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/mahnverfahren

Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens – Zulässigkeit § 688 ZPO, Mahnantrag und Mahnbescheid § 690 ZPO, Widerspruch § 694 ZPO, Vollstreckungsbescheid § 699 ZPO, Einspruch § 700 ZPO, Verjährungshemmung. Use when eine bezifferte Geldforderung schnell und kostengünstig

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/mahnverfahren

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens – Zulässigkeit § 688 ZPO, Mahnantrag und Mahnbescheid § 690 ZPO, Widerspruch § 694 ZPO, Vollstreckungsbescheid § 699 ZPO, Einspruch § 700 ZPO, Verjährungshemmung. Use when eine bezifferte Geldforderung schnell und kostengünstig

SKILL.md

mahnverfahren.SKILL.md
name: mahnverfahren
description: "Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens – Zulässigkeit § 688 ZPO, Mahnantrag und Mahnbescheid § 690 ZPO, Widerspruch § 694 ZPO, Vollstreckungsbescheid § 699 ZPO, Einspruch § 700 ZPO, Verjährungshemmung. Use when eine bezifferte Geldforderung schnell und kostengünstig tituliert oder kurz vor Jahresende die Verjährung gehemmt werden soll."
language: de
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/prozessrecht:mahnverfahren

Zweck

Das gerichtliche Mahnverfahren titelt bezifferte Geldforderungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Schlüssigkeitsprüfung. Es ist schnell, billig und automatisiert (zentrale Mahngerichte). Sein größter Wert liegt in der **Verjährungshemmung**: Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung wie eine Klage. Dieser Skill prüft, ob das Mahnverfahren passt, formuliert den Mahnantrag und führt durch die Eskalationsstufen Mahnbescheid → Vollstreckungsbescheid bzw. die Übergangswege Widerspruch und Einspruch.

Eingaben

  • **Forderung** (Grund, Höhe in EUR, Fälligkeit, Nebenforderungen)
  • **Gläubiger und Schuldner** (Name, ladungsfähige Anschrift, Rechtsform)
  • **Bisheriger Schriftverkehr** (außergerichtliche Mahnung, Teilzahlungen)
  • **Verjährungslage** (Verjährungsbeginn, drohender Fristablauf)
  • **Streitstand** (ist die Forderung voraussichtlich streitig?)
  • **Zinsen und Kosten** (Verzugszinssatz, vorgerichtliche Anwaltskosten)

Sub-Agent-Architektur

Die Bearbeitung wird in drei gedankliche Prüfstränge zerlegt, die nacheinander zusammengeführt werden. Ein erster Strang klärt die **Eignung** des Verfahrens – ob eine bezifferte Geldforderung in EUR vorliegt (§ 688 ZPO) und ob der Gegner voraussichtlich kooperiert oder mit Widerspruch zu rechnen ist. Ein zweiter Strang erstellt den **Mahnantrag** – Parteibezeichnung, Forderungsindividualisierung, Zinsen und Nebenforderungen (§ 690 ZPO) – und prüft die Zustellbarkeit. Ein dritter Strang plant die **Eskalation** entlang der Fristen: Widerspruch (§ 694 ZPO), Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) und Einspruch (§ 700 ZPO). Die Synthese gleicht die gewählte Strategie mit der Verjährungslage ab und empfiehlt Mahnverfahren oder sofortige Klage.

Ablauf

1. Zulässigkeit ([§ 688 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__688.html))

  • Nur **Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EUR** sind mahnfähig.
  • Ausgeschlossen u. a. bei Gegenleistung, die noch nicht erbracht ist (§ 688 Abs. 2 ZPO), bei unzulässiger Verbraucherkredit-Zinshöhe und wenn die Zustellung im Ausland oder öffentlich erfolgen müsste.
  • Sachliche Zuständigkeit: ausschließlich das zentrale **Mahngericht** (Automatisiertes Mahnverfahren), bestimmt nach dem Wohnsitz des Antragstellers.

2. Mahnantrag und Mahnbescheid ([§ 690 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__690.html))

  • Mussinhalt des Antrags: Parteien und Vertreter, Gericht, **Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe der verlangten Leistung**, Hauptforderung und Nebenforderungen getrennt, Erklärung über Gegenleistung.
  • Die Forderung muss **individualisiert** (nicht schlüssig begründet) sein: Der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch geltend gemacht wird, sonst tritt keine Verjährungshemmung ein.
  • Das Gericht erlässt ohne Prüfung der Begründetheit den **Mahnbescheid** und stellt ihn von Amts wegen zu. Die **Zustellung** ist der für die Verjährungshemmung maßgebliche Zeitpunkt.

3. Widerspruch ([§ 694 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__694.html))

  • Der Schuldner kann gegen den Mahnbescheid **Widerspruch** einlegen, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist – regelmäßig binnen **zwei Wochen** ab Zustellung (Frist für die spätere Vollstreckungsbescheid-Beantragung).
  • Der Widerspruch muss nicht begründet werden; er führt nicht zur Abweisung, sondern leitet bei entsprechendem Antrag in das **streitige Verfahren** über (Abgabe an das Prozessgericht).

4. Vollstreckungsbescheid ([§ 699 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__699.html))

  • Legt der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch ein, erlässt das Gericht auf Antrag den **Vollstreckungsbescheid**.
  • Der Antrag ist erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist, aber **nicht später als sechs Monate** nach Zustellung des Mahnbescheids zulässig.
  • Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), für vorläufig vollstreckbar erklärt.

5. Einspruch ([§ 700 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html))

  • Gegen den Vollstreckungsbescheid ist der **Einspruch** statthaft; er steht einem Versäumnisurteil gleich.
  • Die **Einspruchsfrist** beträgt zwei Wochen ab Zustellung; nach Einspruch wird der Rechtsstreit an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht abgegeben und streitig fortgeführt.

6. Verjährungshemmung und Strategie

  • Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die **Verjährung** (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); kurz vor Jahresende ist das Mahnverfahren das schnellste Hemmungsmittel.
  • Wird der Anspruch im Antrag nicht ausreichend individualisiert, tritt **keine Hemmung** ein – häufigster Fehler bei Sammel- oder Saldoforderungen.
  • Ist mit Widerspruch sicher zu rechnen, kann die direkte Klage günstiger sein (kein doppelter Aktenlauf).

Risiken / typische Fehler

  • **Verjährung** verkannt: Antrag zu spät eingereicht oder Forderung nicht individualisiert, sodass die Hemmung nicht eintritt.
  • **Zustellung** unbeachtet: Maßgeblich für die Hemmung ist die Zustellung des Mahnbescheids, nicht die Antragstellung – bei demnächstiger Zustellung greift § 167 ZPO.
  • **Widerspruchsfrist** und **Einspruchsfrist** verwechselt: Beide betragen zwei Wochen, knüpfen aber an unterschiedliche Bescheide an.
  • **Sechs-Monats-Frist** des § 699 ZPO versäumt: Der Mahnbescheid verfällt, die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.

Ausgabeformat

MAHNVERFAHREN — <Forderung> — <Datum>

I.    Zulässigkeit § 688        bezifferte Geldforderung EUR: <…> [ja/n
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