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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer – Verweisung § 110 GewO auf §§ 74–75f HGB, Form § 74 Abs. 1 HGB (Schriftform und Aushändigung der Urkunde), Karenzentschädigung mindestens 50 % § 74 Abs. 2 HGB, Nichtigkeit bei fehlender Entschädigungszusage gegenüber
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer – Verweisung § 110 GewO auf §§ 74–75f HGB, Form § 74 Abs. 1 HGB (Schriftform und Aushändigung der Urkunde), Karenzentschädigung mindestens 50 % § 74 Abs. 2 HGB, Nichtigkeit bei fehlender Entschädigungszusage gegenüber
name: wettbewerbsverbot-nachvertraglich description: "Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer – Verweisung § 110 GewO auf §§ 74–75f HGB, Form § 74 Abs. 1 HGB (Schriftform und Aushändigung der Urkunde), Karenzentschädigung mindestens 50 % § 74 Abs. 2 HGB, Nichtigkeit bei fehlender Entschädigungszusage gegenüber Unverbindlichkeit mit Wahlrecht bei zu niedriger Entschädigung, berechtigtes geschäftliches Interesse und Höchstdauer zwei Jahre § 74a HGB, Anrechnung anderweitigen Erwerbs § 74c HGB, Lossagung § 75 HGB, Verzicht des Arbeitgebers § 75a HGB, Vertragsstrafe § 75c HGB, Kundenschutzklauseln, bedingte Wettbewerbsverbote, Abgrenzung zum Organmitglied. Use when ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gestaltet, auf Wirksamkeit geprüft, durch Verzicht beseitigt oder Karenzentschädigung geltend gemacht wird." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist eine der teuersten Klauseln im Arbeitsvertrag — für den Arbeitgeber, der für bis zu zwei Jahre die Hälfte der letzten Bezüge zahlen muss, und für den Arbeitnehmer, der eine neue Stelle nicht antreten darf. Die Weichen stellen wenige formale Punkte: Entschädigungszusage ja oder nein, Höhe, Form, rechtzeitiger Verzicht. Dieser Skill prüft eine bestehende Klausel, gestaltet eine neue und berechnet die Karenzentschädigung einschließlich Anrechnung.
> **Rechtsstand: Oktober 2026.** §§ 74 ff. HGB sind seit Jahren unverändert; die Klärung der Rechtsfolgen beruht auf der Rspr. des BAG.
1. **Researcher** ([`../../agents/researcher.md`](../../agents/researcher.md)) liefert HGB-Normen mit URL und die BAG-Linien zu Nichtigkeit, Unverbindlichkeit und Anrechnung. 2. **Drafter** ([`../../agents/drafter.md`](../../agents/drafter.md)) erstellt Klausel, Verzichtserklärung, Lossagungserklärung oder Zahlungsklage. 3. **Reviewer** ([`../../agents/reviewer.md`](../../agents/reviewer.md)) prüft Form, Höhe, Fristen des Verzichts und die Berechnung.
Für alle Arbeitnehmer gelten die §§ 74–75f HGB entsprechend. **Nicht** erfasst sind Organmitglieder (GmbH-Geschäftsführer, Vorstände); für sie gelten § 138 BGB und Art. 12 GG, eine Karenzentschädigung ist nicht zwingend `[unverifiziert – prüfen]`. Auszubildende: Wettbewerbsverbote sind weitgehend nichtig ([§ 12 BBiG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__12.html)).
| Konstellation | Rechtsfolge | |---|---| | **Keine** Zusage einer Karenzentschädigung | Verbot **nichtig**; keine Partei kann Rechte daraus herleiten; eine salvatorische Klausel rettet es nicht (BAG, Urt. v. 22.03.2017 – 10 AZR 448/15 `[unverifiziert – prüfen]`) | | Zusage, aber **unter 50 %** der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen | Verbot **unverbindlich**: **Wahlrecht** des Arbeitnehmers — Wettbewerb oder Einhaltung gegen die zugesagte Entschädigung; Ausübung zu Beginn der Karenzzeit | | Zusage von mindestens 50 % | wirksam, soweit § 74a HGB nicht entgegensteht | | **Bedingtes** Verbot („Arbeitgeber kann bei Beendigung entscheiden, ob…") | unverbindlich, Wahlrecht des Arbeitnehmers `[unverifiziert – prüfen]` |
**Bemessung:** alle vertragsmäßigen Leistungen der letzten Zeit — Fixum, variable Vergütung (Durchschnitt der letzten drei Jahre, [§ 74b Abs. 2 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74b.html)), Sachbezüge wie die Privatnutzung des Dienstwagens. Zahlung **am Schluss jedes Monats** (§ 74b Abs. 1 HGB).
Anderweitiger Erwerb (oder böswillig unterlassener Erwerb) wird angerechnet, soweit Entschädigung und neuer Verdienst zusammen **110 %** der letzten Bezüge übersteigen — **125 %**, wenn der Arbeitnehmer wegen des Verbots den **Wohnsitz verlegen** musste. Auskunftspflicht des Arbeitnehmers (§ 74c Abs. 2 HGB). Ob Arbeitslosengeld anzurechnen ist, verneint das BAG `[unverifiziert – prüfen]`.
Letzte Bezüge (12 Mon.): 120.000 EUR → 10.000 EUR/Monat Karenz
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 319 skills: labour, tenancy, WEG and tax procedure at the October 2026 legal state, Fachanwaltschaften, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, MiCAR). Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
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