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/prozesskostenhilfe

Prüfung und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) – die drei Voraussetzungen Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit § 114 ZPO, Einsatz von Einkommen und Vermögen mit Ratenberechnung § 115 ZPO, Beiordnung eines Rechtsanwalts § 121 ZPO. Use when eine

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How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/prozesskostenhilfe

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Prüfung und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) – die drei Voraussetzungen Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit § 114 ZPO, Einsatz von Einkommen und Vermögen mit Ratenberechnung § 115 ZPO, Beiordnung eines Rechtsanwalts § 121 ZPO. Use when eine

SKILL.md

prozesskostenhilfe.SKILL.md
name: prozesskostenhilfe
description: "Prüfung und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) – die drei Voraussetzungen Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit § 114 ZPO, Einsatz von Einkommen und Vermögen mit Ratenberechnung § 115 ZPO, Beiordnung eines Rechtsanwalts § 121 ZPO. Use when eine bedürftige Partei für einen Zivilprozess Prozesskostenhilfe beantragen will oder die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags zu beurteilen sind."
language: de
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/prozessrecht:prozesskostenhilfe

Zweck

Prozesskostenhilfe (PKH) sichert den Zugang zum Recht für Parteien, die die Prozesskosten nicht aufbringen können (Art. 3, 20 GG – Rechtsschutzgleichheit). Sie hängt an **drei Voraussetzungen**: persönlich-wirtschaftlicher **Bedürftigkeit**, **hinreichender Erfolgsaussicht** und fehlender **Mutwilligkeit** (§ 114 ZPO). Liegen sie vor, übernimmt die Staatskasse die Kosten – ganz oder gegen Raten. Dieser Skill prüft die drei Voraussetzungen, berechnet einzusetzendes Einkommen und Vermögen und klärt die Anwaltsbeiordnung.

Eingaben

  • **Wirtschaftliche Verhältnisse** (Nettoeinkommen, Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Vermögen)
  • **Streitgegenstand** (Anspruch, Beweislage, Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage/Verteidigung)
  • **Verfahrensart** (Anwaltszwang? sachliche Zuständigkeit AG/LG)
  • **Belege** (Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse – Formular PKHFV)
  • **Gegenseite** (anwaltlich vertreten? Aussicht auf Vergleich?)
  • **Bisherige Kostendeckung** (Rechtsschutzversicherung, vorrangige Hilfen)

Sub-Agent-Architektur

Die Prüfung wird in drei gedankliche Prüfstränge zerlegt, die zusammengeführt werden. Ein erster Strang prüft die **Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit** – ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ein zweiter Strang berechnet die **Bedürftigkeit** – einzusetzendes Einkommen nach Abzug der Freibeträge und einzusetzendes Vermögen (§ 115 ZPO) sowie die daraus folgende Ratenhöhe oder ratenfreie Bewilligung. Ein dritter Strang klärt die **Beiordnung eines Rechtsanwalts** (§ 121 ZPO) und den Umfang der Kostenübernahme. Die Synthese fasst die Bewilligungschance zusammen und benennt die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten.

Ablauf

1. Die drei Voraussetzungen ([§ 114 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__114.html))

  • **Bedürftigkeit:** Die Partei kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen.
  • **Hinreichende Erfolgsaussicht:** Bei **summarischer Prüfung** muss die Rechtsverfolgung/-verteidigung Aussicht auf Erfolg bieten; entscheidungserhebliche Tatsachen müssen schlüssig vorgetragen und beweisbar erscheinen. Schwierige, ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht zu Lasten der bedürftigen Partei vorab entschieden werden.
  • **Keine Mutwilligkeit:** Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine **nicht bedürftige, verständige Partei** bei vernünftiger Würdigung von der Prozessführung absähe (§ 114 Abs. 2 ZPO).

2. Einsatz von Einkommen ([§ 115 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html))

  • Maßgeblich ist das **einzusetzende Einkommen**: vom Nettoeinkommen werden abgezogen Steuern/Sozialabgaben, **Freibeträge** für die Partei und unterhaltsberechtigte Angehörige, Wohnkosten und besondere Belastungen (§ 115 Abs. 1 ZPO).
  • Aus dem verbleibenden Betrag werden **Monatsraten** bestimmt; übersteigen die Kosten voraussichtlich nicht vier Monatsraten, wird **ratenfreie** PKH bewilligt. Es sind höchstens **48 Monatsraten** zu zahlen.

3. Einsatz von Vermögen ([§ 115 Abs. 3 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html))

  • Die Partei hat ihr **Vermögen einzusetzen**, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII – Schonvermögen).
  • Geschützt sind angemessener Hausrat, ein angemessenes Kfz bei Erwerbstätigkeit, selbst genutztes angemessenes Wohneigentum und ein Notgroschen.

4. Beiordnung eines Rechtsanwalts ([§ 121 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__121.html))

  • Besteht **Anwaltszwang** (Landgericht, § 78 ZPO), wird der Partei ein Rechtsanwalt ihrer Wahl **beigeordnet** (§ 121 Abs. 1 ZPO).
  • Ohne Anwaltszwang erfolgt die Beiordnung, wenn die Vertretung **erforderlich** erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
  • Der beigeordnete Anwalt rechnet gegenüber der Staatskasse ab; die Beiordnung beschränkt sich grundsätzlich auf eine Instanz.

5. Antrag und Verfahren

  • Der Antrag ist beim **Prozessgericht** zu stellen, nebst der **Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse** (amtliches Formular) und Belegen.
  • Bewilligung wirkt grundsätzlich **nicht rückwirkend**; daher Antrag vor der Kostenauslösung stellen. Über die Erfolgsaussicht entscheidet das Gericht nach Anhörung des Gegners.

6. Folgen, Überprüfung und Aufhebung

  • Die Bewilligung befreit nicht von **gegnerischen Kosten** im Unterliegensfall (§ 123 ZPO).
  • Das Gericht kann die Verhältnisse innerhalb von **vier Jahren** überprüfen (§ 120a ZPO); verbesserte Einkommens-/Vermögensverhältnisse sind **unaufgefordert mitzuteilen**.
  • Bei falschen Angaben oder unterlassener Mitteilung droht **Aufhebung** der Bewilligung (§ 124 ZPO) und Nachzahlung.

Risiken / typische Fehler

  • **Erfolgsaussicht** zu optimistisch eingeschätzt: Bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht wird der Antrag zurückgewiesen; die summarische Prüfung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen.
  • **Mutwilligkeit** übersehen: aussichtsreiche, aber für eine verständige Partei unwirtschaftliche Prozessführung (Bagatelle, vorrangiger einfacherer Weg).
  • **Vermögen** nicht offengelegt oder Schonvermögensgrenzen verkannt – führt zur Ablehnung oder späteren Aufhebung.
  • **Mitteilungspflicht** des § 120a ZPO verletzt: verbesserte Verhältnisse nich
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