agrar-grundstuecksverk…
Prüfung der Genehmigungspflicht eines Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach GrdstVG, der Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG, des siedlungsrechtlichen…
Ansprüche des Fluggastes nach der VO (EG) 261/2004 – Anwendungsbereich Art. 3, Ausgleichszahlung Art. 7 (250/400/600 EUR nach Entfernung), Annullierung Art. 5, große Verspätung am Endziel, Nichtbeförderung Art. 4, außergewöhnliche Umstände Art. 5 Abs. 3, Betreuungsleistungen
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Ansprüche des Fluggastes nach der VO (EG) 261/2004 – Anwendungsbereich Art. 3, Ausgleichszahlung Art. 7 (250/400/600 EUR nach Entfernung), Annullierung Art. 5, große Verspätung am Endziel, Nichtbeförderung Art. 4, außergewöhnliche Umstände Art. 5 Abs. 3, Betreuungsleistungen
name: fluggastrechte-vo-261 description: "Ansprüche des Fluggastes nach der VO (EG) 261/2004 – Anwendungsbereich Art. 3, Ausgleichszahlung Art. 7 (250/400/600 EUR nach Entfernung), Annullierung Art. 5, große Verspätung am Endziel, Nichtbeförderung Art. 4, außergewöhnliche Umstände Art. 5 Abs. 3, Betreuungsleistungen Art. 9, Erstattung und anderweitige Beförderung Art. 8, Anrechnung Art. 12, Gerichtsstand Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und Verjährung §§ 195, 199 BGB. Use when ein Flug annulliert, überbucht oder erheblich verspätet war und Ausgleichs-, Betreuungs- oder Erstattungsansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geprüft und beziffert werden sollen." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill prüft die Ansprüche eines Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen vollständig — Anwendungsbereich, Störungsart, Ausgleich, Betreuung, Erstattung, Einwand außergewöhnlicher Umstände, Zuständigkeit und Verjährung — und erzeugt die bezifferte Zahlungsaufforderung. Er ist bewusst gegen die Massenpraxis gebaut: Serienbriefe ohne Prüfung des Art. 3 und ohne Verjährungsrechnung erzeugen unbegründete Forderungen und Kostenrisiken.
Ein Researcher bestimmt Vertragstyp und Anspruchsgegner, holt Verordnungstext und EuGH-Rechtsprechung und markiert die streitige Kasuistik. Ein Drafter prüft in fester Reihenfolge Anwendungsbereich, Störungsart, Ausgleich, Einwand und Nebenansprüche, beziffert und entwirft die Zahlungsaufforderung. Ein Reviewer kontrolliert die Verjährung nach der Ultimo-Regel, die Zuständigkeit und die Beweislastverteilung des Art. 5 Abs. 3 und markiert jede nicht bestätigte Entscheidung mit `[unverifiziert - prüfen]`. Keine Rolle erfindet ein Aktenzeichen.
Kumulativ zu prüfen:
Ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet, bleiben nur vertragliche Ansprüche und das Montrealer Übereinkommen.
| Störung | Norm | Ausgleich | |---|---|---| | **Nichtbeförderung** (Überbuchung, Verweigerung ohne vertretbaren Grund) | Art. 4 Abs. 3 | ja, nach Art. 7 | | **Annullierung** (Nichtdurchführung des geplanten Fluges) | Art. 5 Abs. 1 lit. c | ja, nach Art. 7, mit den Ausnahmen der Unterrichtungsfristen | | **Große Verspätung** am Endziel | richterrechtlich aus Art. 5–7 entwickelt | ja, nach Art. 7 |
**Abgrenzung Annullierung / Verspätung**: Maßgeblich ist, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wurde. Änderung der Flugnummer, Rückkehr zum Abflugort oder Streichung aus dem Flugplan sprechen für Annullierung.
**Unterrichtungsfristen bei Annullierung** (Art. 5 Abs. 1 lit. c): Kein Ausgleich, wenn die Unterrichtung mindestens zwei Wochen vorher erfolgte; bei Unterrichtung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen bzw. weniger als sieben Tagen nur bei Einhaltung der dort genannten engen Zeitkorridore für die Ersatzbeförderung. Die Darlegungslast für die rechtzeitige Unterrichtung trägt nach Art. 5 Abs. 4 das Luftfahrtunternehmen.
Der Verordnungstext sieht für die Verspätung selbst **keinen** Ausgleichsanspruch vor. Der Anspruch ist **richterrechtlich** entwickelt: Fluggäste, die ihr **Endziel** mit einer Verspätung von **drei Stunden oder mehr** erreichen, werden annullierten Fluggästen gleichgestellt (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 „Sturgeon u.a.", NJW 2010, 43 = EuZW 2009, 890 = Slg. 2009, I-10923, [dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=2009-11-19&Aktenzeichen=C-402/07); bestätigt durch EuGH, Urt. v. 23.10.2012 – verb. Rs. C-581/10 und C-629/10 „Nelson u.a.", NJW 2013, 671 = EuZW 2012, 906, [dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=2012-10-23&Aktenzeichen=C-581/10)). Diese Gleichstellung steht **nicht** im Verordnungstext; sie ist Auslegungsergebnis des EuGH und als solches zu kennzeichnen, wenn
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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