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Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Prüfung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO, Überschuldung § 19 InsO; 3-Wochen-Frist bei ZU, 6-Wochen-Frist bei Überschuldung;
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Prüfung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO, Überschuldung § 19 InsO; 3-Wochen-Frist bei ZU, 6-Wochen-Frist bei Überschuldung;
name: antragspflicht-15a-inso description: "Prüfung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO, Überschuldung § 19 InsO; 3-Wochen-Frist bei ZU, 6-Wochen-Frist bei Überschuldung; Außenhaftung Neugläubiger § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO; § 15b InsO Erstattungspflicht. Use when ein Mandant in der Krise ist oder ein Geschäftsführer auf Antragspflicht-Risiko geprüft wird." language: de provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Die Insolvenzantragspflicht ist die schärfste Norm im Krisenrecht: persönliche zivilrechtliche Haftung gegenüber Neugläubigern, strafrechtliche Verfolgung nach § 15a Abs. 4 InsO (Vorsatz) bzw. Abs. 5 (Fahrlässigkeit), Erstattungspflicht für ab Insolvenzreife geleistete Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach § 15b InsO. Dieser Skill prüft den Zeitpunkt der Insolvenzreife und die laufende Antragspflicht.
Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Faustformel BGH (BGH, Beschl. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04, NJW 2005, 3062 `[unverifiziert – prüfen]`):
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann der Schuldner seine bestehenden Zahlungspflichten **im Zeitpunkt der Fälligkeit** nicht erfüllen. Prognosezeitraum: **24 Monate** (§ 18 Abs. 2 S. 2 InsO, eingeführt durch StaRUG-Umsetzung 2021).
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist **kein** Antragsgrund nach § 15a InsO (nur § 17, § 19). Sie eröffnet aber den Zugang zu StaRUG-Stabilisierungsinstrumenten.
Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten, **es sei denn**, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (**positive Fortbestehensprognose**, § 19 Abs. 2 S. 1 InsO).
Zwei-Stufen-Prüfung:
1. **Fortbestehensprognose** (siehe `fortbestehensprognose`): überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %) der Fortführungsfähigkeit über den Prognosezeitraum (12 Monate ab 2024-12, vorher 4 Monate während Krisenmodus). 2. Wenn negative Prognose: **Überschuldungsstatus** zu Liquidationswerten (kein Going-Concern-Ansatz).
| Insolvenzgrund | Frist | Beginn | |---|---|---| | Zahlungsunfähigkeit § 17 | **3 Wochen** | Eintritt der Zahlungsunfähigkeit | | Überschuldung § 19 | **6 Wochen** | Eintritt der Überschuldung |
**Achtung:** Die Frist beginnt mit dem **objektiven** Eintritt, nicht mit der Kenntnis. Eine spätere Kenntniserlangung kann zwar das Verschulden ausschließen, nicht aber die objektive Pflichtverletzung.
Innerhalb der Frist darf gehandelt werden, um die Insolvenz zu beseitigen (Investorensuche, Sanierungsgespräche). Die Frist darf nicht zur bloßen Hinauszögerung genutzt werden.
Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO: Wer im Vertrauen auf die fortbestehende Solvenz mit der bereits insolvenzreifen Gesellschaft kontrahiert hat, erleidet einen Vertrauensschaden, für den der Geschäftsführer persönlich haftet. Schaden = Differenz zwischen tatsächlicher Erfüllung und hypothetischer Insolvenzquote.
Vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2009 – II ZR 86/07, NJW 2009, 2454 `[unverifiziert – prüfen]`.
Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen verboten, soweit sie die Insolvenzmasse mindern (§ 15b Abs. 1 InsO). Ausnahme: Zahlungen, die mit Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während der Antragsfrist).
Der Geschäftsführer haftet auf Erstattung, **persönlich** und **gesamtschuldnerisch** mit weiteren Geschäftsführern.
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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