agrar-grundstuecksverk…
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Zugangsanspruch des Nutzers nach der EU-Datenverordnung – Konzeptionspflicht Art. 3 Abs. 1 und vorvertragliche Informationspflichten Art. 3 Abs. 2, 3, Bereitstellung an den Nutzer Art. 4 Abs. 1, Weitergabe an Dritte auf Verlangen des Nutzers Art. 5 mit Torwächtersperre Art. 5
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Zugangsanspruch des Nutzers nach der EU-Datenverordnung – Konzeptionspflicht Art. 3 Abs. 1 und vorvertragliche Informationspflichten Art. 3 Abs. 2, 3, Bereitstellung an den Nutzer Art. 4 Abs. 1, Weitergabe an Dritte auf Verlangen des Nutzers Art. 5 mit Torwächtersperre Art. 5
name: data-act-nutzerdatenzugang description: "Zugangsanspruch des Nutzers nach der EU-Datenverordnung – Konzeptionspflicht Art. 3 Abs. 1 und vorvertragliche Informationspflichten Art. 3 Abs. 2, 3, Bereitstellung an den Nutzer Art. 4 Abs. 1, Weitergabe an Dritte auf Verlangen des Nutzers Art. 5 mit Torwächtersperre Art. 5 Abs. 3, Pflichten des Dritten Art. 6, Schutz von Geschäftsgeheimnissen Art. 4 Abs. 6–8 und Art. 5 Abs. 9–11, technische Schutzmaßnahmen Art. 11, Beschwerde bei der Bundesnetzagentur Art. 38 iVm §§ 2, 6 DADG. Use when ein Nutzer Zugang zu Produktdaten verlangt oder ein Dateninhaber ein Zugangsverlangen beantworten, beschränken oder ablehnen will." language: de agents: researcher: ../../agents/researcher.md drafter: ../../agents/drafter.md reviewer: ../../agents/reviewer.md provider_variants: [claude, gemini, openai] test: ./test.md
Der Skill bearbeitet das Zugangsverlangen selbst: er prüft, welche Daten „ohne Weiteres verfügbar" sind, in welcher Qualität und Frist sie bereitzustellen sind, wie Geschäftsgeheimnisse geschützt werden, ohne den Anspruch leerlaufen zu lassen, und wann eine Verweigerung tragfähig ist. Er entwirft die Antwort des Dateninhabers oder das Verlangen des Nutzers und benennt den Rechtsweg.
Der Researcher liefert Normtext, Erwägungsgründe und Behördenverlautbarungen. Der Drafter trennt den Datenbestand in „ohne Weiteres verfügbar", „abgeleitet" und „gesperrt" und entwirft Antwortschreiben oder Verlangen. Der Reviewer kontrolliert, dass keine Verweigerung ohne Rechtsgrundlage ausgesprochen, keine Mitteilungspflicht an die Bundesnetzagentur übergangen und kein Geschäftsgeheimnisschutz behauptet wird, für den die Kennzeichnung nach Art. 4 Abs. 6 fehlt.
Der Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 erfasst **ohne Weiteres verfügbare Daten** einschließlich der zur Auslegung und Nutzung erforderlichen **Metadaten**. Das sind Produktdaten und verbundene Dienstdaten, die der Dateninhaber rechtmäßig erlangt oder rechtmäßig erlangen kann, ohne unverhältnismäßigen Aufwand über einen einfachen Vorgang hinaus.
| Kategorie | Erfasst? | |---|---| | Rohdaten aus Sensorik, Zustands- und Nutzungsdaten | ja | | Für Auslegung nötige Metadaten | ja | | Daten, die erst durch komplexe Aufbereitung entstehen | regelmäßig nein — Begründung erforderlich | | Stark abgeleitete oder rückgeschlossene Daten (inferred / derived) | nein | | Daten aus Tests noch nicht in Verkehr gebrachter Produkte (Art. 5 Abs. 2) | für die Drittweitergabe nein, außer vertraglich gestattet |
Die Einordnung ist datenfeldweise zu dokumentieren. Eine pauschale Behauptung „alles ist abgeleitet" trägt nicht.
Nach Art. 3 Abs. 1 sind vernetzte Produkte und verbundene Dienste so zu konzipieren, dass die Daten **standardmäßig, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format** und – soweit relevant und technisch durchführbar – **direkt** zugänglich sind. Diese Pflicht gilt nach Art. 50 nur für Produkte und Dienste, die **nach dem 12.09.2026** in Verkehr gebracht wurden.
Unabhängig davon bestehen die vorvertraglichen Informationspflichten:
Diese Informationen gehören in Produktinformation und Vertragsunterlagen, nicht in die Datenschutzerklärung.
Soweit der Nutzer nicht direkt am Produkt zugreifen kann, hat der Dateninhaber bereitzustellen: **unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, gängigen und maschinenlesbaren Format** und, falls relevant und technisch durchführbar, **in gleicher Qualität wie für den Dateninhaber, kontinuierlich und in Echtzeit**. Das Verlangen kann formlos elektronisch gestellt werden.
Flankierend:
Auf Verlangen des Nutzers stellt der Dateninhaber die Daten einem **Dritten** bereit — für den Nutzer unentgeltlich, in derselben Qualität, strukturiert, gängig und maschinenlesbar, soweit relevant kontinuierlich und in Echtzeit. Das Verhältnis Dateninhaber ↔ Drit
AI skills for German legal practice and EU compliance. 66 plugins, 291 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, EU frameworks (KI-VO, NIS2, KRITIS, DORA, CSRD, Data Act, BFSG, MiCAR) and VDuG collective redress. Claude, Gemini, GPT. Statutes linked to primary sources; case law marked verified or [unverifiziert].
Repo: borghei/AI-Skills-German-Law
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