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/pauschalreise-maengel

Mängelrechte des Reisenden bei einer Pauschalreise – Pauschalreisevertrag § 651a BGB, Reisemangel § 651i BGB, Abhilfe § 651k BGB, Minderung § 651m BGB, Kündigung § 651l BGB, Schadensersatz § 651n BGB einschließlich entgangener Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB,

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/pauschalreise-maengel

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Mängelrechte des Reisenden bei einer Pauschalreise – Pauschalreisevertrag § 651a BGB, Reisemangel § 651i BGB, Abhilfe § 651k BGB, Minderung § 651m BGB, Kündigung § 651l BGB, Schadensersatz § 651n BGB einschließlich entgangener Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB,

SKILL.md

pauschalreise-maengel.SKILL.md
name: pauschalreise-maengel
description: "Mängelrechte des Reisenden bei einer Pauschalreise – Pauschalreisevertrag § 651a BGB, Reisemangel § 651i BGB, Abhilfe § 651k BGB, Minderung § 651m BGB, Kündigung § 651l BGB, Schadensersatz § 651n BGB einschließlich entgangener Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB, Abhilfeverlangen und Anzeigeobliegenheit § 651o BGB, Frankfurter Tabelle als bloße Orientierung, Verjährung § 651j BGB. Use when ein Reisender während oder nach einer Pauschalreise Mängel geltend macht und Minderung, Kündigung und Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter beziffert werden sollen."
language: de
agents:
  researcher: ../../agents/researcher.md
  drafter: ../../agents/drafter.md
  reviewer: ../../agents/reviewer.md
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/reise-fluggastrecht:pauschalreise-maengel

Zweck

Der Skill prüft die Mängelrechte des Reisenden nach Reiseantritt und beziffert sie. Er erzwingt die beiden Obliegenheiten, an denen die meisten Ansprüche scheitern — **Mängelanzeige** und **Abhilfeverlangen** — und trennt sauber zwischen der gesetzlichen Rechtsfolge (§ 651m BGB) und den in der Praxis herangezogenen Tabellenwerten, die keinerlei Bindungswirkung haben.

Eingaben

  • Reiseveranstalter, Buchungsnummer, Reisezeitraum, Gesamtreisepreis
  • Leistungsbeschreibung aus Katalog, Buchungsbestätigung und vorvertraglicher Information
  • Mängelbeschreibung je Position mit Beginn, Ende und Beweismitteln (Fotos, Zeugen, Mängelprotokoll)
  • Zeitpunkt und Form der Mängelanzeige, Adressat (Reiseleitung, Notrufnummer, Veranstalter)
  • Reaktion des Veranstalters, angebotene Abhilfe, Ersatzleistungen
  • Etwaige Kündigung mit Datum und Rückreisekosten
  • Nutzlose Aufwendungen und immaterielle Beeinträchtigung
  • Vertraglich vereinbartes Reiseende (für die Verjährung)

Sub-Agent-Architektur

Ein Researcher ordnet den Vertrag als Pauschalreisevertrag ein, bestimmt den Veranstalter und sammelt Normen, EuGH- und BGH-Rechtsprechung sowie Kommentarstellen. Ein Drafter subsumiert jede Mangelposition unter § 651i Abs. 2 BGB, prüft Anzeige und Abhilfeverlangen, berechnet die Minderung tageweise und entwirft Mängelanzeige und Forderungsschreiben. Ein Reviewer kontrolliert die Verjährung nach § 651j BGB, die Kennzeichnung von Tabellenwerten als bloße Orientierung sowie jede Fundstelle und markiert Unbestätigtes mit `[unverifiziert - prüfen]`.

Ablauf

1. Pauschalreisevertrag und Anspruchsgegner ([§ 651a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html))

Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn der Unternehmer dem Reisenden eine **Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen** für den Zweck derselben Reise verschafft (§ 651a Abs. 1, 2 BGB). Anspruchsgegner ist der **Reiseveranstalter**, nicht der Leistungsträger (Hotel, Airline) und nicht das vermittelnde Reisebüro.

Abzugrenzen sind:

  • **verbundene Reiseleistungen** ([§ 651w BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651w.html)) — kein Reisevertragsrecht, nur Insolvenzschutz und Information;
  • **bloße Vermittlung** ([§ 651v BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651v.html)) — Haftung nur für eigenes Vermittlerverschulden.

Vertiefung: `/reise-fluggastrecht:reisevermittlung-informationspflichten`.

2. Reisemangel feststellen ([§ 651i BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651i.html))

Der Veranstalter schuldet die **Verschaffung einer mangelfreien Pauschalreise** (§ 651i Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten bzw. den gewöhnlichen Nutzen eignet (§ 651i Abs. 2 BGB).

Maßstab ist der **Vertragsinhalt**: Katalogangaben, Buchungsbestätigung und die vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 EGBGB werden Vertragsbestandteil. Nicht jede Unannehmlichkeit ist ein Mangel — landesübliche Verhältnisse, allgemeines Lebensrisiko und geringfügige Abweichungen bleiben außer Betracht.

Die Rechte des Reisenden zählt § 651i Abs. 3 BGB abschließend auf: Abhilfe, Selbstabhilfe, Beistand, Minderung, Kündigung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3. Anzeigeobliegenheit ([§ 651o BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651o.html))

Der Reisende hat dem Veranstalter einen Mangel **unverzüglich anzuzeigen**. Unterlässt er die Anzeige schuldhaft, kann er nach § 651o Abs. 2 BGB Minderung und Schadensersatz nicht verlangen, soweit Abhilfe möglich gewesen wäre.

Praxis: Anzeige gegenüber der **Reiseleitung** oder unter der vom Veranstalter benannten Kontaktstelle, nicht gegenüber dem Hotelpersonal. Immer schriftlich oder in Textform nachziehen und den Zugang dokumentieren; das Mängelprotokoll der Reiseleitung ist gegenzuzeichnen und in Kopie zu verlangen.

4. Abhilfe und Selbstabhilfe ([§ 651k BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651k.html))

Der Veranstalter hat Abhilfe zu schaffen (§ 651k Abs. 1 BGB); er kann sie verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung unverhältnismäßige Kosten verursacht.

  • **Selbstabhilfe** (§ 651k Abs. 2 BGB): Der Reisende kann selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Veranstalter eine **angemessene Frist** hat verstreichen lassen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe verweigert wird oder sofortige Abhilfe erforderlich ist.
  • **Erhebliche Vertragswidrigkeit** (§ 651k Abs. 3 BGB): Der Veranstalter hat angemessene Ersatzleistungen anzubieten; sind sie minderwertiger, ist die Minderung von sich aus zu gewähren.
  • **Beistandspflicht** ([§ 651q BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651q.html)) bei Schwierigkeiten des Reisenden.

5. Minderung ([§ 651m BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651m.html))

Für die Dauer des Mangels mindert sich der Reisepreis **kraft Gesetzes** — ein Minderungsverlangen ist nicht erforderlich, wohl aber die Anzeige nac

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