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/tod-des-mieters

Tod des Mieters im Wohnraummietrecht – Eintrittsrecht von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern, Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen § 563 BGB mit Ablehnungsfrist von einem Monat, Fortsetzung mit überlebenden Mitmietern § 563a BGB, Haftung und Sicherheit § 563b BGB,

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/tod-des-mieters

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Tod des Mieters im Wohnraummietrecht – Eintrittsrecht von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern, Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen § 563 BGB mit Ablehnungsfrist von einem Monat, Fortsetzung mit überlebenden Mitmietern § 563a BGB, Haftung und Sicherheit § 563b BGB,

SKILL.md

tod-des-mieters.SKILL.md
name: tod-des-mieters
description: "Tod des Mieters im Wohnraummietrecht – Eintrittsrecht von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern, Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen § 563 BGB mit Ablehnungsfrist von einem Monat, Fortsetzung mit überlebenden Mitmietern § 563a BGB, Haftung und Sicherheit § 563b BGB, Fortsetzung mit dem Erben und beiderseitiges außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist § 564 BGB, § 573d BGB ohne berechtigtes Interesse gegenüber dem Erben, Erbenhaftung als Nachlassverbindlichkeit, Gewerberaum § 580 BGB. Rechtsstand: Oktober 2026. Use when ein Mieter verstorben ist und Angehörige, Mitmieter, Erben oder der Vermieter wissen müssen, wer Vertragspartei wird, wie gekündigt werden kann und wer für Miete und Rückgabe haftet."
language: de
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/mietrecht:tod-des-mieters

Zweck

Mit dem Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht. Das Gesetz bestimmt in einer festen Rangfolge, wer in den Vertrag eintritt, wer ihn fortsetzt und wer ihn kündigen kann. Fast alle Rechte hängen an einer **Monatsfrist ab Kenntnis vom Tod**. Verpasst ein Angehöriger die Ablehnung, ist er Mieter. Verpasst der Erbe die Sonderkündigung, haftet der Nachlass für die volle Kündigungsfrist. Diese Skill bestimmt die Rangfolge, rechnet die Fristen und klärt die Haftung zwischen Eingetretenem, Erben und Nachlass.

**Rechtsstand: Oktober 2026.** §§ 563–564, 573d, 580 BGB sind seit 2001 im Kern unverändert; der anhängige Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6807 berührt sie nicht. Zuständig beim BGH ist der **VIII. Zivilsenat** (Wohnraum) bzw. der **XII. Zivilsenat** (Gewerberaum).

Eingaben

  • Todestag; wann haben die Beteiligten und der Vermieter **Kenntnis** erlangt?
  • **Vertragsparteien:** Wer war Mieter (Alleinmieter / Mitmieter)?
  • **Haushalt:** Wer lebte im gemeinsamen Haushalt (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, andere Angehörige, sonstige Personen mit auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt)?
  • **Erben:** Testament, Erbschein, Ausschlagung (Frist § 1944 BGB: sechs Wochen), Nachlasspflegschaft
  • Mietrückstände, Kaution, Zustand der Wohnung, Schönheitsreparaturklausel
  • Erklärungen, die bereits abgegeben wurden (Ablehnung, Kündigung, Schlüsselrückgabe)

Sub-Agent-Architektur

Die Prüfung wird in Prosa von spezialisierten Schritten getragen; einen `agents`-Block trägt diese Skill bewusst nicht (mietrecht-Konvention).

  • Ein **Rangfolge-Prüfer** ordnet die Beteiligten den Stufen der §§ 563, 563a, 564 BGB zu.
  • Ein **Fristen-Prüfer** berechnet für jeden Beteiligten die Monatsfrist ab Kenntnis.
  • Ein **Kündigungs-Prüfer** bestimmt die Kündigungsrechte und deren Fristen.
  • Ein **Haftungs-Prüfer** trennt Haftung des Eingetretenen, des Erben und des Nachlasses und prüft die Sicherheit nach § 563b Abs. 3 BGB.

Ablauf

1. Rangfolge — wer wird Mieter?

| Stufe | Konstellation | Norm | Rechtsfolge | |---|---|---|---| | 1 | Verstorbener war **Mitmieter**; Mitmieter lebten im gemeinsamen Haushalt | [§ 563a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563a.html) | Fortsetzung mit den überlebenden Mitmietern | | 2 | Verstorbener war **Alleinmieter**; Ehegatte oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt | [§ 563 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563.html) | Eintritt des Ehegatten / Lebenspartners | | 3 | Kinder im gemeinsamen Haushalt | § 563 Abs. 2 S. 1 BGB | Eintritt, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt | | 4 | Andere Familienangehörige und Personen, die mit dem Mieter einen **auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt** führten | § 563 Abs. 2 S. 2, 3 BGB | Eintritt, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt | | 5 | Niemand tritt ein oder setzt fort | [§ 564 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__564.html) | Fortsetzung mit dem **Erben** |

Der Eintritt geschieht **kraft Gesetzes** mit dem Tod. Es bedarf keiner Erklärung und keiner Zustimmung des Vermieters.

2. Ablehnung des Eintritts ([§ 563 Abs. 3 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563.html))

Ein Eintrittsberechtigter kann innerhalb **eines Monats**, nachdem er vom Tod Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber **erklären**, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Bei mehreren Eintrittsberechtigten kann jeder die Erklärung für sich abgeben. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 BGB entsprechend (§ 563 Abs. 3 S. 2 BGB): Fehlt ein gesetzlicher Vertreter, endet die Frist nicht vor Ablauf eines Monats, nachdem die Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist oder der Mangel der Vertretung behoben ist (Ablaufhemmung). Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen ist Textform mit Zugangsnachweis zu wählen.

3. Kündigung durch den Vermieter gegenüber dem Eingetretenen ([§ 563 Abs. 4 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563.html))

Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, **außerordentlich mit der gesetzlichen Frist** kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein **wichtiger Grund** vorliegt. Beispiele sind eine erhebliche Störung des Hausfriedens oder eine offensichtlich fehlende Zahlungsfähigkeit. Die Kündigung bedarf eines berechtigten Interesses (§ 573d Abs. 1 BGB), und die Sozialklausel ist anwendbar.

4. Fortsetzung mit überlebenden Mitmietern ([§ 563a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563a.html))

Die überlebenden Mitmieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod **außerordentlich mit der gesetzlichen Frist** kündigen (§ 563a Abs. 2 BGB). Ein Kündigungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass besteht nicht.

5. Haftung und Sicherheit ([§ 563b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563b.html))

  • Für die bis zum Tod entstandenen Verbindlichkeiten haften die Eingetretenen bzw. Fortsetzenden **neben dem Erben als Gesamtschuldner**. I
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AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 319 skills: labour, tenancy, WEG and tax procedure at the October 2026 legal state, Fachanwaltschaften, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, MiCAR). Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].

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