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/einstweilige-verfuegung

Antrag auf einstweilige Verfügung im einstweiligen Rechtsschutz – Sicherungsverfügung § 935 ZPO, Regelungsverfügung § 940 ZPO, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung § 920 ZPO, entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften § 936 ZPO, Dringlichkeit. Use when

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How this skill gets triggered: by you, by Claude, or both.

  • Fires itselfAuto-invocation. Claude auto-loads it when your prompt matches the work.Auto-invocation is when the right skill fires by itself at the right moment, driven by a FLOW.md router and a hook, instead of you invoking it by name. It is the difference between a skill being installed and a skill actually getting used.Read the full definition →
  • You can call itInvoke it directly when you want it.
  • Slash command/einstweilige-verfuegung

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The summary Claude sees to decide when to auto-load this skill.

Antrag auf einstweilige Verfügung im einstweiligen Rechtsschutz – Sicherungsverfügung § 935 ZPO, Regelungsverfügung § 940 ZPO, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung § 920 ZPO, entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften § 936 ZPO, Dringlichkeit. Use when

SKILL.md

einstweilige-verfuegung.SKILL.md
name: einstweilige-verfuegung
description: "Antrag auf einstweilige Verfügung im einstweiligen Rechtsschutz – Sicherungsverfügung § 935 ZPO, Regelungsverfügung § 940 ZPO, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung § 920 ZPO, entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften § 936 ZPO, Dringlichkeit. Use when ein Anspruch eilig gesichert oder ein Zustand vorläufig geregelt werden soll, bevor das Hauptsacheverfahren entscheidet."
language: de
provider_variants: [claude, gemini, openai]
test: ./test.md

/prozessrecht:einstweilige-verfuegung

Zweck

Die einstweilige Verfügung sichert vorläufig einen Individualanspruch (kein Geldanspruch – dafür der Arrest), wenn das reguläre Hauptsacheverfahren zu langsam wäre. Sie steht und fällt mit zwei Voraussetzungen: dem **Verfügungsanspruch** (dem materiellen Recht) und dem **Verfügungsgrund** (der Dringlichkeit). Beide müssen nur **glaubhaft gemacht**, nicht voll bewiesen werden. Dieser Skill ordnet das Begehren in Sicherungs- oder Regelungsverfügung ein, prüft die Dringlichkeit und stellt den Antrag zusammen.

Eingaben

  • **Anspruch** (Unterlassung, Vornahme, Sicherung — materielle Anspruchsgrundlage)
  • **Bedrohungslage** (drohende Veränderung des Status quo, wesentliche Nachteile, Gewalt)
  • **Zeitablauf** (wann wurde der Verstoß bekannt? Selbstwiderlegung der Dringlichkeit?)
  • **Glaubhaftmachungsmittel** (eidesstattliche Versicherung, Urkunden, präsente Beweismittel)
  • **Gegner** (Name, Anschrift, Vollstreckbarkeit)
  • **Ziel** (Sicherung eines bestehenden Zustands oder Regelung eines streitigen Verhältnisses)

Sub-Agent-Architektur

Die Prüfung wird in drei gedankliche Prüfstränge zerlegt, die parallel laufen und zusammengeführt werden. Ein erster Strang klärt den **Verfügungsanspruch** – das materielle Recht, das gesichert werden soll, und seine Schlüssigkeit. Ein zweiter Strang prüft den **Verfügungsgrund** – die Dringlichkeit nach § 935 ZPO (drohende Vereitelung) oder § 940 ZPO (Regelungsbedürfnis) sowie eine etwaige Selbstwiderlegung durch Zuwarten. Ein dritter Strang stellt die **Glaubhaftmachung** zusammen (§ 920 Abs. 2 ZPO über § 936 ZPO) und wählt das Verfahren (mit/ohne mündliche Verhandlung, Beschluss- oder Urteilsverfügung). Die Synthese formuliert den bestimmten Verfügungsantrag und prüft, ob er hinter dem Hauptsacheziel zurückbleibt (Verbot der Vorwegnahme).

Ablauf

1. Verfügungsanspruch

  • Der zu sichernde **Individualanspruch** (z. B. Unterlassung aus § 1004 BGB, wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, Herausgabe) muss schlüssig dargelegt sein.
  • Keine Geldforderung: Für die Sicherung von Geldforderungen ist der dingliche Arrest einschlägig, nicht die Verfügung.

2. Sicherungsverfügung ([§ 935 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__935.html))

  • Zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine **Veränderung des bestehenden Zustands** die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
  • Typischer Fall: Sicherung eines bestehenden Besitz- oder Zustandsverhältnisses, Beweismittelsicherung, Verbot der Weiterveräußerung.

3. Regelungsverfügung ([§ 940 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__940.html))

  • Zulässig zur **einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses**, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.
  • Typischer Fall: vorläufige Nutzungsregelung, Wettbewerbsverbote, Presse-/Äußerungssachen, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.

4. Verfügungsgrund / Dringlichkeit

  • Der **Verfügungsgrund** ist die Eilbedürftigkeit; er fehlt, wenn der Antragsteller nach Kenntnis des Verstoßes zu lange zuwartet (**Selbstwiderlegung der Dringlichkeit** – je nach OLG-Praxis Wochen bis wenige Monate).
  • In bestimmten Bereichen (Wettbewerbsrecht, § 12 Abs. 1 UWG) wird die Dringlichkeit vermutet, ist aber widerlegbar.

5. Glaubhaftmachung ([§ 920 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__920.html) über [§ 936 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__936.html))

  • Über § 936 ZPO gelten die Arrestvorschriften entsprechend: Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind **glaubhaft zu machen** (§ 920 Abs. 2 ZPO).
  • Mittel: **eidesstattliche Versicherung** (§ 294 ZPO), Urkunden, präsente Beweismittel. Vollbeweis ist nicht erforderlich, ein überwiegendes Wahrscheinlichkeitsmaß genügt.

6. Verfahren und Entscheidung

  • Bei **Dringlichkeit** kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO); andernfalls durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.
  • Rechtsbehelfe des Gegners: **Widerspruch** (§ 924 ZPO), Antrag auf Anordnung der Klageerhebung (§ 926 ZPO), Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO).
  • **Vollziehungsfrist**: Die Verfügung ist binnen eines Monats zu vollziehen (§ 929 Abs. 2 ZPO über § 936 ZPO).

7. Grenzen

  • Grundsatz: keine **Vorwegnahme der Hauptsache**; bei Leistungsverfügungen (z. B. Unterhalt) ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller sonst irreparable Nachteile erleidet.
  • Schadensersatzrisiko nach § 945 ZPO, wenn sich die Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.

Risiken / typische Fehler

  • **Dringlichkeit** durch Zuwarten selbst widerlegt: Der Verfügungsgrund entfällt, weil zwischen Kenntnis und Antrag zu viel Zeit verstrichen ist.
  • **Glaubhaftmachung** unzureichend: bloße Behauptung ohne eidesstattliche Versicherung oder präsente Mittel – Antrag wird zurückgewiesen.
  • **Vorwegnahme** der Hauptsache: Der Antrag geht über reine Sicherung hinaus und nimmt das Endergebnis vorweg, ohne dass eine Ausnahme vorliegt.
  • **Vollziehungsfrist** des § 929 ZPO versäumt: Die erwirkte Verfügung wird nicht binnen Monatsfrist vollzogen und damit wirkungslos.

Ausgabeformat

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG — <Begehren> — <Datum>

I.    Verfügungsanspruch        Anspruchsgrundlage: <…>  [schlüssig? ja/nein]
II.   Verfügungsart
      - Sicherungsverfügung § 935 [Veränderung des Status quo droht? ja/nein]
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