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/krypto-marktmissbrauch

Marktmissbrauch bei Kryptowerten – Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch Art. 86 VO (EU) 2023/1114, Begriff der Insiderinformation Art. 87, Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen Art. 88 nebst zulässigem Aufschub, Verbot von Insidergeschäften Art. 89,

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How it fires

How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/krypto-marktmissbrauch

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Marktmissbrauch bei Kryptowerten – Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch Art. 86 VO (EU) 2023/1114, Begriff der Insiderinformation Art. 87, Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen Art. 88 nebst zulässigem Aufschub, Verbot von Insidergeschäften Art. 89,

SKILL.md

krypto-marktmissbrauch.SKILL.md
name: krypto-marktmissbrauch
description: "Marktmissbrauch bei Kryptowerten – Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch Art. 86 VO (EU) 2023/1114, Begriff der Insiderinformation Art. 87, Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen Art. 88 nebst zulässigem Aufschub, Verbot von Insidergeschäften Art. 89, Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung Art. 90, Verbot der Marktmanipulation Art. 91 mit den Fallgruppen falscher Signale, Kursbeeinflussung und irreführender Handlungen, Pflicht zur Vorbeugung und Aufdeckung Art. 92 mit Systemen zur Erkennung und Meldung verdächtiger Aufträge, Verfolgung durch die BaFin §§ 31 bis 36 KMAG einschließlich Verschwiegenheit § 32, Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 33, Handelsaussetzung § 34 und Übermittlung von Insiderinformationen § 36 sowie Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 46, 47 KMAG. Use when ein Verdacht auf Insiderhandel oder Marktmanipulation besteht, ein Meldesystem aufzubauen oder eine Ad-hoc-Entscheidung zu treffen ist."
language: de
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/krypto-mikar:krypto-marktmissbrauch

Zweck

Der Skill überträgt das aus dem Wertpapierrecht bekannte Marktmissbrauchsregime auf Kryptowerte — mit den Abweichungen, die MiCAR und KMAG vorsehen. Er beantwortet die drei operativen Fragen: Liegt eine Insiderinformation vor, ist sie offenzulegen oder darf der Aufschub greifen, und welche Systeme schuldet ein Betreiber zur Erkennung verdächtiger Aufträge.

Eingaben

  • Betroffene Kryptowerte und deren Handelszulassung
  • Rolle des Mandanten: Emittent, Anbieter, Betreiber einer Handelsplattform, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Person mit Führungsaufgaben
  • Sachverhalt: Information, Zeitpunkt der Entstehung, Kreis der Wissenden, geplante oder erfolgte Transaktionen
  • Bestehende Compliance-Systeme: Insiderverzeichnis, Handelsüberwachung, Meldeprozesse
  • Ob bereits eine Offenlegung erfolgt ist oder ein Aufschub beschlossen wurde
  • Ob die BaFin bereits Auskunft verlangt oder Maßnahmen angekündigt hat

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher beschafft MiCAR Titel VI, das KMAG und — als Auslegungshilfe — die Praxis zur Marktmissbrauchsverordnung. Der Drafter nimmt die Subsumtion vor und entwirft Offenlegung, Aufschubdokumentation oder Verdachtsmeldung. Der Reviewer prüft, ob die MAR-Praxis nicht unbesehen übertragen wurde und ob die Aufschubvoraussetzungen dokumentiert sind.

Ablauf

1. Geltungsbereich bestimmen (Art. 86 MiCAR)

Die Vorschriften über Marktmissbrauch gelten für Handlungen jeder Person in Bezug auf Kryptowerte, die **zum Handel zugelassen** sind oder für die ein **Antrag auf Zulassung zum Handel** gestellt wurde. Erfasst sind Geschäfte, Aufträge und Handlungen — unabhängig davon, ob sie auf einer Handelsplattform ausgeführt werden.

**Abgrenzung, die zu Beginn zu treffen ist:** Ist der Kryptowert ein **Finanzinstrument**, gilt die **Marktmissbrauchsverordnung (MAR)** und nicht Titel VI der MiCAR (`/kapitalmarktrecht:wphg-marktmissbrauch`). Beide Regime sind ähnlich strukturiert, aber nicht deckungsgleich; eine unbesehene Übertragung der MAR-Praxis — etwa zu Aufschubgründen oder Insiderverzeichnissen — ist zu vermeiden und im Einzelfall zu begründen.

2. Insiderinformation prüfen (Art. 87 MiCAR)

Eine Insiderinformation ist eine **nicht öffentlich bekannte, präzise Information**, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Kryptowerte oder deren Emittenten betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den **Kurs erheblich zu beeinflussen**.

Prüfschema:

| Merkmal | Prüfung | |---|---| | **präzise** | Umstände existieren oder werden vernünftigerweise eintreten; hinreichend spezifisch für einen Schluss auf die Kurswirkung; bei gestreckten Vorgängen kann auch ein **Zwischenschritt** präzise sein | | **nicht öffentlich bekannt** | keine Verbreitung, die einem breiten Anlegerkreis Zugang eröffnet | | **Kryptowertbezug** | direkt oder indirekt | | **Kursrelevanz** | ein verständiger Anleger würde die Information als Teil seiner Anlageentscheidung nutzen |

3. Offenlegung und Aufschub (Art. 88 MiCAR)

Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, haben Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, **öffentlich bekannt zu geben** — so, dass ein schneller Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung möglich sind.

Ein **Aufschub** ist unter den in Art. 88 genannten Voraussetzungen zulässig; er verlangt regelmäßig ein berechtigtes Interesse, die fehlende Eignung zur Irreführung der Öffentlichkeit und die Sicherstellung der Vertraulichkeit. **Der Aufschubbeschluss ist zu dokumentieren** — Zeitpunkt, Gründe, Verantwortliche, Vertraulichkeitsmaßnahmen — und die zuständige Behörde ist nach Maßgabe des Art. 88 zu unterrichten. Die genauen Voraussetzungen und Mitteilungspflichten sind am Wortlaut zu prüfen `[unverifiziert – prüfen]`.

**[§ 36 KMAG](https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/__36.html)** regelt die **Übermittlung von Insiderinformationen** an die BaFin nebst Verordnungsermächtigung.

4. Verbote (Art. 89, 90, 91 MiCAR)

| Norm | Verbot | |---|---| | **Art. 89** | **Insidergeschäfte** — Nutzung von Insiderinformationen beim Erwerb oder der Veräußerung von Kryptowerten, einschließlich Stornierung oder Änderung eines vor Kenntnis erteilten Auftrags; ebenso Empfehlung und Anstiftung | | **Art. 90** | **unrechtmäßige Offenlegung** von Insiderinformationen außerhalb der normalen Ausübung von Beruf oder Aufgaben | | **Art. 91** | **Marktmanipulation** |

Die Fallgruppen der **Marktmanipulation** nach Art. 91 umfassen insbesondere:

  • Geschäfte oder Aufträge, die **falsche oder irreführende Signale** hinsichtlich Angebot, Nachfrage oder Kurs geben oder geben könnten;
  • Geschäfte oder Aufträge, die den Kurs auf einem **anormalen oder künstlichen Niveau** si
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AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].

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