige Vertragsübernahme setzt die **Zustimmung des Vertragspartners** voraus (§§ 414, 415 BGB analog); ohne sie bleibt der Verkäufer Vertragspartei. Praktisch:
1. **Konsentliste** erstellen und nach Wesentlichkeit priorisieren; die wichtigsten Zustimmungen werden **Closing-Bedingung**. 2. **Innenverhältnis-Lösung** als Rückfallebene, wo die Zustimmung nicht rechtzeitig zu erlangen ist: Der Verkäufer hält den Vertrag im Außenverhältnis, der Käufer trägt wirtschaftlich Chancen und Lasten und stellt frei. Nur Übergangslösung — sie hilft nicht bei personenbezogenen Genehmigungen. 3. **Öffent
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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